Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Unzucht mit einem Kinde

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 441/66
Datum
16.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt und führte Revision gegen Verfahren und Sachverhaltswürdigung. Der BGH verwirft die meisten Verfahrensrügen, hebt jedoch das Urteil insoweit auf, als das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit des fast 63‑jährigen Angeklagten nicht geprüft hat. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung unter Hinzuziehung eines Psychiaters wegen möglicher seniler Geistesstörung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer das zur Aufklärung bezeichnende Beweismittel nicht hinreichend bezeichnet (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Ist aufgrund der Feststellungen sichergestellt ersichtlich, dass bei dem Angeklagten Anhaltspunkte für altersbedingte Geistesstörungen vorliegen, hat das erstinstanzliche Gericht die Zurechnungsfähigkeit zu prüfen; dies unterbleibt darf nicht ohne Sachfehler bleiben.

3

Angriffe auf die freie, nicht von Denkfehlern oder Verstoß gegen Erfahrungsregeln getragene Beweiswürdigung sind in der Revision grundsätzlich unzulässig.

4

Die Kammer muss nicht stets weitere Zeugen oder einen psychiatrischen Sachverständigen einholen, wenn die Glaubwürdigkeit einer Zeugin aufgrund konsistenter frühere und heutiger Aussagen sowie weiterer Beweismittel ohne weiteres festgestellt werden kann.

5

Bei Aufhebung des Urteils wegen Verfahrensmängeln können Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 7. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 441/66 URTEIL

in der Strafsache gegen ████ den Maschinenbau-Ingenieur Walter ████, geboren am ███ 1902 in █████████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Dr. Flitner Bundesrichter, Sanders Bundesrichter, Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter, Rinck Bundesrichter, Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Juni 1966 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. Nr. 3 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Der Beschwerdeführer bemängelt, es sei nicht aufgeklärt worden, warum die Schülerin Monika ██ █████ wahrheitswidrig in Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, der Angeklagte sei am Mittag des Tattages in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung mit seinem Kraftwagen herumgefahren. Diese Rüge ist unzulässig; denn der Beschwerdeführer hat das Beweismittel nicht bezeichnet, das zur Aufklärung hätte benutzt werden sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Monika selbst ist als Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden (BGHSt 4, 125).

b) Die Strafkammer brauchte sich nicht gedrängt zu fühlen, als weitere Zeugen über die Wahrheitsliebe der den Angeklagten belastenden Monika diejenigen „Lehr- und Aufsichtspersonen“ zu vernehmen, die noch „in jüngster Zeit“ mit ihr zu tun gehabt hätten. Nach der Begründung des Urteils hat das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit Monikas durch folgendes gewonnen: Ihre Angaben in der Hauptverhandlung stimmten mit ihren früheren Bekundungen überein. Sie deckten sich auch mit der Darstellung, die sie von dem dem Angeklagten zur Last gelegten Vorfall unmittelbar danach der Lehrerin Irmtraut ████████ gegeben hatte, und wichen im Kern von der Einlassung des Angeklagten nicht ab. Außerdem hat die Lehrerin Irmtraut ██████████, Zeugin ausgesagt, Monika, die sie, wie sich aus den Akten ergibt, noch im Jahr zuvor unterrichtet hatte, sei „ein zurückhaltendes, in sexuellen Dingen noch unwissendes Kind, das in der Schule weder durch besondere Phantasiebegabung noch durch Unehrlichkeit aufgefallen“ sei.

Unter diesen Umständen bestand kein Anlass, noch andere „Lehr- und Aufsichtspersonen“ zur Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens zu hören. Vielmehr war die – übrigens mit zwei Frauen besetzte – Jugendkammer in der Lage, diese Frage von sich aus auf Grund der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme zu beantworten.

Dabei war sie auch unter keinem der von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte auf die Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen angewiesen.

Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb die Jugendkammer in ihrer Fähigkeit zu einer selbständigen Beurteilung der Glaubwürdigkeit dadurch beeinträchtigt worden sein soll, dass Monika – angeblich am Tage vor der Begegnung mit dem Angeklagten – zum ersten Mal menstruiert und dass sie unmittelbar danach der Lehrerin gegenüber die Besorgnis geäußert hat, infolge des Zungenkusses und der unsittlichen Berührungen des Angeklagten ein Kind zu bekommen.

Ebensowenig ergab sich für die Jugendkammer die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, daraus, dass sich, wie die Revision behauptet, ein junges Mädchen gegenüber den Versuchen eines für seine Vorstellung alten Mannes, ihm einen Zungenkuss zu geben, im Allgemeinen anders verhält, als Monika es nach ihrer Bekundung getan hat.

Unverständlich ist, inwiefern die Vernehmung eines Psychiaters, der, wie es in der Revisionsbegründung heißt, mit der Erlebniswelt in der Entwicklung befindlicher junger Mädchen vertraut ist, zur Aufklärung darüber hätte beitragen können, ob das Verhalten des Angeklagten gegenüber Monika allein auf einen Vergleich ihrer Brust mit der schwach entwickelten Brust seiner Tochter hinzielte.

Das gleiche gilt, soweit die Revision meint, ein Sachverständiger hätte über die Wirkung gehört werden müssen, die das Vorgehen des Angeklagten auf das Kind gehabt habe. Hierüber zu urteilen, war die Jugendkammer zudem auf Grund der Aussage der Zeugin ███████ ohne Weiteres imstande.

c) Was die Strafkammer dazu gedrängt haben sollte, die vom Verteidiger zur Hauptverhandlung gestellte Tochter des Angeklagten als Zeugin zu vernehmen, um den auch nach der Einlassung des Angeklagten in ihrer Abwesenheit sich abspielenden Vorfall zwischen ihm und Monika „in seinen einzelnen Phasen“ zu „rekonstruieren“, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung der Revision, in der Hauptverhandlung habe ein „entsprechender Beweisantrag“ vorgelegen, trifft nach der Sitzungsniederschrift nicht zu. Der Verteidiger hatte die Tochter des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 1966 zum Beweise dafür benannt, dass sie die Wohnung des Angeklagten nicht auf dessen Veranlassung verlassen habe. In der Hauptverhandlung hat er diesen Beweisantrag ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht wiederholt. Übrigens ist auch das Gegenteil der Beweisbehauptung nicht festgestellt worden.

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht sind die Hinwendungen der Revision nicht geeignet, das Urteil in seinen Bestand zu gefährden. Dass der Angeklagte das Alter der Monika kannte, ist entgegen der Annahme der Revision rechtsbedenkenfrei festgestellt. Soweit sich die Angriffe der Revision gegen die von Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungsregeln freie Beweiswürdigung richten, sind sie unzulässig.

Der alleinige Mangel des Urteils liegt darin, dass die Jugendkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert hat. Sie hat anscheinend übersehen, dass sich der bisher nicht vorbestrafte, zur Tatzeit fast 63-jährige Angeklagte in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise an einem Kind unsittlich vergangen hat (BGH NJW 1964, S. 2213 Nr. 8). Besonders auffällig ist dabei, dass er sich nicht gehemmt gefühlt hat, einer Schulfreundin seiner Tochter in der festgestellten Weise entgegenzutreten. Die Jugendkammer hätte daher die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten des Näheren prüfen und klären müssen. Diese Unterlassung bildet einen sachlich-rechtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Ein völliger Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit mag zwar nicht gerade wahrscheinlich sein, kann aber von hier aus nicht mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden jedoch von der Urteilsaufhebung nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus zuzuziehen haben. Sollte es im Übrigen wiederum strafschärfend werten wollen, dass der Angeklagte das Vertrauen der Mutter der Monika missbraucht hat, so wird näher darzulegen sein, wodurch dieses Vertrauen begründet worden ist.

ScharpenseelSandersRinck
FlitnerSpiegel