Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gewohnheitsmäßiger schwerer Kuppelei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 441/52
Datum
22.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen gewohnheitsmäßiger schwerer Kuppelei (§§ 180, 181, 73 StGB) verurteilt, weil sie ihrer minderjährigen Tochter über Jahre wiederholt Gelegenheit zu Unzucht mit mehreren Männern verschaffte. Die Revision rügte Sachverhaltsfehler; der BGH verwirft sie als unbegründet. Der Tatrichter habe das Gewähren von Gelegenheit und die widerlegten Einlassungen der Angeklagten hinreichend festgestellt; die Revisionsinstanz kann die Anrechnung früherer Untersuchungshaft nicht prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gewohnheitsmäßige schwere Kuppelei nach §§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass jemand wiederholt Gelegenheit oder fördernde Umstände für Unzucht verschafft; hierfür reicht das Schaffen günstiger Bedingungen durch wiederholtes Gewähren von Gelegenheit.

2

Zum Gewähren von Gelegenheit gehört insbesondere, eine Schutzbefohlene wiederholt allein mit Männern zusammenzubringen oder durch eigenes Verhalten die für Unzucht günstigen Umstände herbeizuführen.

3

Tatrichterliche Feststellungen zur Tatsachenwürdigung, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und Durchsetzbarkeit von Einlassungen der Beschuldigten, binden die Revisionsinstanz; eine Rechtsrüge gegen den Sachverhalt ist nur bei offenkundiger Unrichtigkeit oder Willkür begründet.

4

Die Revisionsinstanz ist nicht zuständig, die Anrechnung im erstinstanzlich erlittenen Untersuchungshaftumfang materiell-rechtlich neu zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Maria ███ geb. SO ans HO, geboren am ████████████████ 1908 in ██████, wegen gewohnheitsmäßiger schwerer Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Februar 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat ihrer am ██████ 1927 geborenen Tochter Gelegenheit gewährt, im Laufe von vier Jahren mit vier Männern in ihrer aus Küche und Schlafzimmer bestehenden Wohnung wiederholt Unzucht zu treiben.

Das Landgericht hat sie wegen gewohnheitsmäßiger schwerer Kuppelei (§§ 180 Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 2, 73 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts; die Rechtsrüge ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat das Gewähren von Gelegenheit darin erblickt, dass sich die Beschwerdeführerin bei allen vier Männern tagsüber ausser Haus und abends in ihr Schlafzimmer begab und dadurch ihre Tochter in Kenntnis ihrer mit den Männern geschlechtlichen Triebhaftigkeit stets allein ließ. Die Angeklagte konnte ihre Tochter auch durch deren Voraussetzung eine fortgesetzte Handlung verkuppeln; die Feststellung hat der Tatrichter ausreichend festgestellt. Die Folgen ihres Verhaltens standen der Beschwerdeführerin vor Augen: Es schuf die für die Unzucht günstigen Bedingungen. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe sich gegenüber ihrer Tochter nicht durchsetzen können, sieht der Tatrichter als widerlegt an. Das konnte er ihrem Verhalten im Falle Piwko, in dem sie die Polizei mit Erfolg um Unterstützung anging, und der Tatsache ohne Rechtsirrtum entnehmen, dass sie ihre Tochter im April 1951 hinauswarf.

Soweit diese während der Verlobungszeit mit ihrem jeweiligen Verlobten, deren Minderjährigkeit nach Ansicht des Tatrichters schon gegen die Ernsthaftigkeit eines Verlöbnisses spricht, geschlechtlich verkehrt hat, kann der eigenen Einlassung der Angeklagten entnommen werden, dass sie dieses Verhalten als unzüchtig missbilligt habe. Da auch ein kupplerischer Hang bei der Angeklagten festgestellt ist, begegnet die Verurteilung keinen durchgreifenden Bedenken.

Zur Anrechnung der im ersten Rechtszuge erlittenen Untersuchungshaft auf die vom Tatrichter verhängte Strafe ist der Revisionsrichter rechtlich nicht in der Lage.

Groß Herchner Krumme Hille Bundesrichter Dr. Engels

ist erkrankt, ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Groß