Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einziehungsanordnung des PKW nach § 74 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 440/90
Datum
08.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Urteil des LG Saarbrücken ein; Verurteilung wegen sexueller Nötigung blieb bestehen. Der BGH hob jedoch die Einziehung des bei einer anderen Tat verwendeten Personenkraftwagens auf. Zur Einziehung fehlten konkrete Umstände oder Persönlichkeitsmerkmale, die die nahe Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Nutzung des Fahrzeugs begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 StGB setzt voraus, dass besondere Umstände der Tat oder Merkmale der Persönlichkeit die nahe Wahrscheinlichkeit begründen, dass das Tatmittel auch zukünftig zur Begehung von Straftaten verwendet wird.

2

Allein die Feststellung einer (einmaligen) Straftat, etwa eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, begründet für sich genommen nicht die notwendige Gefahrprognose für eine Einziehung des eingesetzten Kraftfahrzeugs.

3

Fehlen derartige weitergehende Feststellungen in der Urteilsgründen, ist eine Einziehungsanordnung rechtsfehlerhaft und aufzuheben, wenn keine weiteren aufklärenden Feststellungen zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 6. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 440/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, geboren Kurt Matthias am ██████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Juni 1990 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) hat es ihn wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen; jedoch hat es den bei dieser Tat benutzten Personenkraftwagen eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat einen Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch sowie

zur Anordnung der Maßregel nicht aufgedeckt. Jedoch ist die Einziehung des Personenkraftwagens fehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Die allenfalls mögliche Einziehung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 StGB setzt voraus, dass besondere Umstände der Tat oder Merkmale der Persönlichkeit des Angeklagten die Gefahr, d. h. die nahe Wahrscheinlichkeit begründen, dass er das Fahrzeug auch in Zukunft zur Verübung von Straftaten benutzen werde (BGH VRS 50, 38, 39; BGHR StGB § 74 Abs. 2 Gefahr 1; Schäfer, Leipziger Kommentar, 10. Auflage § 74 Rdn. 56). Allein die Tatsache, dass ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, begründet eine solche Wahrscheinlichkeit nicht (BGH VRS 50, 39). Darüber hinausgehende Umstände, die die Gefahr einer rechtswidrigen Verwendung nahelegen könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt.“

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat ausgesprochen, dass die Einziehung wegfällt.

GoydkeMeyer-GoßnerBlauth
JahnkeSteindorf

Zitiert von (1)