Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Betrugsurteil verworfen – keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 440/89
Datum
07.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen Betrugs ein; der Generalbundesanwalt beantragte Verwerfung. Zentrale Frage war, ob Revisionsrechtfertigungen vorliegen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar sind; eine angeführte amerikanische Studie war ohne Einfluss auf die Schadensfeststellung. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Rüge mangelnder Anhörung des Angeklagten ist unbegründet, wenn die Gerichtsakte ausweist, dass der Angeklagte nach Vereidigung eines Schöffen über seinen Lebensweg gehört worden ist.

3

Die bloße Erwähnung wissenschaftlicher Literatur oder Studien durch das Gericht begründet keinen Revisionsgrund, sofern deren Inhalt keinen Zusammenhang mit der konkreten Schadensfeststellung hat und die Entscheidung hierdurch nicht beeinflusst wurde.

4

Bei Verwerfung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21. Februar 1989

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ponsana aus ███████, dort geboren am █████, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte ist nach der Vereidigung des Schöffen H. in der Sitzung vom 17. Februar 1989 (Bd. IV Bl. 69) über seinen Lebensweg gehört worden.

Der Hinweis des Landgerichts auf eine amerikanische Studie (UA 8) hat sich nicht ausgewirkt. Ihr Inhalt steht in keinem Zusammenhang mit der Schädigung der Anleger im konkreten Fall.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KnoblichJahnkeSchäfer
LaufhütteMeyer-Goßner