Revision gegen Betrugsurteil verworfen – keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 440/89
- Datum
- 07.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Rüge mangelnder Anhörung des Angeklagten ist unbegründet, wenn die Gerichtsakte ausweist, dass der Angeklagte nach Vereidigung eines Schöffen über seinen Lebensweg gehört worden ist.
Die bloße Erwähnung wissenschaftlicher Literatur oder Studien durch das Gericht begründet keinen Revisionsgrund, sofern deren Inhalt keinen Zusammenhang mit der konkreten Schadensfeststellung hat und die Entscheidung hierdurch nicht beeinflusst wurde.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21. Februar 1989
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ponsana aus ███████, dort geboren am █████, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte ist nach der Vereidigung des Schöffen H. in der Sitzung vom 17. Februar 1989 (Bd. IV Bl. 69) über seinen Lebensweg gehört worden.
Der Hinweis des Landgerichts auf eine amerikanische Studie (UA 8) hat sich nicht ausgewirkt. Ihr Inhalt steht in keinem Zusammenhang mit der Schädigung der Anleger im konkreten Fall.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Knoblich | Jahnke | Schäfer | |||
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