Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen sachfremder Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 440/70
- Datum
- 04.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind sachfremde Erwägungen unzulässig; die Bestrafung von Gesinnung oder allgemeinem Charakter darf nicht erfolgen.
Das Unterlassen persönlichen Trostes gegenüber Hinterbliebenen begründet regelmäßig keinen Rückschluss auf die persönliche Schuld und ist kein eigenständiger Strafzumessungsgrund.
Fehlende Reue darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie auf eine rechtsfeindliche Gesinnung oder auf eine konkrete Gefährlichkeit des Täters hinweist.
Strafzumessungserwägungen für einen Tatbestand dürfen nicht zur unzulässigen Beeinflussung der Strafhöhe für andere, selbständige Tatbestände führen.
Wird die Gesamtstrafe aufgehoben, entfallen damit auch hiervon unmittelbar abhängige Nebenfolgen (z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis), soweit sie auf dem aufgehobenen Strafausspruch beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 1. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 440/70 Urteil vom 4. März 1971 ████████ in der Strafsache gegen den Kaufmann Erich Johann Heinrich K. C. aus ████, Kreis ████████, geboren am ██ 1920 in ███, Kreis Wo, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf den schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 1971 verwiesen.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer im Fall der fahrlässigen Tötung begegnen, worauf die Revision mit Recht hinweist, rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte „außer einem Besuch ... bei der Familie des Verunglückten am Tage nach dem Unfall darüber hinaus den Hinterbliebenen keinerlei Anzeichen von Bedauern bekundet hat“. Dieser Umstand lässt aber, was notwendig wäre, keinen Rückschluss auf die persönliche Schuld des Angeklagten und das Maß seiner Gefährlichkeit zu. Die Bestrafung seiner Gesinnung und seines allgemeinen Charakters ist nicht zulässig (vgl. hierzu BGHSt 1, 105, 106; BGH in § 367 Abs. 3 StPO Nr. 24). Es ist eine sachfremde Erwägung, wenn dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe sich nicht in ausreichendem Maße um die Witwe des Getöteten gekümmert (OLG Hamm, RdK 1949, 28; Bruns, Strafzumessungsrecht, 1967 S. 333, 497). Nach der Lebenserfahrung vermögen es nur die wenigsten Täter, sich persönlich um die Hinterbliebenen des Getöteten zu kümmern. Die größere Mehrzahl sieht sich hieran durch seelische Hemmungen oder durch Schuldvorwürfe gehindert (OLG Hamm aaO).
Auch die weiteren Erwägungen der Strafkammer, der Angeklagte habe den Eindruck eines Menschen erweckt, „der reuelos nur sich selbst leid tut“, sind nicht bedenkenfrei. Fehlende Reue darf nicht um ihrer selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden; sie muss auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Täters hindeuten, die weitere Straftaten befürchten lässt (BGHSt 1, 105, 106; Urteil vom 17. Juni 1952, 1 StR 19/52). Das kann jedoch angesichts des Vorlebens des Angeklagten nicht ohne weiteres angenommen werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass die im Falle der fahrlässigen Tötung angestellten Strafzumessungserwägungen auch die Höhe der Strafe im Falle der Unfallflucht beeinflusst haben, konnte auch diese Strafe keinen Bestand haben.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe hat zur Folge, dass auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.
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