Revision in Betrugssache: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungs‑ und Prüfungsdefiziten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 440/61
- Datum
- 01.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Betrugs nach § 263 StGB muss die Täuschungserregung beim Getäuschten festgestellt und deren Ursächlichkeit für die Vermögensverfügung dargelegt werden.
Ein Vermögensschaden kann entfallen oder von der Prüfung der Werthaltigkeit und Wirksamkeit einer Sicherungsübereignung abhängen; hierfür ist zu klären, ob Besitz- oder Rechtsübergang und Verwertungsmöglichkeiten gegeben sind.
Urteilsgründe müssen die für die Tatbestandsfeststellung erheblichen tatsächlichen Umstände abwägen; bloße Schilderung des Tathergangs ohne Erörterung erheblicher Zweifel genügt nicht.
Bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) sind die sachverständigen Feststellungen und ihre rechtliche Bewertung so darzustellen, dass die Revisionsinstanz die rechtliche Einordnung und Schlussfolgerung überprüfen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 6. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Günter J. aus ███, dort geboren am ███ ██ ███, wegen Betrugs i. R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. Droge als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 6. Juli 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs im Rückfall zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision hat Erfolg.
1. Die Begründung des angefochtenen Urteils stellt die Tatbestandsmerkmale des dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugs nicht hinreichend fest.
a) Nach der Schilderung des Tathergangs erscheint schon zweifelhaft, ob die unzutreffenden Angaben des Angeklagten über sein Einkommen und seine Zahlungsverpflichtungen in dem an die Kundenkreditbank gerichteten Antrag auf Gewährung eines Darlehens zu einer Irrtumserregung bei ihr führten und diese Irrtumserregung ursächlich für die Auszahlung der Kundenkreditbank von 250 DM an den Angeklagten war. Denn dem Angeklagten war nach dem Sachverhalt bei der Kundenkreditbank gesagt worden, er könne ein Darlehen nur dann erhalten, „wenn er den Motorroller der Kundenkreditbank zur Sicherheit übereigne und den dazu gehörigen Kraftfahrzeugbrief hinterlege.“ Möglicherweise waren die Angaben in dem Kreditantrag für die Kreditgewährung nicht wesentlich.
Denkbar wäre, dass wenigstens der Angeklagte bei Ausfüllung und Einreichung des Kreditantrags davon ausging, seine der Wahrheit nicht entsprechenden Eintragungen in dem Kreditantrag über sein Einkommen und seine Schuldenfreiheit seien für die Entscheidung der Kundenkreditbank ohne Bedeutung; es handle sich nur um eine Formsache. Erörterungen hierüber fehlen im angefochtenen Urteil.
b) Die Strafkammer hat außerdem nicht erörtert, ob die Sicherungsübereignung des Rollers etwa eine wertmäßig ausreichende Sicherung der Kundenkreditbank darstellte und ihr deshalb infolge der Täuschung kein Schaden im Sinne des § 263 StGB entstanden ist, wenn ihr auch später bei der Verwertung des Gegenstandes andere Gläubiger des Besitzers des Rollers zuvorgekommen sind. Insoweit hätte die Strafkammer zunächst prüfen müssen, ob der Roller der Kundenkreditbank in rechtlich wirksamer Weise ohne Besitzübergabe übereignet worden ist. Bejahendenfalls hätte allerdings trotz wertmäßig ausreichender Sicherung der Darlehensforderung ein Schaden entstanden sein können, wenn die Verwertung der Sicherheit von der Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners abhing (vgl. RGSt 74, 129; BGHSt 15, 24). Das gilt auch, wenn die Verwertung von der Mitwirkung eines anderen als des Schuldners abhing, hier vor allem der des ██████, der den Roller nach der Übereignung an die Bank im Besitz hatte und möglicherweise nicht bereit war, ihn zur Befriedigung der Bank zur Verfügung zu stellen.
c) Bei der Prüfung, ob der Angeklagte den inneren Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht hat, war im vorliegenden Falle auch beachtlich, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils von den Einkünften seiner Ehefrau und seines Stiefsohnes lebte (UA S. 5). Dieser Umstand legte die Prüfung der Frage nahe, ob der Angeklagte etwa annahm, seine Ehefrau oder sein Stiefsohn oder beide würden seine Schuld gegenüber der Kundenkreditbank rechtzeitig begleichen, zumal er zunächst jedenfalls den Roller zur Ausübung seiner Tätigkeit als Werber benutzen wollte.
2. Die behandelten Mängel des angefochtenen Urteils nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter.
Dieser wird, falls er wiederum davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten nicht vorliegen, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen und, wenn er sich dabei dem Gutachten eines Sachverständigen anschließt, dessen Ausführungen in der Urteilsbegründung so wiederzugeben haben, dass das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sie von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgehen (vgl. BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118). Das angefochtene Urteil enthielt insoweit nur folgende Sätze: „Der Angeklagte wird zwar zur Zeit der Begehung der Straftat zum Nachteil der Kundenkreditbank in der Lage gewesen sein, das Strafbare seines Tuns einzusehen. Seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, ist aber im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen.“ Diese Begründung kann, abgesehen von der unsicheren Ausdrucksweise hinsichtlich des unbeschränkten Einsichtsvermögens, insbesondere im Hinblick darauf nicht als ausreichend angesehen werden, dass der Angeklagte „an einer röntgenologisch nachweisbaren Hirnschädigung leidet, die zu krankhaften Veränderungen der psychischen Persönlichkeit geführt hat“ (UA S. 18).
Gelangt das Landgericht dagegen zu der Überzeugung, dass beim Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB gegeben waren, so wäre es, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Martin | Flitner |