Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung – Prüfung von Körperverletzung neben tätlicher Beleidigung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 439/74
Datum
26.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rief Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein, das den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung verurteilte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das LG hatte Hämatome festgestellt, aber unterblieb die Prüfung, ob dadurch eine Körperverletzung (vorsätzlich oder fahrlässig) verwirklicht wurde. Der BGH betont außerdem die mögliche Tateinheit von tätlicher Beleidigung und Körperverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper einer Person kann eine tätliche Beleidigung im Sinne der zweiten Alternative des § 185 StGB begründen.

2

Werden konkrete körperliche Verletzungen festgestellt, ist das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob dadurch eine Körperverletzung verwirklicht ist und ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

3

Ein Strafantrag, der eine Beleidigung betrifft, kann zugleich auch die Verfolgung damit zusammenhängender Körperverletzungsdelikte erfassen.

4

Tätliche Beleidigung und Körperverletzung können im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) zueinander stehen; bei entsprechenden Feststellungen muss das Gericht beide Delikte gesondert prüfen und begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 26. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Zahntechniker Glinter aus H., geboren █████████████████ 1921 in █████████████ Oberschlesien, wegen Beleidigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwältin Cr als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin Frau Margot ███ wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. März 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision der Nebenklägerin Frau ██ macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Es ist nicht zu beanstanden, 1. dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen versuchter Notzucht verurteilt hat. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.

2. Den Urteilsfeststellungen zufolge (UA S. 4/5) bestanden die geraume Zeit dauernden Zudringlichkeiten des in geschlechtliche Erregung geratenen Angeklagten darin, dass er Frau ████ mit den Händen an sich zu ziehen und sie zu küssen versuchte, wobei sie sich nicht nur wortlich gegen sein Ansinnen verwahrte, sondern ihn „immer wieder dadurch abwehrte, dass sie ihn wegschubste“. Schließlich griff er ihr „unvermittelt unter den Rock durch den Bund der Strumpfhose und des Schlüpfers an die Geschlechtsteile“.

In Ansehung dieses hartnäckig und grob die Geschlechtsehre der Frau █ ██ missachtenden Verhaltens hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Angeklagten – gegen den Frau K. rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (Bl. d. A.) – der Beleidigung schuldig befunden. Und zwar handelt es sich, weil der Angeklagte unmittelbar auf den Körper der Frau █████ eingewirkt hat, um eine tätliche Beleidigung im Sinne der zweiten Alternative des § 185 StGB.

3. Das Landgericht hat zwar nicht klären können, was während der Zudringlichkeiten des Angeklagten in allen Einzelheiten vorgefallen ist (UA S. 4–6). Es steht aber fest, dass schließlich am Hals der Frau ███ zwei Hämatome und eine weitere, etwa 10 cm lange Stelle mit einer Hautrötung vorhanden waren, die alle „mit großer Wahrscheinlichkeit von der Anwendung stumpfer Gewalt herrühren“ (UA S. 6). Die Strafkammer ist auch davon überzeugt, dass jedenfalls die Hämatome von dem Angeklagten verursacht worden sind (UA S. 9).

Hiernach liegt es nahe, dass der Angeklagte mittels einer tätlichen, unangemessenen Behandlung das körperliche Wohlbefinden der Frau ███ nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und also eine Körperverletzung begangen hat (RGSt 29, 60; BGHSt 14, 269). Hierauf sowie auf die damit zusammenhängende Frage, ob es sich um eine fahrlässige oder – was wohl näher liegt – vorsätzliche Körperverletzung handelt, hätte das Landgericht eingehen müssen. Es hätte eine selbst vorsätzliche Körperverletzung bejahen können, ohne dadurch in Widerspruch zu seiner Überzeugung zu geraten, dass der Angeklagte nicht mit Gewalt den Geschlechtsverkehr oder sonst eine sexuelle Handlung erzwingen wollte. Von dem Strafantrag der Frau ████ wird ebenso wie eine Beleidigung auch eine Körperverletzung erfasst.

Da tätliche Beleidigung und Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) stehen können (RGSt 64, 113, 118; RG JW 1938, 1389 Nr. 4) und hier den Feststellungen zufolge auch stehen, muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.

SchmidtMayrSalger
BortzlerSpiegel