Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Erörterung der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 439/65
Datum
22.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Gewaltunzucht und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, weil das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB nicht hinreichend geprüft hat. Es empfiehlt die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Täter kann trotz Bewusstseins über seine Handlungen zurechnungsunfähig sein, wenn er aus einem in §51 Abs.1 StGB genannten Grund nicht in der Lage ist, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln.

2

Die Erinnerung an Vorgänge vor und nach der Tat schließt eine Zurechnungsunfähigkeit nicht aus.

3

Kann die Menge des konsumierten Alkohols nicht festgestellt werden, darf das Gericht nicht ohne weitere Prüfung allein von erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB ausgehen; gegebenenfalls ist ein ärztliches Sachverständigengutachten heranzuziehen.

4

Unterbleibt die Erörterung einer entscheidungserheblichen Zurechnungsfrage durch das Tatgericht, begründet dies einen sachlichen Rechtsfehler, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache rechtfertigt.

5

Die Aufklärungsrüge nach §344 Abs.2 Satz2 StPO ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung konkrete Anhaltspunkte benennt, aus denen die Übergehung oder die Notwendigkeit weiterer Aufklärung ersichtlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. Mai 1965

Rubrum

im Namen des Volkes

4 StR 439/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Dreher Friedrich ██ aus ██, geboren am ████ ███ 1940 in █████, wegen Gewaltunzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht an einer Frau in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 223a StGB) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Die Zulässigkeit der von der Revision in erster Linie erhobenen Aufklärungsrüge erscheint nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zweifelhaft, weil die Revisionsbegründung nicht angibt, welche bestimmten Anhaltspunkte das Landgericht dafür hatte, dass sich die Mutter des Zeugen KC zu den in ihr Wissen gestellten Tatsachen äußern könne (vgl. BGH VRS 15, 338). Jedoch kann dies dahingestellt bleiben, weil die Sachrüge durchgreift.

Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird im angefochtenen Urteil folgendes gesagt:

„Die Schuld des Angeklagten ist nicht im Sinne des StGB ausgeschlossen. Er beruft sich zwar darauf, dass er völlig betrunken gewesen sei. Die Zeugen ███ und ███, die den Angeklagten kurz vor und kurz nach der Tatzeit gesehen haben, bekundeten aber, dass er zwar angetrunken war, aber nicht so, dass er nicht mehr wusste, was er tat. Der Angeklagte hat auch selbst, bestätigt durch die Zeugenaussagen, die einzelnen Stationen vor und nach der Tat in der Nacht vom 29. auf den 30. Januar 1965 genau und wesentlich zeitgerecht angeben können. Daher scheidet auch die Annahme einer Rauschtat nach § 330a StGB aus. Da aber die Menge des genossenen Alkohols auch nicht annähernd festgestellt werden konnte, war davon auszugehen, dass der Angeklagte die Taten in erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB begangen hat.“

Mit diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht einwandfrei verneint. Denn auch der Täter, der noch weiß, was er tut, kann zurechnungsunfähig sein, wenn er aus einem der in § 51 Abs. 1 StGB angegebenen Gründe nicht imstande ist, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln; der Fortbestand der Erinnerung an einzelne Vorgänge vor und nach dem eigentlichen Tatgeschehen schließt diese Möglichkeit nicht unbedingt aus. Dass sich das Landgericht hierzu nicht geäußert hat, ist ein sachlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

Für die neue Verhandlung könnte sich zur Frage der Zurechnungsfähigkeit die Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen empfehlen. Im Übrigen werden der Angeklagte oder sein Verteidiger Gelegenheit haben, auf die Erhebung weiterer Beweise (Frau Kienow) durch einen entsprechenden Beweisantrag hinzuwirken.

FlitnerKrummeSanders
WillmsHürxthal