Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Ablehnung wegen Befangenheit nach früheren Haftentscheidungen abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 439/61
Datum
01.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs ein und rügte die Besetzung des Gerichts mit dem Vorwurf der Befangenheit, da ein Richter an früheren Haftentscheidungen mitgewirkt habe. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Die Mitwirkung bei Haftentscheidungen begründet nicht von vornherein Befangenheit, sofern keine sachfremden Erwägungen erkennbar sind. Außerdem ergaben sich keine Rechtsfehler im Urteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines Richters an Entscheidungen über Untersuchungshaft begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit; für die Ablehnung ist darzulegen, dass sachfremde Erwägungen oder konkrete Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorliegen.

2

Bei der Haftprüfung nach Aufhebung des Strafausspruchs darf der Tatrichter die Erwartung vertreten, dass die neue Hauptverhandlung nicht zu einer so wesentlichen Strafmilderung führen wird, dass eine Haftentlassung geboten wäre, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen.

3

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Veranlassung zu Entscheidungsbefangenheit ergibt; bloße Vorbehalte gegen frühere rechtliche Einschätzungen genügen nicht.

4

Bei der Prüfung der Untersuchungshaft ist maßgeblich, ob aufgrund der persönlichen Verhältnisse und des dringenden Tatverdachts Fluchtgefahr besteht; dies kann eine Fortdauer der Haft trotz aufhebenden Revisionsentscheidens rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 10. August 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Bernhard K. ████████, zuletzt wohnhaft gewesen in ████████, geboren am ██ ██████ ██ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 10. August 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 11. August 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen Betrugs im Rückfall in einem weiteren Fall zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die Ausübung des Handelsgewerbes im Umherziehen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt (Urteil vom 16. Januar 1961).

Auf die Revision des Angeklagten hatte der erkennende Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte des fortgesetzten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen schuldig gesprochen worden war (Einzelstrafen: ein Jahr Gefängnis und ein Jahr sechs Monate Zuchthaus), ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Berufsverbot. Die weitergehende Revision war verworfen worden (4 StR 129/61 vom 19. Mai 1961).

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und elf Monaten Zuchthaus (neue Einzelstrafen für die beiden Fälle des fortgesetzten Betrugs im Rückfall: zehn Monate Gefängnis und ein Jahr sechs Monate Zuchthaus) verurteilt und ihm wieder die Ausübung des Handelsgewerbes im Umherziehen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.

Der Angeklagte hat das Urteil erneut mit der Verfahrens- und Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das erkennende Gericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 StPO). Sie trägt dazu vor, dass der Angeklagte mit Schreiben vom 30. Juli 1961 neben einem anderen Richter, der in der Hauptverhandlung vom 10. August 1961 nicht mitgewirkt hat, den Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor █████████, wegen Befangenheit abgelehnt habe, weil dieser bei mehreren Beschlüssen über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten, insbesondere bei dem Beschluss vom 7. Juni 1961, mitgewirkt und dadurch seine Voreingenommenheit gegen den Angeklagten zu erkennen gegeben habe (Bd. III Bl. 572 d.A.). In dem Beschluss vom 7. Juni 1961 habe die Kammer trotz Aufhebung ihres ersten Urteils durch den Bundesgerichtshof die Haftentlassung des Angeklagten mit dem Hinweis abgelehnt, dafür, dass das Urteil in der neuen Hauptverhandlung gemildert werde, bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem auf die genannten Gründe gestützten Ablehnungsgesuch vom 30. Juli 1961 habe die Strafkammer zu Unrecht nicht stattgegeben.

Der Beschluss, durch den die Strafkammer am 7. Juni 1961 unter Mitwirkung des damaligen Landgerichtsrats (und jetzigen Landgerichtsdirektors) ████ als Vorsitzendem den Antrag des Angeklagten, ihn mit dem Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen, abgelehnt hat, ist wie folgt begründet:

„Der Angeklagte ist der im Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts in Detmold vom 16. Januar 1961 bezeichneten Verbrechen schuldig. Dafür, dass das Urteil, das im Strafausspruch aufgehoben worden ist, in der erneuten Hauptverhandlung gemildert werden wird, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aber selbst wenn man von einer geringeren Strafe als 2 Jahren Zuchthaus ausgeht, wird der gesetzlich begründete Fluchtverdacht – auch bei einem Strafrest von nur einigen Monaten – durch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor seiner Verhaftung ohne festen Aufenthalt umhergezogen ist und teilweise unter falschen Namen gelebt hat, nicht ausgeräumt, zumal der Angeklagte auch keine festen familiären Bindungen besitzt. Unter diesen Umständen kommt auch eine Freilassung nach § 117 StPO nicht in Betracht.“

Das Ablehnungsgesuch gegen Landgerichtsrat ████ und den weiteren Richter hat die Strafkammer im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Mitwirkung von Richtern bei Haftbeschwerdeentscheidungen keine Besorgnis der Befangenheit begründe; es sei nicht ersichtlich, dass bei den gegen den Angeklagten ergangenen Beschlüssen sachfremde Überlegungen mitgewirkt hätten. Diese Beschlüsse seien jeweils von dem Oberlandesgericht in Hamm bestätigt worden. Das gelte auch von dem Beschluss vom 7. Juni 1961. Zwar finde sich dort der Satz: „Dafür, dass das Urteil, das im Strafausspruch aufgehoben worden ist, in der neuen Hauptverhandlung gemildert werden wird, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.“ Auch dieser Satz begründe jedoch keine Besorgnis der Befangenheit. Die damals beschließende Kammer habe ohne mündliche Verhandlung nach dem Akteninhalt entschieden. Sie sei erkennbar davon ausgegangen, dass bei der Strafzumessung im Urteil vom 16. Januar 1961 das strafbare Verhalten des Angeklagten im Vordergrund gestanden und erst in zweiter Linie der jeweils eingetretene Schaden eine Rolle gespielt habe. Die Kammer habe daher ihre Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass der Umstand, dass einzelne der als vollendet angesehenen Betrugshandlungen nicht über den Versuch hinausgediehen seien, keinen wesentlichen Einfluss auf die Strafzumessung haben werde (Bd. III Bl. 574 d.A.).

Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des Angeklagten mit dieser Begründung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings scheint die Strafkammer bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch irrigerweise (vgl. HA Bd. III Bl. 555 Rückseite und 557) angenommen zu haben, den Richtern, die am 7. Juni 1961 die Haftentlassung des Angeklagten abgelehnt haben, seien auch die Gründe des Revisionsurteils schon bekannt gewesen, so dass ihnen ein Urteil darüber möglich gewesen sei, ob der vom Bundesgerichtshof gerügte Rechtsfehler wesentlichen Einfluss auf die künftige Strafzumessung haben werde. Indes ist dieser Irrtum unschädlich. Die bei der Ablehnung der Haftentlassung mitwirkenden Richter durften, auch wenn ihnen die Gründe des Revisionsurteils noch nicht bekannt waren, davon ausgehen, die neue Hauptverhandlung werde jedenfalls zu keiner so wesentlichen Strafmilderung führen, dass der Angeklagte Gefahr lief, über die Dauer der endgültigen Strafe hinaus in Untersuchungshaft behalten zu werden. Hierauf aber kam es im Rahmen der Haftprüfung allein an. Der Ausgang des Revisionsverfahrens ermöglicht (auch) dem Tatrichter meist noch kein zuverlässiges Urteil über den Ausgang des weiteren Verfahrens. Es kann ihm daher bei Aufhebung nur des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht nicht verwehrt sein, eine gleich hohe Bestrafung des Angeklagten in der neuen Verhandlung in Betracht zu ziehen, solange er keine „hinreichenden Anhaltspunkte“ für eine gegenteilige Erwartung hat.

Wäre der Tatrichter nach Aufhebung eines Urteils durch den Revisionsrichter grundsätzlich gehalten, zugunsten des Angeklagten eine wesentliche Herabsetzung der Strafe – oder bei Aufhebung auch des Schuldspruchs sogar die Freisprechung – zu unterstellen, so müssten zahlreiche Haftbefehle trotz fortbestehenden dringenden Tatverdachts und Fluchtgefahr aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden. Das wäre höchst unerwünscht und ist vom Gesetz nicht gewollt. Auch ein nicht rechtskundiger Angeklagter wie der Beschwerdeführer kann das bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände nicht verkennen. Die Ablehnung der Haftentlassung durch die Strafkammer war daher auch vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus (vgl. BGHSt 1, 32; 4, 264, 267) kein hinreichender Grund zur Besorgnis, Landgerichtsdirektor █████ werde ihm in der neuen Hauptverhandlung nicht unvoreingenommen gegenüberstehen und sich einer nach dem Urteil des Revisionsgerichts etwa gebotenen Strafherabsetzung widersetzen. Dass die über das Haftentlassungsgesuch entscheidenden Richter nicht von vornherein jede Strafmilderung ablehnen wollten, ergab sich übrigens deutlich aus der zusätzlichen Erwägung im Beschluss vom 7. Juni 1961, dass bei den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten der gesetzlich begründete Fluchtverdacht nicht ausgeräumt werde, „wenn man von einer geringeren Strafe als 2 Jahren Zuchthaus ausgeht“.

2. Die sachlichrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit hat die Revision keine Einzelrügen erhoben.

Lang-HinrichsenMartinFlitner
KrummeBörtzler

Zitiert (1)