Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 439/51
Datum
20.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht nach § 177 StGB verurteilt und legte Revision mit Verfahrens- und Sachrügen ein. Die Sitzungsniederschrift widerlegt behauptete Anträge; die Kammer durfte Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 StPO ablehnen, weil die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Das Revisionsgericht ersetzt nicht die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Revision wird verworfen; Teile der Untersuchungshaft werden angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Verfahrenshandlungen sind maßgeblicher Bezugspunkt für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge und können entgegenstehendes Vorbringen widerlegen.

2

§ 244 Abs. 3 StPO erlaubt die Ablehnung eines Beweisantrags, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

3

Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Beweiswürdigung an die tatrichterlichen Feststellungen im Urteil gebunden und darf nicht an die Stelle einer erneuten Tatsachenwürdigung treten.

4

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn die Glaubwürdigkeit des belasteten Zeugen durch eigene Bekundung, eidesstattliche Versicherung und Bestätigung durch unbeteiligte Zeugen tragfähig gestützt wird und keine weiteren naheliegenden Erkenntnisquellen vorhanden sind.

5

Zur Tatbestandserfüllung des § 177 StGB genügt es, wenn der Täter mittels Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib die Willensbildung des Opfers so beeinflusst, dass dieses unter Zwang in den Beischlaf einwilligt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. Dezember 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den Linschinen-Schlosser Herbert █████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1927, wegen Notzucht hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter als beisitzende Richter, ███████████████████████ Erster Staatsanwalt bei [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. Dezember 1950 wird verworfen.

Die seit dem 15. Dezember 1950 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der wegen Notzucht an der Vorarbeiterin Frau ███████ verurteilte Angeklagte erhebt die Verfahrens- und die Sachrüge.

Das Vorbringen, sein Verteidiger habe in der Hauptverhandlung beantragt, das Ausziehen des Schlosseranzugs vorführen zu dürfen, wird durch die nach § 274 StPO insoweit allein maßgebliche Sitzungsniederschrift widerlegt. Sie vermag daher eine Verfahrensrüge nicht zu begründen.

§ 244 Abs. 3 StPO gestattet ausdrücklich die Ablehnung eines Beweisantrages, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Es liegt daher kein Verfahrensfehler darin, dass die Strafkammer die von der Verteidigung beantragte Vernehmung der Eheleute █ und der Zeugen ██ mit der Begründung abgelehnt hat, die in ihr Wissen gestellte Tatsache, Frau ███████ sei an den Polterabend Lunnen gegenüber derart aufdringlich gewesen, dass es allgemein auffiel, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ob die unter Beweis gestellte Tatsache auch wirklich bedeutungslos ist, kann das Revisionsgericht, dem eine selbständige Würdigung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts gesetzlich verwehrt ist, nur unter Zugrundelegung des angefochtenen Urteils untersuchen. Das Urteil ergibt, dass die behauptete Tatsache oder ihr Gegenteil in keiner Beziehung, auch nicht mittelbar, als für die Überzeugungsbildung erheblich behandelt worden ist.

Auch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht dringt nicht durch. Wenn die Strafkammer auf Grund der Bekundung der Frau ███████, des günstigen Eindrucks ihrer Persönlichkeit, des geleisteten Eides und des Umstandes, dass ihre Bekundung durch die Aussagen der unbeteiligten Zeugen ████ und Dr. ██████ bestätigt wurde, schon die Überzeugung erlangt hatte, Frau ███████ schildere ihr Erlebnis mit dem Angeklagten zutreffend, so bestand für das Gericht kein Anlass, von Amts wegen weitere Erhebungen über ihre Glaubwürdigkeit anzustellen. Geeignete Erkenntnisquellen dafür drängten sich auch nicht auf. Es fehlt daher jeder Anhalt für die Annahme, dass die Strafkammer sich ihrer Pflicht zu eigener Wahrheitserforschung nicht bewusst gewesen wäre.

Die Überzeugung von den tatsächlichen Verlauf des zur Anklage gebrachten Vorfalls, die die Strafkammer auf Grund eines somit unanfechtbaren Verfahrens gewonnen hat, ist für das gesetzlich auf die Beseitigung von Rechtsfehlern beschränkte Revisionsgericht bindend. Widersprüche oder eine Außerachtlassung allgemeiner Erfahrungssätze treten bei der Tatsachenwürdigung nirgends zutage. Mit der auf tatsächliche Erwägungen gestützten Rüge, die Strafkammer habe die Beweisaufnahme falsch gewürdigt und sei deshalb zu unrichtigen Schlüssen gekommen, kann der Sachverhalteidiger nicht gehört werden.

Der von der Strafkammer als erwiesen erachtete Sachverhalt ergibt einwandfrei den äußeren wie insbesondere auch den inneren Tatbestand eines Notzuchtverbrechens.

Frau ███████ hat die Aufforderung des Angeklagten, geschlechtlich mit ihm zu verkehren, zunächst entschieden abgelehnt und ihn unter Tränen gebeten, er möge sie in Ruhe lassen. Sie war nicht bereit, sich dem Angeklagten freiwillig hinzugeben; das hat der Angeklagte auch klar erkannt. Deshalb hat er ihr unter Hinweis auf die Abgelegenheit des Ortes mit schweren Schlägen gedroht, wenn sie nicht wolle. Er hat sie weiter unter Hinweis auf seine weit überlegene Kraft mit beiden Händen an den Brustkorb gepackt und nach hinten übergebogen, so dass sie vor Schmerz laut aufschrie; dabei forderte er sie wiederholt auf, sich hinzulegen. Unter dem Eindruck der Drohung und der Gewaltanwendung gab Frau ███████, die infolgedessen bebte und die keine Möglichkeit zur Flucht sah, ihren Widerstandswillen auf und legte sich aufforderungsgemäß nieder; dieser Grund für ihr Verhalten war dem Angeklagten bekannt.

Hiernach hat der als voll zurechnungsfähig erachtete Angeklagte wissentlich und willentlich durch die Mittel der Gewaltanwendung und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib auf die Willensbildung der Frau ███████ in der erreichten Absicht eingewirkt, sie entgegen ihrem ursprünglichen Entschluss zur Duldung des Beischlafs zu veranlassen. Der Angeklagte hatte dabei nach Überzeugung der Strafkammer den ernsthaften Willen, Frau ███████ durch den Einsatz der Drohung und der Gewalt zu der von ihm beabsichtigten Willensänderung zu zwingen, und war sich auch der Eignung dieser Mittel bewusst. Damit ist der Tatbestand des § 177 StGB in jeder Hinsicht erfüllt. Dass die Angegriffene den Widerstand schließlich aufgegeben und in den Beischlaf gewilligt hat, steht dem nicht entgegen, weil das nur unter dem Eindruck der Bedrohung und Gewaltanwendung geschah.

Da endlich auch der Strafbemessung kein zum Nachteil des Angeklagten ausschlagender Rechtsfehler zugrunde liegt, war die Revision, unter Kostenfolge aus § 473 StPO, zu verwerfen. Die Anrechnung eines Teils der während des Revisionsverfahrens weiter erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

JustizobersekretärDr. PeetzDr. Hille
HantelRichterEngels

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