Revision: Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unklarem Schuldumfang bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 43/90
- Datum
- 22.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung hat sich am tatsächlich festgestellten Schuldumfang zu orientieren; eine Strafzumessung, die auf einem nicht zugelassenen oder nicht festgestellten höheren Schadensbetrag beruht, ist aufhebungsreif.
Der zu Lasten des Angeklagten festgestellte Tatbestand richtet sich nach dem zugelassenen Anklagevorwurf; ergänzende, nicht erhobene oder nicht festgestellte Vorwürfe dürfen das Strafmaß nicht zuungunsten beeinflussen.
Bestehen Zweifel, ob das Gericht bei der Bemessung der Strafe einen zu hohen Schadensbetrag zugrunde gelegt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Bestimmung des schuld- und maßgeblichen Schadensumfangs ist erforderlichenfalls zu klären, inwieweit der Angeklagte bereits Schadensersatz oder Wiedergutmachung geleistet hat; bloße Angaben über Bemühungen ersetzen keinen Nachweis der Erfüllung.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 24. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 43/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Kurt Wolfgang ███████ aus Bad ██████████, geboren am ██████████ 1935 in ████████, wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. November 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Angestelltenbestechung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Jedoch bedarf die Festlegung des Schuldumfangs hinsichtlich der Untreuehandlung der Klarstellung. Wie die Revision zu Recht darlegt, ist nach dem Ausscheiden des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreuehandlung des Nixdorf-Angestellten █████ insoweit als einziger zugelassener Anklagevorwurf übriggeblieben die täterschaftliche Untreue zum Nachteil der █████ ██████████████, der früheren Arbeitgeberin des Angeklagten.
Insoweit wird dem Angeklagten zur Last gelegt, den Treubruchstatbestand verwirklicht zu haben, indem er seine Arbeitgeberin in Höhe der an ihn „zurückgeflossenen Gelder“ schädigte (Anklageschrift vom 10. August 1989 S. 3). Ein weitergehender Vorwurf gegen ihn ist in diesem Zusammenhang nie erhoben worden. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich bei diesen Geldern um einen Betrag von 811.110,37 DM. Diese Summe erreichte „fast genau den Anteil von 50 %“ der insgesamt vom Angeklagten mit Wissen von Verantwortlichen seiner Firma an █████ gezahlten Gelder in Höhe von 1.622.225,50 DM (UA 16, 22). Da die knappen Ausführungen der Strafkammer hinsichtlich des Schuldumfangs zu Missverständnissen Anlass bieten könnten, stellt der Senat klar, dass – in Übereinstimmung mit der zugelassenen Anklage – der zu Lasten des Angeklagten festgestellte Schuldvorwurf darin besteht, dass er unter Verletzung des zwischen ihnen bestehenden Treueverhältnisses seiner Arbeitgeberin einen Nachteil in Höhe von 811.110,37 DM zugefügt hat.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe unzulässigerweise von einem höheren Schuldumfang der Untreuehandlung als dem tatsächlich festgestellten ausgegangen ist. Sie hat strafschärfend die „Gesamtsumme der veruntreuten Gelder“ gewertet. Diese Formulierung für sich betrachtet – könnte auf den veruntreuten Betrag von 811.110,37 DM hindeuten und damit nicht zu beanstanden sein. In den Strafzumessungserwägungen heißt es dann aber weiter:
„Als besonders verwerflich sieht die Kammer die Unrechtsvereinbarung des Angeklagten mit dem bereits abgeurteilten ██████ an, durch die er die Hälfte der veruntreuten Gelder in seine Tasche wirtschaftete“ (UA 24).
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer zu Unrecht von einer Veruntreuung in Höhe der insgesamt an ██████ gezahlten Summe von über 1,6 Millionen DM und damit von einem seiner Arbeitgeberin in dieser Höhe zugefügten Nachteil ausgegangen ist, wobei hinsichtlich der Hälfte des Betrages – zusätzlich – eine persönliche Bereicherung festgestellt wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser verfehlte, den zugelassenen Anklagevorwurf nicht berücksichtigende Ausgangspunkt die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass es auch der Aufklärung bedarf, inwieweit der Angeklagte die an ihn gerichteten Schadensersatzansprüche tatsächlich erfüllt hat. Dass er sich „nach Kräften bemüht“ hat, sagt über den Erfolg seiner Bemühungen nichts aus. Die Formulierung, „nach seinen Angaben“ habe er 480.000,-- bis 500.000,-- DM zur Schadenswiedergutmachung geleistet, lässt erkennen, dass die Strafkammer von der Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten nicht überzeugt gewesen ist.
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