Revision verworfen: Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafe in Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 438/88
- Datum
- 21.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist eine zuvor rechtskräftig festgesetzte Einzelstrafe einzubeziehen, wenn sowohl Schuldspruch als auch Strafausspruch in dem betreffenden Fall rechtskräftig sind.
Entsprechende Rechtsprechung und Literatur, die ein Einbeziehen verneinen, betreffen nur den Fall, dass zwar der Schuldspruch rechtskräftig, der Strafausspruch aber noch nicht ergangen ist.
Eine Änderung der Kostenentscheidung ist ausgeschlossen, wenn gegen diese nicht binnen der einwöchigen Frist des § 311 Abs. 2 StPO eine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO eingelegt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 10. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 438/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans Helmut geboren am [REDACTED]
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 19. September 1988 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
In die Gesamtstrafenbildung musste – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. August 1987 dargelegt hat – die wegen des Falls II 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe trotz der insoweit beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens miteinbezogen werden. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung und Literatur ergibt sich nichts anderes: Sie betrifft den Fall, dass nur der Schuldspruch rechtskräftig ist, eine Entscheidung zum Strafausspruch aber noch nicht ergangen ist; hier sind aber Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig.
Eine Änderung der Kostenentscheidung ist nicht möglich, da gegen diese innerhalb der einwöchigen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) keine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO eingelegt worden ist (BGHSt 25, 77).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Jahnke | Salger | Meyer-Goßner | |||
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