Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur alkoholbedingten Verminderung der Steuerungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 438/84
- Datum
- 02.08.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol (§ 21 StGB) sind konkrete, individualisierte Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration oder zu sonstigen Anhaltspunkten für den Grad der Beeinträchtigung bei jedem Angeklagten erforderlich.
Kann die Blutalkoholkonzentration nicht direkt festgestellt werden, muss das Gericht darlegen, von welchem angenommenen Wert es ausgeht und warum dies die Voraussetzungen des § 21 StGB einschließt oder ausschließt; pauschale Hinweise auf Tatvorgänge genügen nicht.
Liegen bei einem Beteiligten nachgewiesene hohe Blutalkoholwerte vor, ist es unzulässig, für andere Beteiligte ohne spezifische Gründe vergleichbare Werte auszuschließen; zugunsten des Angeklagten ist der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten.
Ärztliche Befunde, die Rückschlüsse auf die Wirkung des Alkohols auf die Steuerungsfähigkeit zulassen (z. B. Gehirnuntersuchungen), sind in die Bewertung der verminderten Steuerungsfähigkeit einzubeziehen.
Unzureichende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung; der Schuldspruch kann davon unberührt bleiben, wenn eine Schuldausschließung nach § 20 StGB offensichtlich nicht vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 6. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 438/84 in der Strafsache gegen
1. Peter Kurt ███, geboren am ███ 1962 in ███,
2. Richard ██, geboren am ███ 1964 in ███,
wegen Vergewaltigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. April 1984, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten neben vier weiteren Mittätern wegen Vergewaltigung verurteilt, Peter ███ zu drei Jahren Freiheitsstrafe und Richard ██ unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ███ hat außerdem das Verfahren beanstandet.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revisionen gegen den Schuldspruch richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Der Strafausspruch gegen die Beschwerdeführer kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen hatten alle (sechs) an der Tat Beteiligten Alkohol in nicht mehr feststellbaren Mengen getrunken. Nur drei von ihnen konnte etwa drei Stunden nach der Tat eine Blutprobe entnommen werden. Es wurden Werte von 1,88 ‰, 1,26 ‰ und 0,82 ‰ festgestellt. Die Strafkammer ist daraufhin lediglich zugunsten des früheren Angeklagten Nikolaus ███, dessen Blutprobe 1,88 ‰ ergeben hatte, von den Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen. Sie hat insoweit eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ zur Tatzeit und eine darauf beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen können. Bei den Angeklagten ███ und ██, denen keine Blutprobe entnommen worden ist, hat sie, ohne anzugeben, von welcher Blutalkoholkonzentration sie bei ihnen unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ausgegangen ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 3. Mai 1984 – 4 StR 224/84), lediglich unter Hinweis auf die Vorgeschichte und die Ausführung der Tat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Das reicht jedoch nicht aus.
Es ist nicht erkennbar, warum es ausgeschlossen sein soll, dass der Blutalkohol dieser Angeklagten zur Tatzeit einen ähnlich hohen Wert erreicht hatte wie der von Nikolaus ███, und weshalb hinsichtlich der Voraussetzungen des § 21 StGB für sie nicht das gleiche gilt wie für jenen.
Bei dem Angeklagten ██ hätten außerdem auch die festgestellten Befunde der Gehirnuntersuchung (UA 17) bei der Beurteilung der Folgen seiner alkoholischen Beeinflussung mit berücksichtigt werden müssen.
Wegen der unzureichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB muss der Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter aufgehoben werden. Der Schuldspruch wird davon nicht berührt, weil die Voraussetzungen des § 20 StGB ersichtlich nicht vorliegen und somit ausgeschlossen werden können.
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