Treffer
BGH Beschluss

BGH: §41 Abs.3 Nr.7 StVO verbietet nicht Parken außerhalb markierter Flächen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 438/79
Datum
20.12.1979
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Angeklagte parkte außerhalb markierter Parkboxen; Amtsgericht verurteilte wegen Verstoßes gegen §41 Abs.3 Nr.7 i.V.m. §49 Abs.3 Nr.4 StVO. Das OLG legte die Rechtsfrage dem BGH vor, ob §41 Abs.3 Nr.7 StVO ein Parkverbot außerhalb markierter Flächen begründet. Der BGH entschied, die Vorschrift regle nur das Wie des Parkens innerhalb der Markierung und verbiete nicht das Parken außerhalb; ein Verbot kann sich allenfalls aus anderen Vorschriften oder Verkehrszeichen ergeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO bestimmt ausschließlich, wie Fahrzeuge innerhalb durch Markierungen gekennzeichneter Parkflächen aufzustellen sind, und verbietet nicht das Parken außerhalb dieser Markierungen.

2

Die durch Markierung oder durch ein Parken erlaubendes Verkehrszeichen begründete Parkerlaubnis enthält nicht stillschweigend ein Verbot, auf außerhalb liegenden Flächen zu parken.

3

Ein Parkverbot für Flächen außerhalb markierter Parkplätze kann nur auf spezifischeren Vorschriften oder durch angeordnete Verkehrszeichen gestützt werden; fehlt eine solche Grundlage, gilt der Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrsraums unter den allgemeinen Beschränkungen (§ 1 Abs. 2, §§ 12–13 StVO).

4

Äußerliche Abgrenzungen von Flächen (z. B. Bordsteinkante, Pflasterung) können die Zuordnung einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum beeinflussen und sind für die Frage eines Parkverbots gesondert zu prüfen.

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1979

Leitsatz

Das Parken außerhalb markierter Parkflächen ist nicht durch § 44 Abs. 3 Nr. 7 StVO verboten, kann aber nach anderen Bestimmungen untersagt sein.

Tenor

Das Parken außerhalb markierter Parkflächen ist nicht durch § 44 Abs. 3 Nr. 7 StVO verboten, kann aber nach anderen Bestimmungen untersagt sein.

Gründe

Die Betroffene hat ihren Personenkraftwagen nicht in einer der auf einem öffentlichen Parkplatz durch weiße Linien markierten Parkboxen, sondern unmittelbar daneben auf einer aus Sicherheitsgründen für den Verkehr auf der angrenzenden öffentlichen Straße freigehaltenen, nicht markierten Stelle zum Parken abgestellt, die, anders als die Zufahrtstraße, nicht asphaltiert, sondern gepflastert, von einer ca. 10 cm hohen Bordsteinkante umrandet und mit einem Baum bepflanzt ist. Andere Verkehrsteilnehmer sind dadurch nicht behindert oder belästigt worden. Ein Verkehrszeichen, das das Parken an dieser Stelle verbietet oder einschränkt, ist nicht aufgestellt.

Das Amtsgericht hat die Betroffene „wegen Parkens außerhalb markierter Parkflächen“ nach § 41 Abs. 3 Nr. 7, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zu einer Geldbuße verurteilt.

Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Oldenburg möchte die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen verwerfen. Es ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO ordne nicht lediglich an, wie Fahrzeuge innerhalb der durch Markierungen gekennzeichneten Parkflächen aufzustellen sind, sondern regle das Parken auf dem Parkplatz insgesamt; die Vorschrift sei deshalb auch verletzt, wenn dort ein Fahrzeug außerhalb der markierten Parkboxen abgestellt werde.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1978 (VerkMitt. 1979, 18) und durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main vom 22. März 1977 (VRS 54, 369 = DAR 1978, 380) und Hamburg vom 19. August 1977 (VRS 54, 224 = VerkMitt. 1978, 32) gehindert, die der Auffassung sind, dass § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO das Parken auch außerhalb markierter Parkflächen nicht verbietet. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

„Handelt derjenige ordnungswidrig nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, der seinen Kraftwagen auf einem öffentlichen Parkplatz nicht in einer der nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO markierten Parkbuchten abstellt, sondern außerhalb der Markierungen auf einer Fläche, die durch Bordsteinkante und Pflasterung von den Parkbuchten getrennt und als Sicherheitsfläche im Bereich der Zufahrt gedacht ist, aber keine parkbeschränkenden Verkehrszeichen aufweist und deren Benutzung zum Parken auch weder die Benutzung der gekennzeichneten Parkflächen durch andere Verkehrsteilnehmer verhindert (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO) noch andere Verkehrsteilnehmer belästigt oder behindert (§ 1 Abs. 2 StVO)?“

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben, wenn auch nicht in dem vorgelegten Umfang. Im Gegensatz zum vorlegenden Oberlandesgericht vertreten die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Frankfurt und Hamburg in den angeführten Entscheidungen die Rechtsauffassung, die Bestimmung des § 41 Abs. 3 Nr. 7 (Satz 2) StVO regele nur, wie auf einer markierten Parkfläche zwischen Linien und Nagelreihen zu parken ist, verbiete jedoch nicht das Parken außerhalb der markierten Flächen. Da die Bestimmung keinen Unterschied zwischen markierten Parkflächen auf einem öffentlichen Parkplatz oder an einer öffentlichen Straße macht (so mit Recht OLG Hamburg im Beschluss vom 19. April 1973 = VRS 45, 319 = DAR 1973, 251; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 41 StVO Rdn. 248 a.E.; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 12 StVO Rdn. 6), würde also das vorlegende Oberlandesgericht trotz der insoweit unterschiedlichen Sachverhalte, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, von den Entscheidungen der anderen Oberlandesgerichte abweichen, wenn es, wie beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen verwerfen würde. Das allein rechtfertigt die Vorlegung.

Auf die darüber hinaus im Vorlegungsbeschluss angesprochenen tatsächlichen Besonderheiten, durch die sich der außerhalb der markierten Parkfläche liegende, hier zum Parken benutzte Raum von jener Parkfläche äußerlich unterscheidet, und auf die Gründe für diese Unterscheidung, kommt es dagegen für die Vorlegung nicht an. Diese Fragen, über die bisher, soweit ersichtlich, auch noch nicht (abweichend) geurteilt worden ist, können überhaupt erst Bedeutung gewinnen, nachdem die (allein streitige) Rechtsfrage, ob § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO auch auf das Parken außerhalb markierter Parkflächen anzuwenden ist, entschieden worden ist. Sie fallen in den eigenen Entscheidungsbereich des vorlegenden Oberlandesgerichts.

In der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Frankfurt und Hamburg. § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen.

1. Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig. „Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken“ (Satz 1). „Damit“, nämlich durch angebrachte Markierungen, „wird angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind“ (Satz 2). Satz 3 enthält Erleichterungen für die Markierung auf gekennzeichneten Parkplätzen und an Parkuhren. Die Markierungen dienen dazu, die zweckmäßige (raumsparende) Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und Abgang zu den einzelnen Parkboxen zu sichern (vgl. auch OLG Hamburg VRS 45, 319 = DAR 1973, 251 = VerkMitt. 1975, 56; BayObLG VRS 55, 69). § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO befasst sich also ausdrücklich nur mit dem Parken auf den durch die Markierungen gekennzeichneten Parkflächen und nicht mit dem Parken außerhalb dieser markierten Flächen. Der Versuch des vorlegenden Oberlandesgerichts, die in der Bestimmung ausdrücklich geregelte Frage nach dem „Wie“ des Aufstellens in eine Frage nach dem „Wo“ umzudeuten, lässt sich mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren.

2. § 44 Abs. 3 Nr. 7 (Satz 1) StVO enthält lediglich eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen; die Bestimmung spricht an keiner Stelle von einem Parkverbot, insbesondere auch nicht für andere Flächen. Sie verweist nur auf § 12 Abs. 2 StVO, der den Begriff des Parkens erläutert, nicht dagegen auf irgendeine der zahlreichen anderen Vorschriften der §§ 12 und 13 StVO, die sich mit Park- (und Halte-)Verboten befassen. Hätte der Gesetzgeber das Parken außerhalb markierter Flächen in § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbieten wollen, hätte er das auf irgendeine Weise, mindestens in den §§ 12 und 13 StVO zum Ausdruck bringen müssen, wie dies im Hinblick auf andere Bestimmungen des § 41 Abs. 3 (z. B. § 44 Abs. 3 Nr. 3 und 8 StVO) erfolgt ist. Das ist nicht geschehen.

3. Auch andere Verkehrszeichen (wie z. B. das Zeichen 314), die das Parken ausdrücklich erlauben, enthalten nicht (stillschweigend) das Verbot, außerhalb der gekennzeichneten Parkfläche zu parken (vgl. Mühlhaus, StVO, 12. Aufl., Anm. 9 e). Das Parken ist als Gemeingebrauch an öffentlichem Verkehrsraum mit den in § 1 Abs. 2 und in §§ 12 und 13 StVO bestimmten Einschränkungen überall gestattet (Jagusch, a. a. O., § 12 StVO Rdn. 42; vgl. auch BVerwG VRS 30, 468).

4. Die in § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO getroffene Anordnung kann sich nur auf das Parken innerhalb der Markierung beziehen. Würde sie das Parken außerhalb der Markierung verbieten, wäre die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO überflüssig, nach der durch parkende Fahrzeuge die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen nicht verhindert werden darf.

5. Die Rechtsauffassung, dass § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO das Parken außerhalb markierter Parkflächen nicht verbietet, hat neuerdings auch das Bayerische Oberste Landesgericht vertreten (VRS 55, 69). Sie entspricht der Meinung im Schrifttum, soweit es sich mit dieser Frage auseinandersetzt (vgl. Littges/Möller/Wagner, Straßenverkehr, Loseblattausgabe, Teil II Bd. 1 Anm. 2 und 3 zu § 44 Abs. 3 Nr. 7 StVO; Mühlhaus, a. a. O., § 12 StVO, Anm. 9 e zu § 41 Abs. 3 Nr. 7; Jagusch, a. a. O., § 12 StVO Rdn. 57 und § 41 StVO Rdn. 248 a.E.; vgl. auch Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr in „Deutsche Polizei“ Heft 9/1976 S. 29 sowie im Bezugschreiben des Bundesministers der Justiz vom 9. Oktober 1979 4100/3 – 21 368/79). Soweit ersichtlich, hat lediglich das Oberlandesgericht Karlsruhe für das Parken außerhalb markierter Parkboxen in einem Parkhaus eine gegenteilige Ansicht vertreten, ohne sie allerdings näher zu begründen (VRS 54, 153 = VerkMitt. 1978, 12 = NJW 1978, 1872 L). Für das Parkhaus kann indessen, jedenfalls was die hier strittige Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO auf Flächen außerhalb markierter Parkboxen anbetrifft, nichts anderes gelten. Ob dort – wie auch im vorliegenden Fall – das Parken aus einem anderen Rechtsgrund unzulässig gewesen ist, etwa deshalb, weil die benutzten Flächen wegen ihrer eindeutigen Oberflächenheraushebung aus dem übrigen Verkehrsraum der Benutzung durch den öffentlichen Verkehr nicht mehr zugehörig waren (vgl. auch Jagusch, a. a. O., § 12 StVO Rdn. 58), ist eine andere Frage, über die der Senat hier nicht zu entscheiden hat.

Die vorgelegte Rechtsfrage war hiernach in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang, wie geschehen, zu entscheiden. Das entspricht auch der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts, der allerdings in erster Linie die Rückgabe der Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung beantragt hat.

SalgerHürxthalRub
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