Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen fehlender Kausalität bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 438/62
Datum
07.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung nach einem Verkehrsunfall verurteilt worden; seine Revision hatte Erfolg. Streitpunkt war, ob die zu hohe Geschwindigkeit ursächlich für den tödlichen Ausgang war. Der BGH stellt fest, dass die ursächliche Verknüpfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen ist und hebt das Urteil auf. Mangels ergänzbarer Feststellungen erfolgt Freispruch, eine Übertretung der StVO bleibt jedoch bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) muss die verkehrswidrige Handlung nicht nur Ursache, sondern so ursächlich sein, dass mit überwiegender Sicherheit feststeht, dass bei verkehrsgerechtem Verhalten der Todeserfolg ausgeblieben wäre.

2

Die bloße Möglichkeit, dass der Todeserfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten eingetreten sein könnte, genügt nicht; die Vorstellung eines gleichwohl möglichen Erfolgs muss so verdichtet sein, dass sie die Überzeugung von der Unvergleichbarkeit vernünftigerweise ausschließt.

3

Können die Feststellungen zur Kausalität nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen und auch nicht ergänzt werden, darf keine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung erfolgen; eine verbleibende Verkehrsübertretung ist gesondert zu würdigen.

4

Ein Freispruch schließt nicht automatisch den Anspruch des Angeklagten auf Erstattung notwendiger Auslagen durch die Staatskasse aus; ein solcher Anspruch kann entfallen, wenn nach den Feststellungen noch ein gewisser Tatverdacht besteht.

5

Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO in Betracht; dies entbindet jedoch nicht von der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Bewertung des Verkehrsverstoßes.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i.d.Pf., 20. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Flugzeughauer Dieter M. aus ███████ dort geboren ██████ ██ ███ wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 20. Juli 1962 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, muss Erfolg haben.

I. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am Abend des ███████ 1961 fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen, Standard, Baujahr 1956, auf der Landstraße I. Ordnung ██████ von ███████ (Kreis ████) in Richtung ███. Bei Ort ██ (Kreis ████), an dem die Landstraße – in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – links vorbeiführt, fuhr der mit etwa 70 bis 80 km/h und aufgeblendeten Scheinwerfern auf der 6 m breiten, nicht beleuchteten Landstraße fahrende Angeklagte in einiger Entfernung die Lichter eines anderen Kraftwagens auf der Gegenfahrbahn. Er glaubte, dieses Fahrzeug fahre ihm entgegen, und blendete deshalb ab, ohne jedoch die Geschwindigkeit zu ermäßigen.

Der Angeklagte hatte bei seinem Abblendlicht eine deutliche Sichtweite von 25 m, dazu noch eine undeutliche Sicht von weiteren 15 m. Bei dem von ihm wahrgenommenen Fahrzeug handelte es sich um den 1,75 m breiten VW-Pritschenwagen des Bauunternehmers ████████. ██████ hatte auf seiner äußersten rechten Fahrbahnseite angehalten, um die in der Nähe wohnende Frau ████ aussteigen zu lassen. Frau ████ stieg auf der rechten Seite des Fahrzeugs, also zum Straßenrand hin, aus und ging zur Rückseite des Wagens, um hinter diesem die Landstraße im rechten Winkel in Richtung auf eine von ██████ her in die Landstraße einmündende Straße zu überqueren. Als ████ gerade anfahren wollte, fuhr der Wagen des Angeklagten vorbei. In diesem Augenblick kam es zum Zusammenstoß zwischen dem Wagen des Angeklagten und Frau ████. Der Angeklagte hatte Frau ████ erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß als Schatten in seinem Abblendlicht wahrgenommen. Frau ████ wurde 0,90 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt vom rechten vorderen Kotflügel des Volkswagens erfasst und gegen die Windschutzscheibe geschleudert. Nach 27 m kam sie schwerverletzt auf die Straße zu liegen, verstarb aber auf dem Transport ins Krankenhaus. Der Angeklagte brachte seinen Wagen 36,50 m nach der Anstoßstelle zum Stehen.

Das Landgericht würdigt den Sachverhalt dahin, der Angeklagte habe den Unfall deshalb fahrlässig verursacht, weil er mit einer für die Sichtverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei; denn bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h habe er sein Fahrzeug nicht mehr innerhalb der Sichtweite eines Abblendlichtes anhalten können, da schon der reine Bremsweg bei einer Bremsverzögerung von 6 m/sec² 31,5 m und die innerhalb der Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1 sec zurückgelegte Strecke 19,5 m betrage.

Der Angeklagte hätte nach Ansicht des Landgerichts höchstens eine Geschwindigkeit von 44 km/h fahren dürfen, die es ihm ermöglicht hätte, innerhalb seines deutlichen Sichtbereichs von 25 m anzuhalten. Die Strafkammer meint dann, es sei zwar möglich, dass der Angeklagte auch bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 44 km/h den Unfall nicht hätte vermeiden können, nämlich dann, wenn die Fußgängerin, was nicht auszuschließen sei, „zu einem Zeitpunkt hinter dem Pritschenwagen hervortretend für den Angeklagten sichtbar geworden sein sollte, als er sich weniger als 25 m von der späteren Unfallstelle entfernt befand“. Der Zusammenstoß wäre in diesem Falle aber, so fährt die Strafkammer fort, „mit weit geringerer Wucht erfolgt, so dass er nicht unbedingt den Tod der Fußgängerin hätte herbeiführen müssen“.

II. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.

Nach § 222 StGB wird bestraft, wer den Tod eines Menschen durch Fahrlässigkeit verursacht. Die Verursachung allein genügt nicht, vielmehr muss sie auf einem Verschulden beruhen, d.h. der Tod muss gerade durch das Tun oder Unterlassen herbeigeführt worden sein, das einen Vorwurf gegen den Täter begründet. Mit Recht hat nun die Strafkammer eine Verkehrswidrigkeit des Angeklagten darin gesehen, dass er bei abgeblendetem Licht mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die ihn außerstande setzte, innerhalb der überschaubaren Strecke der Fahrbahn zu halten (vgl. BGHSt 16, 145 ff.). Es fehlt jedoch am Nachweis dafür, dass diese Verhaltensweise des Angeklagten für den tödlichen Unfall ursächlich war.

Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre (vgl. BGHSt 11, 1). Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung weiter dargelegt, dass die bloße gedankliche Möglichkeit desselben Erfolges bei verkehrsgerechtem Verhalten des Täters der Bejahung der Ursächlichkeit nicht entgegensteht, diese Möglichkeit sich vielmehr so verdichten müsse, dass sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließe. In der Entscheidung VRS 21, 341 hat der Senat dann erklärt, dass es für die Verurteilung eines Angeklagten nicht genügt, dass sich die Möglichkeit einer anderen Mitwirkung beim Zustandekommen eines Unfalls nicht ausschließen lässt.

Mit Recht hebt die Revision hervor, dass die Strafkammer gegen diese Grundsätze verstoßen hat. Das Landgericht hält es selbst für möglich (Bl. 5 UA), dass der Angeklagte den Unfall auch bei Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 44 km/h, also bei verkehrsgerechtem Verhalten, nicht mehr hätte vermeiden können. Wenn die Strafkammer meint, der Zusammenstoß wäre zwar mit weit geringerer Wucht erfolgt, „so dass er nicht unbedingt den Tod der Fußgängerin hätte herbeiführen müssen“, so gibt sie damit zu erkennen, dass sie keineswegs davon überzeugt ist, ohne die Verkehrswidrigkeit des Angeklagten wäre es nicht zu einer Verletzung oder Tötung der Fußgängerin gekommen. Vielmehr meint sie nur, dass es nicht unbedingt dazu hätte kommen müssen. Das Landgericht hat mithin die Ursächlichkeit der zu schnellen Fahrweise des Angeklagten für den Tod der Fußgängerin nicht mit Sicherheit feststellen können. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen können ersichtlich nicht mehr ergänzt werden, so dass es bei der vom Angeklagten begangenen Übertretung gem. § 9 Abs. 1 StVO verbleibt, weil er schneller gefahren ist, als ihm seine Sichtweite erlaubt hatte. Der Generalbundesanwalt hat jedoch im Einvernehmen mit dem Oberstaatsanwalt beim Landgericht Landau i.d.Pf. insoweit einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 3 StPO zugestimmt, weil diese Übertretung als solche möglicherweise keine Folgen hatte, die Schuld des Angeklagten gering ist und auch kein öffentliches Interesse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung besteht. Die Schuld des Angeklagten ist deshalb als gering zu bezeichnen, weil er zum Zeitpunkt der Abblendung die Strecke bis zum VW-Pritschenwagen des ███████ einsehen konnte und nur deshalb zum Weiterfahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit verleitet wurde, weil er darauf vertraute, dass er gefahrlos weiterfahren könne, bis er wieder aufblenden könne. Tatsächlich hätte sich auch der Unfall nicht ereignet, wenn sich die Fußgängerin nicht verkehrswidrig verhalten hätte. Ein solches Verhalten, wie es der Angeklagte zeigte, ist zwar nicht völlig ungefährlich, doch ist es im Straßenverkehr nicht selten zu beobachten.

Nach allem konnte der Senat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freisprechen. Er vermag allerdings die Voraussetzungen für einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder mangels begründeten Tatverdachts nicht zu bejahen. Denn nach den Feststellungen besteht nach wie vor ein gewisser Verdacht gegen den Angeklagten, dass er sich noch mehr als 25 m von der Unfallstelle entfernt befand, als Frau ████ hinter dem Pritschenwagen hervortrat, so dass er bei erlaubter Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können. Der Senat hat deshalb die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO auferlegt; ein Anspruch nach § 467 Abs. 1 aaO besteht nicht.

Lange-HinrichsenRotbergFlitner
KrummeBortzler