BGH: Anvertrautsein zur Ausbildung begründet Abhängigkeitsverhältnis – Freispruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 438/55
- Datum
- 24.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. § 174 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Lehrling zur Ausbildung tatsächlich einem Dritten überwiegend zur Unterweisung anvertraut ist und dadurch in einer geistigen und sittlichen Unterordnung steht.
Maßgeblich für das Vorliegen des Anvertrautseins ist die tatsächliche Übertragung der Ausbildungspflichten durch den Lehrherrn mit dessen Wissen und Willen; die formale Bestellung ist nicht erforderlich.
Bloße gelegentliche Anleitung oder fachliche Überlegenheit begründet nicht ohne Weiteres ein Abhängigkeitsverhältnis; erforderlich ist eine dauerhafte Zuständigkeit zur Ausbildung und Betreuung des Lehrlings.
Die grundsätzlich mögliche allgemeine Beaufsichtigung durch den Lehrherrn schließt nicht aus, dass dessen faktische Unfähigkeit zur praktischen Unterweisung und die darauf beruhende dauerhafte Delegation der Ausbildung an andere das Anvertrautsein begründen können.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich S. jun. aus ████████, dort geboren am ████ 1924, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Pr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter C. [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Vorwurf der Unzucht mit einer Abhängigen freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der 62-jährige, durch Amputation eines Beines, Versteifung des rechten Armes, Taubheit auf dem linken und Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr körperlich behinderte Vater des Angeklagten betreibt ein Einzelhandelsgeschäft, in dem Fahr- und Motorräder sowie Näh- und Waschmaschinen nebst Zubehör- und Ersatzteilen verkauft werden und dem eine Reparaturwerkstatt angegliedert ist. Er stellte zu Ostern 1954 die 15-jährige Waltraud ███ als Verkaufslehrling ein, indem er mit ihrer Mutter als Vormund einen Lehrvertrag schloss. Da er wegen seiner Körperbehinderung an seinen Platz im Büro gefesselt war, konnte er sich im Einzelnen nur wenig um den Lehrling kümmern. Die erforderlichen Anweisungen wurden diesem daher zumeist von den als einzige kaufmännische Angestellte gegen Lohn im Geschäft tätigen Kindern des Geschäftsinhabers erteilt, nämlich zum größeren Teil von Frau ███, die sich hauptsächlich mit dem Ladenverkauf und den schriftlichen Arbeiten befasste, und zu einem geringeren Teil vom Angeklagten, dem die Sorge für die Reparaturen sowie ███ Ein- und Verkauf der Motorräder oblag.
Wenn Frau ███ in Urlaub war, gab der Angeklagte nahezu alle Anweisungen allein. Auch kam es in Anwesenheit von Frau ███ mehrfach vor, dass der Angeklagte dem Mädchen Arbeit zuteilte, sie in der Anfertigung von Reparaturzetteln unterwies, zum pünktlichen Erscheinen anhielt und von ihr geschriebene Rechnungen beanstandete. Das Mädchen betrachtete den Angeklagten als „Juniorchef“ und leistete deshalb seinen Anweisungen stets Folge.
Die Anklage wirft dem bestreitenden Angeklagten vor, er habe das Mädchen in den Jahren 1954 und 1955, teilweise in einer Zeit, als Frau ███ in Urlaub war, unzüchtig berührt und dadurch fortgesetzt handelnd gegen § 174 Nr. 1 StGB verstoßen.
Die Strafkammer hat ihn freigesprochen, weil zwischen ihm und dem Mädchen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nicht bestanden habe. Waltraud ███ sei nicht dem Angeklagten, sondern seinem Vater als Geschäftsinhaber und Lehrherrn zur Ausbildung und Betreuung anvertraut gewesen. Zwar habe dieser wegen seiner Körperbehinderung das Mädchen nicht in allen Einzelheiten ausbilden und betreuen können. Aber dadurch, dass die Beaufsichtigung und Betreuung insoweit zum größeren Teil von seiner Tochter und zu einem geringeren Teil vom Angeklagten übernommen wurde, sei kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB begründet worden. Denn der Aufgabenbereich des Lehrlings, das Geschäft und die Räumlichkeiten seien nicht derart groß gewesen, dass der Vater des Angeklagten die Übersicht verloren hätte und sich nicht mehr im Großen und Ganzen um das Mädchen hätte kümmern können. Allerdings habe der Angeklagte gelegentlich, insbesondere während des Urlaubs seiner Schwester, den Lehrling Arbeiten zugeteilt sowie die Arbeiten überwacht und beanstandet. Ein derartiges Verhältnis bestehe aber in jedem Betrieb zwischen dem Lehrling und jeder schon ausgebildeten Kraft, mit der der Lehrling zusammenarbeite, ohne dass dadurch der Lehrling der schon ausgebildeten Kraft zur Ausbildung und Betreuung anvertraut wäre. Eine andere Beurteilung könne der vorliegende Fall auch nicht deshalb erfahren, weil der Angeklagte der Sohn des Chefs und deshalb von dem Mädchen als „Juniorchef“ respektiert worden sei. Denn der Angeklagte sei in dem personalmäßig kleinen Betrieb lediglich ein Angestellter gewesen, der auf Grund seines Alters, seines Könnens und seiner Ausbildung sowie beruflicher Erfahrung naturgemäß in jedem Betrieb das Vertrauen eines Lehrlings genieße und diesen auf Fehler und dergleichen aufmerksam mache, ohne ihn im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zu beaufsichtigen und zu betreuen.
Die Revision macht hiergegen geltend: Der Angeklagte sei zwar nicht ausdrücklich von seinem Vater zur Ausbildung der Waltraud ███ bestellt worden; er sei jedoch tatsächlich mit dessen Wissen und Willen für ihn mit der Unterweisung des Lehrlings so befasst gewesen, dass das Mädchen sich in einem Verhältnis geistiger und sittlicher Unterordnung zu ihm befunden habe. Waltraud ███ sei der geistigen und sittlichen Einwirkung des Angeklagten nicht nur deshalb unterworfen gewesen, weil er als Sohn des Inhabers eine Respektsperson gewesen sei, sondern weil sie für ihren künftigen Beruf als Verkäuferin vom Angeklagten habe lernen sollen und dieser ihr Kenntnisse beizubringen bestrebt gewesen sei. Der Geschäftsinhaber als Lehrherr habe sich zur Erfüllung der ihm dem Lehrling gegenüber obliegenden Pflicht zur Unterweisung im Wesentlichen des Angeklagten und seiner Tochter bedient. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem Vater seien ohne Bedeutung; entscheidend seien allein die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten als Vertreter seines Vaters und dessen Lehrling, aus dem sich die für das Verhältnis zwischen Lehrendem und Lernendem bezeichnende geistige und sittliche Unterordnung und damit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ergebe.
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht den Begriff des Anvertrautseins zur Ausbildung verkennt.
Der Vater des Angeklagten hatte sich durch Abschluss des Lehrvertrages verpflichtet, den Lehrling ███ zur Verkäuferin auszubilden. Die dazu erforderliche Unterweisung selbst zu erteilen, war er infolge seiner körperlichen Gebrechen nicht imstande. Denn diese fesselten ihn an seinen Platz im Büro, während die Ausbildung des Verkaufslehrlings hauptsächlich im Ladengeschäft beim Umgang mit der Kundschaft erfolgen musste.
Wenn daher der Vater auch vom Schreibtisch aus die Oberleitung des Geschäfts und eine Oberaufsicht über den Lehrling wahrzunehmen vermochte, so konnte er sich doch, wie das Landgericht feststellt, im Einzelnen wenig um das Mädchen kümmern.
Es lag daher in der Natur der Dinge, dass die eigentliche Ausbildung und Unterweisung des Lehrlings, wenn der Lehrvertrag erfüllt werden sollte, anderen Angehörigen des Geschäftsbetriebes überlassen werden musste. Da nun lediglich zwei kaufmännische Angestellte – Frau ███ und der Angeklagte – in dem Betrieb beschäftigt waren und die gesamte Verkaufstätigkeit, in der das Mädchen vornehmlich unterwiesen werden sollte, unter sie verteilt war, so lag die eigentliche Ausbildung zwangsläufig Frau ███ und – wenn auch zu einem geringeren Teil – auch dem Angeklagten ob.
Indem somit der Vater des Angeklagten in Kenntnis der Verhältnisse das Mädchen als Verkaufslehrling bei sich einstellte, vertraute er dessen Ausbildung stillschweigend im Wesentlichen seinen beiden im Verkaufsgeschäft tätigen Kindern an. Denn diese fühlten sich und waren auch verpflichtet, dem Mädchen anstelle ihres behinderten Vaters die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, und der Lehrling andererseits sah sich durch das Unvermögen des Lehrherrn auf die Belehrung durch Frau ███ und den Angeklagten verwiesen. Das so begründete Unterordnungsverhältnis wurde noch dadurch bekräftigt, dass diese Angestellten zugleich die Kinder des Lehrherrn waren und daher dessen Autorität in besonderem Maße verkörperten.
Es ist mithin nicht so, wie das Landgericht in Widerspruch zu seinen Feststellungen annimmt, dass Waltraud ███ im Verlauf ihrer Ausbildung nur gelegentlich mit dem Angeklagten in Berührung gekommen und dieser ihr bloß durch seine Sachkunde überlegen gewesen wäre. Nach dem für beide verbindlichen Willen des Geschäftsinhabers, Vaters und Lehrherrn, sollte vielmehr gerade auch der Angeklagte das Mädchen unterweisen und dieses seinen Anweisungen, wie denen des Lehrherrn selbst, nachkommen. Dadurch wurde ein Abhängigkeitsverhältnis des Lehrlings vom Angeklagten begründet, das die Entschließungsfreiheit des Mädchens in geschlechtlicher Hinsicht zu beeinträchtigen geeignet war. Demgegenüber ist es ohne Belang, dass der Vater des Angeklagten trotz der körperlichen Behinderung wegen der geringen Größe seines Geschäftsbetriebes imstande gewesen ist, sich im Großen und Ganzen um den Lehrling zu kümmern, d. h. der aus dem Lehrvertrag sich ergebenden Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung und Betreuung des Mädchens selbst nachzukommen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Güde | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |