Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Änderung des Schuldspruchs wegen unzureichender Anklagebeschreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 437/93
Datum
31.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO in Teilen ein und änderte auf Revision den Schuldspruch: Der Angeklagte wurde in neun statt in zehn Fällen des sexuellen Missbrauchs verurteilt; der Ausspruch über die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Grund waren unzureichend bestimmte Tatvorwürfe und Abweichungen zwischen Anklage und Urteil; die übrigen Verurteilungen blieben dagegen fehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung nach §154 Abs.2 StPO kommt in Betracht, wenn die Anklageschrift Tatvorwürfe nicht hinreichend bestimmt beschreibt oder der Schuldspruch auf nicht angeklagten Tatsubstrakten beruht.

2

Ein Schuldspruch darf sich nicht auf eine Tat stützen, die nicht in der Anklageschrift angeklagt ist; dies führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Verurteilung.

3

Weichen die im Urteil getroffenen Feststellungen zur Person des Geschädigten von der Anklagebezeichnung wesentlich ab, kann dies die Erforderlichkeit einer Einstellung einzelner Fälle nach §154 Abs.2 StPO begründen.

4

Erfolgt eine Einstellung einzelner Taten, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; soweit die Gesamtstrafe hierauf gestützt war, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 437/93 vom 31. August 1993 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ████████ 1939 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 1993 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 4 bis 11, 16 und 17 des Urteils des Landgerichts Bochum vom 16. März 1993 verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge.

Der Senat stellt das Verfahren in den unter den Nummern II 4 bis 11, 16 und 17 des landgerichtlichen Urteils beschriebenen Fällen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein.

Diese Taten werden in der Anklageschrift nicht zureichend beschrieben; insbesondere fehlt jede Eingrenzung des Tatzeitpunkts (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 – 4 StR 288/93 m. w. N.). Darüber hinaus stimmen die im Urteil zu den Fällen 4 bis 11, 16 und 17 getroffenen Feststellungen zur Person des Geschädigten nicht mit der Anklage überein; denn nach den Ausführungen der Strafkammer war Opfer hier das Kind Manuel, die Anklageschrift bezeichnete demgegenüber nur Sven bzw. Sven und Manuel als Geschädigte.

In den Fällen II 2 bis 11 legt das Gericht zudem der Verurteilung auch eine nicht angeklagte Tat zugrunde. Insoweit bezieht sich das Gericht nämlich ausdrücklich auf die Nummern 4, 15 bis 21 der Anklage (UA 5), mithin neun Taten. Schuldig gesprochen wurde der Angeklagte insoweit jedoch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen.

Die Beschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall der wegen dieser Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht aus den verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen auf eine geringere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere sind – wie auch die Revision einräumt – die weiteren Taten in der Anklageschrift hinreichend bestimmt beschrieben.

Maatz RiBGH Nehm ist wegen Meyer-Goßner Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert

Meyer-GoßnerTolksdorf
Tepperwien

Zitiert (1)