Treffer
BGH Urteil

BGH-Revision: Freispruch des Eigentümers nach Einsturz des Dachstuhls

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 437/74
Datum
11.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung nach dem Einsturz eines Dachstuhls verurteilt worden; er legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Entscheidend war, dass die dem Eigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflichten unter den konkreten Umständen nicht pflichtwidrig überschritten waren und er sich auf Architekt, Bauaufsichtsbehörde und Handwerker verlassen durfte. Ergänzende Feststellungen erschienen nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers besteht, ihre Reichweite bestimmt sich jedoch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

2

Der Eigentümer kann sich auf die sachgerechte Prüfung durch beteiligte Fachleute (z. B. Architekt, Bauaufsichtsbehörde) und das pflichtgemäße Verhalten von Handwerkern verlassen, sofern für ihn keine erkennbaren Anhaltspunkte bestanden, die eine eigene weitergehende Überprüfung erforderlich gemacht hätten.

3

Das bloße Alter eines Gebäudes oder frühere Reparaturen begründen nicht automatisch eine strafrechtliche Pflichtverletzung, wenn keine für den Verantwortlichen erkennbaren oder ihm bekannten Mängel vorlagen.

4

Mitursächlichkeit von Arbeiten Dritter kann bei der Würdigung der Pflichtwidrigkeit zu Gunsten des Eigentümers berücksichtigt werden, ändert aber nicht ohne Weiteres die eigene Sorgfaltspflicht.

5

Eine Strafbarkeit nach spezialgesetzlichen Vorschriften (z. B. § 330 StGB) liegt nicht allein aufgrund eines Einsturzes vor, soweit die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westfalen), 11. März 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Landwirt Wilhelm ███████ aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1912, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 11. März 1974 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 21. April 1971 stürzte das Dach über der Tenne des Anwesens des Angeklagten ein. Dabei fiel die linke Dachhälfte in das Gebäude, durchbrach die Zwischendecke zu einem Arbeitsraum und verschüttete dort sechs Frauen, von denen zwei getötet und vier verletzt wurden.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) zu einer Geldstrafe von 4.000 DM, ersatzweise für je 80 DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Sie führt den Einsturz des in den Jahren 1863 bis 1869 zusammen mit dem Gebäude errichteten sog. Kehlbalkendachs auf die durch Schädlingsbefall, Fäule und Nagetierfraß hervorgerufene Beschädigung einer Fußpfette, deren unzureichende, nicht handwerksgerechte Befestigung an den Querbalken sowie auf einen zerbrochenen Mauerhaken zurück (UA S. 19, vgl. auch S. 15 und S. 20). Zugunsten des Angeklagten konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Umbauarbeiten, die der freigesprochene Mitangeklagte █████████ eineinhalb Jahre zuvor in der von ihm gemieteten Tenne ausgeführt hatte, für den Einsturz des Dachstuhls mitursächlich waren.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil wirft dem Angeklagten vor, er habe es pflichtwidrig unterlassen, den Dachstuhl bei der Vermietung der Tenne an den Mitangeklagten bzw. vor der Neueindeckung durch einen Fachmann (Zimmermann) auf seine Standfestigkeit überprüfen zu lassen. Damit werden die dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflichten jedoch überspannt.

Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass der Angeklagte für das Gebäude, auch für den vermieteten Teil, verkehrssicherungspflichtig war. Denn grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Auch der Eigentümer eines Gebäudes, der darin einen Verkehr eröffnet, zulässt oder andauern lässt und den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen kann, muss im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit dieses Verkehrs einstehen (vgl. BGH NJW 1971, 1093, 1094 m. w. Nachw. aus der Rspr.).

Welche Pflichten im Einzelnen aus dieser Verkehrssicherungspflicht erwachsen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Objektiv war es zwar bei einem über 100 Jahre alten Gebäude, dessen Dach zuletzt 1930 überholt und neu verlattet worden war, gerade auch im Hinblick auf die vorgenommenen Umbauten und die Nutzungsänderung infolge der Vermietung der Tenne geboten, die Sicherheit des Daches zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dass der Angeklagte das nicht getan hat, kann ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Frage der Standsicherheit des Gebäudes und seiner einzelnen Teile, auch des Daches, musste schon im Rahmen des Umbaus der Tenne, für den der Mitangeklagte ███ verantwortlich war, sowohl von dessen Architekten ████ als auch von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach den Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen geprüft werden. Das Urteil spricht sich nicht ausdrücklich darüber aus, ob dies geschehen ist. Offenbar hatten aber weder die Bauaufsichtsbehörde noch der Architekt ███ insoweit irgendwelche Bedenken, jedenfalls sind solche dem Angeklagten gegenüber nicht geäußert worden. Es wird vielmehr festgestellt, ██ █████ habe das Dach lediglich ausgemessen, zu einer Untersuchung des Dachstuhls auf seine Standfestigkeit aber keine Veranlassung gesehen. Der Angeklagte, der zwar Alter und bauliche Konstruktion des Daches kannte (UA S. 8), aber nicht über besondere fachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, konnte sich indessen darauf verlassen, dass ein Fachmann – und ein Architekt ist ein solcher – etwaigen Bedenken gegen die Standsicherheit des Dachstuhls nachgehen würde.

Wenn für ihn der Architekt auch nur die Ausschreibung für die neue Nacheindeckung besorgte, so musste es nach seinen Vorstellungen doch auch zu den Pflichten des Architekten gehören, dass dieser sich dabei auch Gedanken darüber gemacht hatte, ob etwa vor diesen Arbeiten noch weitere Untersuchungen erforderlich waren, und ihm dann einen entsprechenden Hinweis geben würde, wenn er das für notwendig hielt. Es kommt hinzu, dass auch keiner der beiden Dachdecker vor der im Dezember 1969 und im Februar 1970 erfolgten Eindeckung des Daches dem Angeklagten gegenüber erkennen ließ, dass eine vorherige Überprüfung der Standfestigkeit des Dachstuhls erforderlich sein könnte. Dass weder sie noch ████████ das Dach eingehend angesehen und auf seine Standsicherheit untersucht, insbesondere die unter dem Stroh versteckt liegende Fußpfette überprüft hatten und der Angeklagte dies wusste (vgl. UA S. 12 und S. 23), hätte diesen nur dann veranlassen müssen, einen (weiteren) Fachmann heranzuziehen, wenn dieses Verhalten für ihn als pflichtwidrig erkennbar gewesen wäre. Das aber war nach den Feststellungen nicht der Fall.

Auf die von der Revisionsrechtfertigung aufgeworfene Frage, ob die zugunsten des Angeklagten ██ ███████████ Mitursächlichkeit der Umbauarbeiten in der Tenne bei der Frage der Pflichtwidrigkeit seines Unterlassens rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist, kommt es danach nicht mehr an.

Auch ein Vergehen nach § 330 StGB liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor (vgl. BGH NJW 1965, 1340 und Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten, 1963, S. 18/19 und S. 23/24).

Da ergänzende Feststellungen nicht mehr möglich erscheinen, war der Angeklagte freizusprechen.

SchmidtHürxthalKnoblich
BörtzlerSalger