Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 437/69
Datum
26.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Diebstahls und Rückfalls. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen, hebt jedoch den Strafausspruch für den schweren Diebstahl im Rückfall und die Gesamtstrafe auf, weil die seit 1.9.1969 geänderte Fassung des § 244 Abs. 2 StGB den Strafrahmen mildern kann. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Findet zwischen Tatbegehung und Rechtskraft des Urteils eine Änderung des materiellen Strafrechts statt, die eine mildere Rechtsfolge vorsieht (lex mitior), ist die günstigere Vorschrift anzuwenden.

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Milderung des Strafrahmens zu einer geringeren Sanktion geführt hätte, ist der betroffene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs für einen bestimmten Tatbestand berührt nicht notwendigerweise die wegen anderer, hiervon unabhängiger Taten verhängten Einzelstrafen.

4

Verfahrensrügen sind zu verwerfen, soweit der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 27. Februar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 437/69 in der Strafsache gegen den Maurer Horst Bernhard ████ aus ████, dort geboren am ██████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. Februar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seinem, dem Verteidiger zugestellten Antrag vom 3. November 1969 bereits dargelegt hat, unbegründet. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler. Da der für schweren Diebstahl im Rückfall bei Zubilligung mildernder Umstände geltende Strafrahmen jedoch durch die seit 1. September 1969 geltende neue Fassung des § 244 Abs. 2 StGB geändert ist und sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht, hätte es bereits die neue Vorschrift anwenden können, die Strafe geringer festgesetzt haben würde, muss der Strafausspruch für den schweren Diebstahl im Rückfall aufgehoben werden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO). Die wegen des einfachen Diebstahls im Rückfall verhängte Einzelstrafe wird, wie die Urteilsgründe ergeben, durch die Aufhebung nicht berührt. Dagegen muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit aufgehoben werden.

MeyerMayrHürxthal
BortzlerSpiegel