Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen und Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 437/64
Datum
18.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrens- und Rechtsfehler gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen (§174 StGB) und Beleidigung (§185 StGB). Das BGH verwirft die Revision: Sachverständigengutachten und ergänzende psychiatrische Untersuchung waren eingeholt, beantragte weitere Untersuchungen wurden nicht erforderlich oder vom Angeklagten verweigert. Die Beweiswürdigung und die Auslegung des Tatbestands sind rechtlich zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger darf Wahrnehmungen und Ergebnisse fremder fachlicher Untersuchungen als tatsächliche Grundlagen seines Gutachtens heranziehen; dies verletzt §250 StPO nicht, wenn insoweit keine wesentlichen Verfahrensrechte der Parteien beeinträchtigt werden.

2

Lehnt das Gericht die Anordnung weiterer ärztlicher Untersuchungen ab, ist dies nicht zu beanstanden, wenn bereits fachkundige Untersuchungen vorliegen und die Partei erforderliche Untersuchungen verweigert.

3

Bei §174 StGB (Unzucht mit Abhängigen) ist nicht erforderlich, dass der Einfluss des Abhängigkeitsverhältnisses durch nachweisbaren Druck oder Zwang konkret nachgewiesen wird.

4

Der nachträgliche Ausschluss zuvor zugelassener Personen (z. B. Presse) aus der Hauptverhandlung ist zulässig, sofern das Gericht pflichtgemäßes Ermessen ausübt und die Öffentlichkeit durch die Fortsetzung der Verhandlung gefährdet wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 17. Juli 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus █, den Volksschullehrer ███████████████████, geboren am ████████████████████████ █████, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Juli 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Beleidigung zu Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, muss ohne Erfolg bleiben.

1. Die Verfahrensrügen

a) Die Aufklärungsrüge, das Gericht habe die Nervenkrankheit (Paranoia) der Mutter der Zeugin Ursula ██ nicht zum Anlass genommen, ein psychiatrisches Gutachten darüber einzuholen, ob eine Vererbung dieser Krankheit auf die Tochter Ursula ausgeschlossen sei, ist unbegründet.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Verteidigung nach Anklageerhebung beim Gericht den Antrag gestellt hatte, Ursula ██████ durch die Westfälische Klinik für Jugendpsychiatrie in Gütersloh auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, da diese Anstalt über „klinisch erfahrene Psychologen“ verfüge. Das Landgericht gab diesem Antrag statt und ersuchte zusätzlich, dass mit Rücksicht auf die Erkrankung der Mutter bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit auch eine psychiatrische Untersuchung der Ursula ██████ vorgenommen werde. Das Ergebnis dieser vom Direktor der Klinik durchgeführten psychiatrischen Untersuchung, die keine Anhaltspunkte für primäre oder sekundäre Symptome einer Geisteskrankheit ergeben hat, war, wie die Revision selbst einräumt, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

b) Der Verwertung dieser psychiatrischen Untersuchung durch den vom Landgericht als Sachverständigen bestellten Psychologen derselben Klinik haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung widersprochen. Sie verstößt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht gegen die Vorschrift des § 250 StPO. Der Sachverständige ist befugt, Wahrnehmungen und einschlägige Auskünfte fachkundiger Personen, ebenso Ergebnisse von Fachuntersuchungen, als tatsächliche Grundlagen seines Gutachtens oder zur Unterstützung seiner Ansicht heranzuziehen (BGHSt 9, 292, 293, 294 = LM § 250 StPO Nr. 10 mit Anmerkung). Zwar ist das Gericht nicht gehalten, sie ohne weiteres zu übernehmen. Dass die Strafkammer aber die ihr auch insoweit obliegende Aufklärungspflicht verletzt haben könnte, dafür besteht angesichts der ständigen fachlichen Zusammenarbeit beider Gutachter innerhalb derselben Klinik kein begründeter Anlass.

c) Die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags, zum Beweis für die Beischlafsunfähigkeit des Angeklagten das Gutachten eines erfahrenen Diabetiker-Arztes einzuholen und die Krankenpapiere des Angeklagten aus der Klinik des Dr. ███ beizuziehen, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Begründung des Urteils verstößt weder gegen die Bestimmung des § 244 Abs. 2 StPO noch des Abs. 3. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass das von der Strafkammer zunächst mit der Erstattung eines Gutachtens über eine mögliche Potenzstörung beim Angeklagten beauftragte gerichtsmedizinische Institut der Universität Münster aufgrund seiner Erfahrung vorschlug, Oberarzt Dr. Niermann als Gutachter zu bestellen; dieser sei „Leiter eines speziell für diese Fragen eingerichteten Labors“ an der Dermatologischen Universitätsklinik. In dem daher an Dr. Niermann weitergereichten Auftrag hatte die Strafkammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Gutachter, wenn erforderlich, mit dem behandelnden Arzt Dr. ███████ unmittelbar in Verbindung setzen solle.

Wenn die Strafkammer bei Würdigung des Gutachtens den Sachverständigen Dr. Niermann, der entgegen der Darstellung der Revision keineswegs die objektive Feststellung getroffen hat, etwa 50 % der Zuckerkranken seien beischlafsunfähig, ausführt, die mangelnde Potenz des Angeklagten sei nach der bisherigen Untersuchung „nicht erwiesen“, so liegt hierin ersichtlich kein Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“. Den Feststellungen zufolge hat sich der Angeklagte geweigert, die Untersuchung vornehmen zu lassen, die Dr. Niermann für die Entscheidung der Frage, ob die Zuckerkrankheit eine Beischlafsunfähigkeit herbeigeführt hat, als notwendig erachtet hatte. Dadurch war das Landgericht gezwungen, sich auf das übrige Beweisergebnis zu stützen. Da es dies, wie bei Erörterung der Sachrüge (unter Ziffer 2 a) noch auszuführen sein wird, ohne Rechtsverstoß getan hat, ist seine „sichere Überzeugung“, dass die Aussagen der Ursula ██ auch hinsichtlich des ausgeübten Geschlechtsverkehrs richtig, die des Angeklagten also unwahr sind, unangreifbar.

d) Der nach Anhörung der Beteiligten ergangene Gerichtsbeschluss, dass während der Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen auch die Pressevertreter wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen werden, verletzt, entgegen der Auffassung der Revision, nicht die Vorschrift des § 338 Nr. 6 StPO. Das Gericht kann, wenn die weitere Verhandlung dazu Anlass bietet, Personen, denen die Anwesenheit gemäß § 175 Abs. 2 GVG gestattet worden war, nach pflichtgemäßem Ermessen nachträglich ausschließen; darin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (RG GA Bd. 50, 119).

2. Die Sachrüge

a) Die ausführlichen Darlegungen des Urteils zur Frage der Glaubwürdigkeit der Ursula ███ sind frei von Widersprüchen und Denkfehlern, sie lassen auch keinen Verstoß gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht nur auf deren Aussageinhalt und die von dem Sachverständigen „gewissenhaft vorgenommene Persönlichkeitsanalyse“ gestützt, sie hat vielmehr entscheidend auch die Einlassung des Angeklagten selbst verwertet. Wenn das Gericht in diesem Zusammenhang auch den Antworten des Angeklagten erhebliche Bedeutung beimisst, die er ████ jun. auf dessen Hinweis, Ursula erwarte wahrscheinlich ein Kind vom Angeklagten, und dem Vater des Mädchens gab, als dieser ihm sehr ernsthafte Vorhalte wegen seines grobsexuellen Verhaltens machte, so wird auch hierin kein Rechtsfehler sichtbar.

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer den Begriff des Anvertrautseins i. S. des § 174 StGB keineswegs verkannt. Die Rechtsausführungen des Urteils, in denen die Angriffe der schriftlichen Revisionsbegründung schon beantwortet sind, entsprechen insoweit in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. außer den im Urteil angeführten Entscheidungen noch BGHSt 8, 278; 13, 352; BGH NJW 1960, 443). Entgegen der vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung setzt § 174 Nr. 1 StGB nicht voraus, dass ein Einfluss des Abhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der unzüchtigen Handlungen, etwa durch Ausübung eines kraft des Überordnungsverhältnisses möglichen Druckes, nachweisbar ist (BGH NJW 1951, 726). Auch die Begründung der Tateinheit zwischen § 185 und § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. u. a. LM Nr. 22 zu § 73 StGB).

c) Da auch die Strafzumessungsgründe frei von Rechtsirrtum sind, war die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

KrummeBörtzlerSpiegel
FlitnerMayr