Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung bei Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 437/63
- Datum
- 21.08.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind neben Vorstrafen auch die seit den Vorverurteilungen verstrichene Zeit und längere straffreie Perioden als mögliche mildernde Umstände zu berücksichtigen.
Eine geistige Beeinträchtigung, die die Hemmschwelle für die Begehung von Straftaten erheblich herabsetzt, ist als strafmildernder Umstand zu prüfen und in die Rechtsfolgengestaltung einzubeziehen.
Der geringe Wert des Diebesguts kann bei Bagatelldiebstählen strafmildernd wirken und ist bei der Bemessung der Strafe gesondert zu würdigen.
Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zu Vorstrafen im Urteilstext müssen das erstinstanzliche Gericht aufklären; sonst ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. August 1965
Rubrum
in der Strafsache gegen ████ ███, geborene ██ aus ███, Hausfrau Anna ████, geboren am ██ 1921 in ███, wegen Diebstahls
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. August 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die wiederholt wegen Diebstahls vorbestrafte, schwachsinnige Schlafanzugdiebin hat im Vertrauen auf Kundinnen einen Logeklappdiebstahl in Höhe von 19,75 DM und eine Tat mit Ostergras im Wert von 0,20 DM begangen. Das Landgericht hat der Angeklagten mildernde Umstände versagt, die Einzelstrafen wegen Rückfalldiebstahls in Anwendung des § 51 Abs. 2, § 44 StGB in Höhe von sechs bzw. neun Monaten Gefängnis und vier Monaten Gefängnis bemessen und hieraus eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet.
Mit der Revision erhebt die Angeklagte die allgemeine Sachrüge.
Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch bestehen gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken.
Bei der Prüfung, ob der Angeklagten mildernde Umstände zugute gehalten werden können, hat das Landgericht nur berücksichtigt, dass sie „angesichts der zahlreichen Vorstrafen [...] als Gewohnheitsdiebin angesehen werden“ müsse. Schon hierbei ist das Landgericht nicht auf alle nach Sachlage nahe liegenden Umstände eingegangen. Die Angeklagte ist zwar erstmals im Jahre 1945 und dann mehrfach im Jahre 1950 wegen Diebstahls bestraft worden. Dann aber ist sie, dem Urteil zufolge, nur noch im Jahre 1952 wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und im Jahre 1957 wegen Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. In der dazwischenliegenden Zeit, immerhin mehrere Jahre hindurch, scheint sie sich bis zu den jetzigen Taten strafrei gehalten zu haben.
Das wird bei einer seit ihrer Geburt schwachsinnigen Frau, bei der „die außerordentlichen Hemmungen bei der Verlockung, strafbare Handlungen in Form von Warenhausdiebstählen zu begehen, erheblich herabgesetzt sind“, nicht unbeachtlich sein. Jedenfalls wird das Landgericht diesen Umstand näher prüfen müssen. Außerdem darf der geringe Wert des Diebesguts nicht außer Acht gelassen werden. Das gilt besonders für den zweiten Diebstahl, bei dem die Angeklagte nur Ostergras im Wert von 0,20 DM entwendet hat.
Das Landgericht wird auch die in seinem Urteil vorhandenen Unstimmigkeiten und Unklarheiten bei den Angaben über die Verurteilungen der Jahre 1952/1953 und 1957 (Datum des in der Sache 16 Ks 9/52 ergangenen Urteils; Tatzeit der 1957 abgeurteilten Tat und Angaben über den Vollzug) zu beseitigen haben.
Krumme Lang-Hinrichsen Mittnacht Bortzler