Treffer
BGH Urteil

Revision: Hehlerei-Verurteilungen aufgehoben, gesamter Strafausspruch zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 437/62
Datum
11.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Raubes und Hehlerei ein. Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Fällen der Hehlerei und infolgedessen den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht keine eindeutigen Feststellungen traf und Beweiserhebung nicht ausgeschöpft war. Die Verurteilung wegen Raubes blieb bestehen. Die Sache wurde zur neuer Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt voraus, dass das Gericht von dem Vorliegen der zur Tatbejahung erforderlichen Tatsachen überzeugt ist; bloße Unterstellungen zugunsten des Angeklagten genügen nicht.

2

Eine wahldeutige (Wahl-)Feststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist nur zulässig, wenn die zur Aufklärung verfügbaren Beweismittel erschöpft sind und die Ungewissheit allein darauf beruht, dass jeweils die Verwirklichung des anderen Tatbestands nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Insbesondere bei Hehlerei muss die Möglichkeit eines straflosen Erwerbs durch das Gericht ausgeschlossen werden, bevor wegen Hehlerei verurteilt werden darf (vgl. § 259 StGB).

4

Führt die Aufhebung einzelner Verurteilungen zur Wegfall der Grundlage für eine besonderen Statusfeststellung (z. B. gefährlicher Gewohnheitsverbrecher), so ist der gesamte Strafausspruch einschließlich Nebenfolgen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 27. Juli 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Bernhard ███ aus M[ünster]/Westfalen, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzier als beisitzende Richter, ███████████████████████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 27. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ist anerkannt worden.

Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.

1. Der Verurteilung wegen Hehlerei in zwei Fällen liegen folgende Feststellungen zugrunde:

a) 1. Fall der Hehlerei (UA S. 4, 9, 10, 14).

Am Abend des 28. Januar 1962 besuchte der Angeklagte gegen 20 Uhr eine Gastwirtschaft in Münster. In seiner Begleitung befanden sich sein Bruder Hermann und etwa vier weitere Personen. Zu jener Zeit waren außer dem Angeklagten und seinen Begleitern nur Frau ███████ und ihr Ehemann im Saal der Gastwirtschaft. Als Frau ███████ den Saal für kurze Zeit verlassen hatte, brachen der Angeklagte und seine Begleitung auf. Einer von ihnen nahm bei dieser Gelegenheit eine der Frau ███████ gehörende Teddy-Jacke an sich, die sie an einen Garderobenhaken gehängt hatte. Ob der Angeklagte die Jacke an sich genommen hat oder ob dies, wie der Angeklagte behauptet, der Rohrieger ███████ getan hat, konnte nicht geklärt werden. Die Jacke gelangte spätestens am 30. Januar 1962 in den Besitz des Angeklagten, der wusste, dass sie gestohlen war und Frau ███████ gehörte. Er verkaufte die Jacke an eine in Münster wohnende Zigeunerin. Als diese den vereinbarten Kaufpreis nicht bezahlen konnte, holte er die Jacke wieder ab. Er gab sie seiner Verlobten ██ und veranlasste sie, die Jacke im Rahmen ihres Hausierhandels zu verkaufen. Sie verkaufte die Jacke an die Ehefrau ███ und führte den Kaufpreis an den Angeklagten ab.

Die Strafkammer erachtet es nicht für nachgewiesen, dass der Angeklagte selbst die Jacke gestohlen hat. Sie hielt es auch nicht für wahrscheinlich, dass der Angeklagte, wie er behauptet, die gestohlene Jacke durch seine Verlobte ██ an die Ehefrau des Diebes verkauft habe. Der Angeklagte hat für seine Behauptung, dass ██ ███ die Jacke entwendet und unmittelbar nach Verlassen der Gastwirtschaft an die Ehefrau ███ weitergegeben habe, durch Benennung der Ehefrau ███ Beweis angetreten. Die Strafkammer hat diese Behauptung zu seinen Gunsten als richtig unterstellt.

Da der Angeklagte, der die Jacke nach seinen Angaben von Frau ████████ erhalten hat und sie in Kenntnis des Diebstahls von Frau ██ veräußern ließ, hat er sich nach der Annahme des Landgerichts der Hehlerei durch Mitwirken zum Absatz schuldig gemacht. Er habe auch, so führt das Urteil aus, seines Vorteils wegen gehandelt, da er den Erlös ganz oder überwiegend für sich selbst verbraucht habe.

Diese Würdigung gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass. Eine Verurteilung wegen Hehlerei auf Grund eindeutiger Tatsachenfeststellung darf nur erfolgen, wenn das Gericht von dem Vorliegen der Tatsachen überzeugt ist. Dies ist jedoch insoweit nicht der Fall, als das Landgericht gerade nicht davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Jacke nicht selbst gestohlen, sondern von Frau ██ erhalten und sodann zu deren Absatz mitgewirkt hat. Vielmehr hat es, wie es ausdrücklich hervorhebt, die entsprechende Behauptung des Angeklagten lediglich „zu seinen Gunsten insoweit als richtig unterstellt“ und die Darstellung des Angeklagten sogar für unwahrscheinlich erklärt (UA S. 10). Auf dieser Grundlage ist eine (eindeutige) Verurteilung jedoch unzulässig.

Anscheinend glaubte das Landgericht hier den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ anwenden zu dürfen. Dies wäre aber rechtsirrig (BGH NJW 1957, 1645 Nr. 14). Sind die tatsächlichen Vorgänge nicht voll aufgeklärt, so kommt nur eine Verurteilung aufgrund wahldeutiger Feststellung in Frage, wenn deren sonstige Voraussetzungen vorliegen.

Aber auch eine solche Verurteilung ist solange nicht zulässig, als die zur Verfügung stehenden Mittel der Aufklärung nicht erschöpft sind. Dies ist hier ausweislich der Urteilsgründe der Fall. Denn der Angeklagte hatte für seine Behauptung, dass ██ die Jacke gestohlen habe, Beweis angetreten. Dieser hätte erhoben werden müssen. Nur wenn trotz Erschöpfung der Beweismittel eindeutige Feststellungen nicht getroffen werden können, kommt eine wahldeutige Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei in Betracht. Sie ist ferner nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (BGHSt 12, 358) nur zulässig, wenn die Ungewissheit, welchen von zwei Tatbeständen der Angeklagte verwirklicht hat, nur darauf beruht, dass jeweils die Verwirklichung der anderen Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Angeklagte könnte also auf Grund einer Wahlfeststellung nur verurteilt werden, wenn die Ungewissheit, ob er gestohlen hat, lediglich darauf beruht, dass er sie unter den Voraussetzungen des § 259 StGB an sich gebracht, und umgekehrt die Ungewissheit, ob er sich der Hehlerei schuldig gemacht hat, nur darauf beruht, dass er selbst der Dieb sein könnte. Es muss also die Möglichkeit eines straflosen Erwerbs vom Gericht vollkommen ausgeschlossen werden können.

b) 2. Fall der Hehlerei (UA S. 4 ff., 9, 10 f., 14)

Am Nachmittag des 20. März 1962 zwischen 14 und 15 Uhr wurde das Fernsehgerät des Arbeiters Friedhelm ████████, der in der Wohnung der Eheleute Wortmann als Untermieter wohnte – der Angeklagte und seine Verlobte ████ haben ihre Wohnung im gleichen Hause –, aus der Wohnung ████████ gestohlen. Ob der Diebstahl von dem Angeklagten oder von seiner Verlobten ████ ausgeführt worden ist, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Nach den Urteilsfeststellungen ist das Fernsehgerät spätestens am nächsten Tage in den Besitz des Angeklagten gelangt. Er hat gewusst, dass das Gerät gestohlen war und ███ ██ gehörte. Am 22. März 1962 hat er das Gerät einer Frau ██ verkauft. Er versicherte ihr, dass es sein Eigentum sei.

Auch in diesem Fall ist dem Tatrichter der unter 1 a erörterte Rechtsfehler unterlaufen.

Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, dass Peter ███ das Gerät gestohlen habe. Zur Begründung führt der Tatrichter aus, nach den Umständen habe der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, den Diebstahl zu begehen, jedoch lasse sich nicht ausschließen, dass seine Verlobte ████ das Gerät entwendet und dann dem Angeklagten zur Verwertung überlassen habe. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Strafkammer diese Möglichkeit unterstellt und ist davon ausgegangen, dass er den Fernsehapparat nicht gestohlen hat. Da er aber gewusst hat, dass es sich um einen gestohlenen Gegenstand handelt, ihn aber gleichwohl an sich gebracht und seines Vorteils wegen zu dessen Absatz mitgewirkt hat, hat das Landgericht ihn auch in diesem Fall wegen Hehlerei bestraft. Für diese Verurteilung gilt entsprechendes, wie oben unter 1 a) ausgeführt worden ist. Auch hier war eine Verurteilung wegen Hehlerei aufgrund eindeutiger Tatsachenfeststellungen nicht möglich. Es kam ebenfalls nur eine Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei aufgrund einer Wahlfeststellung infrage.

Das Urteil musste somit in diesen beiden Fällen aufgehoben werden.

2. Fall des Raubes (UA S. 6 ff.)

Soweit der Angeklagte wegen Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt worden ist, lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist an sich nicht zu beanstanden.

Mit den Verurteilungen in den beiden Fällen der Hehlerei musste aber der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, da sich die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf alle drei Taten bezieht. Desgleichen entfallen der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Über sie wird das Landgericht neu zu befinden haben (BGHSt 7, 180, 182; 14, 381).

KrummeLang-HinrichsenBörtzier
MartinFlitner