§ 42 GüKG: Restgut bei Möbeltransport nur kleiner, weniger wertvoller Ladungsteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 437/61
- Datum
- 10.01.1962
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
§ 42 GüKG erfasst „Restgut“ bei Möbeltransporten aller Art im Möbelfernverkehr, nicht nur bei Umzügen, sondern auch bei der Beförderung von Neumöbeln.
„Restgut“ i.S.d. § 42 GüKG ist der bei der Beladung der genehmigten Möbel-Fernverkehrsfahrzeuge infolge Raummangels verbleibende, wesentlich kleinere Teil einer einheitlichen Möbelladung.
Die Restladung muss gegenüber dem Hauptteil der Ladung weniger wertvoll und weniger empfindlich gegen Gefährdungen der Beförderung sein.
Als Ausnahmevorschrift ist § 42 GüKG eng auszulegen; eine Auslegung, die Umgehungen der Genehmigungs- und Zweckbindungsregeln des Möbelfernverkehrs ermöglicht, ist ausgeschlossen.
Ob eine Restladung nach Umfang, Wert und Empfindlichkeit nur einen unbedeutenden Teil der Gesamtladung darstellt, ist nach vernünftiger Verkehrsauffassung tatrichterlich zu beurteilen.
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund des Vorlegungsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18. September 1961 – 4 St 40/1961 – nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1962 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie die Bundesrichter Krumme, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner
Leitsatz
„Restgut“ im Sinne des § 42 GüKG ist der wesentlich kleinere Teil einer einheitlichen Möbelladung (Beförderung von Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut sowie von Neumöbeln). Die Restladung muss außerdem weniger wertvoll und weniger empfindlich gegen die Gefährdung durch die Beförderung sein als der Hauptteil der Ladung.
Tenor
„Restgut“ im Sinne des § 42 GüKG ist der wesentlich kleinere Teil einer einheitlichen Möbelladung (Beförderung von Umzugsgut, Erbgut oder Heiratsgut sowie von Neumöbeln). Die Restladung muss außerdem weniger wertvoll und weniger empfindlich gegen die Gefährdung durch die Beförderung sein als der Hauptteil der Ladung.
Tatbestand
Der Möbelspediteur Seebrunner ließ am 24. Oktober 1960 einen Umzug von Obersalzberg nach Heimertingen (Landkreis Memmingen) mit einem für den Möbelfernverkehr genehmigten Möbelwagen und einem Anhänger ausführen. Auf dem Zugwagen waren 5 m³, auf dem Anhänger 3 m³ des Umzugsguts verladen. Für den Anhänger besaß der Unternehmer keine Genehmigung zum Möbelfernverkehr. Die Regierung von Oberbayern in München erließ deshalb gegen ihn einen Bußgeldbescheid über 100 DM wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die §§ 3, 8, 99 Nr. 1 GüKG. Der Betroffene beantragte gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, er habe auf dem Anhänger nur „Restgut“ verladen gehabt, das nach § 42 GüKG auch auf einem Anhänger befördert werden dürfe, für den keine Genehmigung zum Möbelfernverkehr erteilt sei. Das Amtsgericht in München hat den Bußgeldbescheid aufrechterhalten, weil als Restgut nur ein Teil des Umzugsguts angesehen werden könne, der ein geringfügiges Überbleibsel des Hauptguts bilde, während hier mehr als ein Drittel des Umzugsgutes auf dem Anhänger befördert worden sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte ihr stattgeben, weil es eine Einschränkung des Begriffs „Restgut“ weder nach der Beschaffenheit der restlichen Güter noch nach ihrem Mengenverhältnis zum Haupttransport für zulässig hält. Mit dieser Auslegung des Gesetzes würde es sich in Gegensatz zu den Beschlüssen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. November 1958 – 1 Ws (B) 24/58 – und 30. Mai 1959 – 2 Ws (B) 112/59 – setzen, in denen die Vorschrift des § 42 GüKG für unanwendbar erklärt worden ist, wenn die auf dem Anhänger verladenen Gegenstände einen wesentlichen Teil der Gesamtbeförderung (z. B. ein Drittel oder mehr) bilden. Deshalb hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 56 Abs. 5 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
Die Vorlegung ist zulässig.
Der Senat kann der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht indes nicht beitreten.
Gründe
Nach § 42 GüKG darf der Unternehmer des Möbelfernverkehrs auch außerhalb der Nahzone „Restgut bei Ausführung eines Möbeltransports“ sowohl auf dem als Zugkraft verwendeten Kraftfahrzeug als auch in einem nicht besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Anhänger befördern.
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts in Oldenburg (1 Ws (B) 24/58 vom 15. November 1958) nicht auf Umzüge beschränkt. Sie umfasst vielmehr, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, Möbeltransporte aller Art im Fernverkehr, also auch die Beförderung von Neumöbeln (Handelsware). Wie nämlich die Begründung des vom Bundesrat vorgelegten Entwurfs eines Güterkraftverkehrsgesetzes vom 14. September 1950 zu den §§ 37 bis 40 ausführt, ist die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 GFG geändert worden. Nach ihr umfasste der Begriff „Möbel“ Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut, schloss jedoch ausdrücklich für den Handel bestimmte Möbel aus. Nunmehr gelten die Bestimmungen über den Möbelfernverkehr für Möbel schlechthin, also auch für die für den Handel bestimmten Möbel, mit der Folge, dass die Unternehmer von Möbelfernverkehr auch diese Möbel befördern dürfen (BT-Drucks. Nr. 1344 S. 30). Zwar enthält dieser Entwurf im Gegensatz zum Regierungsentwurf des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 14. September 1950 (BT-Drucks. Nr. 1343, vgl. § 36) keine Ausnahmevorschrift für das Restgut. Da der Wortlaut des § 36 des Regierungsentwurfs, der sich ausdrücklich nur auf „Restgut bei Ausführung eines Umzugs“ bezog, nicht Gesetz geworden, sondern durch die weitere Fassung des § 42 GüKG ersetzt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch im § 42 GüKG die neue Begriffsbestimmung für „Möbel“ zugrunde gelegt worden ist, zumal in den übrigen Sondervorschriften für den Möbelverkehr (vgl. §§ 37, 39 Abs. 1 GüKG) das Umzugsgut ausdrücklich neben Möbeln erwähnt wird.
Diese Auslegung wird auch dadurch bestätigt, dass in der Begründung des Entwurfs des Bundesrats auf den Erlass des Reichsverkehrsministers betreffend „Anwendung der Verordnung über den Möbelfernverkehr“ vom 24. Mai 1937 (RVerkBl B 55), in der nur eine Ausnahmebestimmung für die Beförderung von „Restumzugssachen“ enthalten war, hingewiesen und ihre Aufnahme in das Gesetz für nicht erforderlich erklärt wurde. Noch im § 16 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Verkehr vom 7. Februar 1950 zur Durchführung des Güterverkehrsänderungsgesetzes vom 2. September 1949 (VerkBl 1950, 50) war eine besondere Vorschrift für die Beförderung von „Restumzugsgut“ geschaffen worden. In diesem Punkt stimmt auch die vom Bundesminister für Verkehr auf Grund von Besprechungen mit den Landesreferenten vertretene Auslegung mit der des Senats überein (vgl. Erlass des BMV an das Bayerische Staatsministerium vom 16. Juli 1959 – StV 3 6091 Fv/59 –, abgedruckt in „Der Möbelspediteur“ 1959, 159; vgl. auch Ziemert, Restgut im Sinne des § 42 GüKG, „Der Möbelspediteur“ 1961, 60). Die praktische Bedeutung dieser Erweiterung bezüglich der Bestimmung des Restgutsbegriffs wird allerdings dadurch gemindert, dass die Beförderung einzelner Möbelstücke außerhalb eines Umzugs auch den Unternehmern des allgemeinen Güterverkehrs nach § 39 Abs. 2 GüKG unbeschränkt gestattet ist, deren Fahrzeuge nicht besonders für den Möbelfernverkehr eingerichtet sind (vgl. Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Kommentar zum GüKG Bd. 2 § 39 Anm. 2; Balfanz, GüKG Erl. zu § 39).
Diesem Umstand muss die Auslegung Rechnung tragen.
Die Bedeutung des Wortes „Restgut“ lässt sich weder aus dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 42 GüKG klar erkennen. In den oben erwähnten Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Verkehr vom 7. Februar 1950 werden ebenso wie schon in dem Erlass des Reichsverkehrsministers vom 7. Oktober 1937 betreffend Anwendung der Verordnung über den Möbelfernverkehr vom 24. Mai 1937 zu dem Begriff des Restumzugsguts im § 17 Nr. 2 beispielsweise „Gegenstände aus Keller- und Bodenräumen“ erwähnt. Hieraus lässt sich jedenfalls die bei Erlass dieser Rechtsverordnung vorherrschende Vorstellung entnehmen, dass es sich regelmäßig um den kleineren und weniger wertvollen Teil des Umzugsguts handle.
Die nunmehr vom Bundesminister für Verkehr in dem erwähnten Erlass vom 16. Juli 1959 vertretene, in Bezug auf Menge und Beschaffenheit des Restguts unbegrenzte Auslegung ist nicht rechtsverbindlich, weil der Erlass nicht die rechtliche Natur einer Rechtsverordnung hat wie die genannten auf Grund gesetzlicher Ermächtigung ergangenen Verwaltungsvorschriften. Sie lässt sich auch nicht mit Sinn und Zweck der für den Möbelfernverkehr geschaffenen gesetzlichen Sonderregelung vereinen.
Mit der Einführung der Genehmigungspflicht der Fahrzeuge des Güterfernverkehrs, einschließlich des Möbelfernverkehrs (System der Kontingentierung und Konzessionierung), verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, den Betrieb der Eisenbahn durch Abstimmen der Leistungen und des Wettbewerbs der verschiedenen Verkehrsträger zu schützen, um die Leistungsfähigkeit des Schienenverkehrs im Interesse der Güterversorgung verkehrsungünstig gelegener Teile des Bundesgebiets zu erhalten. Außerdem wollte der Gesetzgeber die Verkehrsunsicherheit auf den durch schwere Fahrzeuge belasteten, unzulänglichen Straßen beseitigen, die durch den Überhang an Kraftfahrzeugen, besonders schlechter und unsicherer Fahrzeuge, als Folge der Kriegsereignisse eingetreten war (vgl. die Rede des BMV Dr. Seebohm in der 93. Sitzung des Deutschen Bundestags vom 19. Oktober 1950 anlässlich der ersten Beratung der beiden Entwürfe zum GüKG – stenografische Berichte Bd. 5, 5480 ff.; BVerfG in VRS 10, 316; 13, 76). Die Begründung zum Regierungsentwurf vom 14. September 1950 hebt unter II außer diesen Erwägungen auch die Sicherheit der im Güterfernverkehr beförderten Güter hervor, ohne die Vorschriften über den Möbelfernverkehr besonders zu erwähnen.
Der Möbelfernverkehr nimmt innerhalb des Güterfernverkehrs wegen der Bedeutung seiner besonderen und mit höheren Aufwendungen verbundenen Leistungen für die Allgemeinheit eine Sonderstellung im Gesetz ein. Darauf weist auch die Begründung des Entwurfs des Bundesrats deutlich hin:
„Die Sondervorschriften für den Möbelfernverkehr sollen geschaffen werden, um den Verkehrsnutzern die Bereitstellung geeigneter Spezialfahrzeuge zu sichern und dem Möbelfernverkehrsgewerbe diese Bereitstellung zu ermöglichen.“
Das ergibt sich auch aus dem Gesamtinhalt der Sondervorschriften. Sowohl in der Erstreckung der Genehmigungspflicht auf Möbelwagenanhänger (§ 40 GüKG) als auch in der den Unternehmern des Möbelfernverkehrs auferlegten Pflicht, außerhalb der Nahzone in den Fahrzeugen des Möbelfernverkehrs nur Möbel und Umzugsgut zu befördern (§ 39 Abs. 1 GüKG), und, wie allgemein anerkannt ist, zu diesem Zweck auch keine anderen Fahrzeuge zu verwenden (vgl. Erlass des BMV vom 16. Juli 1956 StV 6139 Fv/56, Balfanz aaO Erl. zu § 39), zeigt sich das Bestreben, die besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeuge vor Zweckentfremdung zu schützen, um sie in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zustand zu erhalten und die Sicherheit der in ihnen beförderten Güter zu gewährleisten. Diese Regelung liegt nicht nur im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit dieses Erwerbszweiges, sie kommt auch dem Wunsch des einzelnen Absenders nach einer sicheren Beförderung seiner dem Möbelfernverkehr anvertrauten Güter entgegen.
Seinem Interesse, jederzeit einen für seine Zwecke geeigneten, sicheren Transportraum zur Verfügung zu haben, dient auch das dem Möbelfernverkehrsunternehmer vorbehaltene Recht, Umzüge auszuführen (vgl. Hein-Eichhoff-Pukall-Krien aaO Bd. 1 S. 8 IV 1). Dieses Vorrecht schützt den Unternehmer vor dem Wettbewerb des allgemeinen Güterfernverkehrs, der in seinen für diesen Verkehr zugelassenen, einfacher ausgestatteten und daher billigeren Fahrzeugen keinen Umzug, sondern lediglich Einzelmöbel befördern darf. Das geschieht nicht nur um die Leistungsfähigkeit des Möbelfernverkehrs im Interesse der Gesamtwirtschaft zu erhalten, sondern es soll auch die Verwendung seiner besonderen Fahrzeuge für die Beförderung des mangels fester Verpackung gegen Witterungseinflüsse, Druck und Stoß besonders empfindlichen und daher am meisten gefährdeten Umzugsguts sicherstellen.
Dieser sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Zielsetzung würde die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Verkehr für zulässig erachtete weitere Auslegung des Begriffs „Restgut“ im § 42 GüKG zuwiderlaufen. Sie würde es dem Unternehmer des Möbelfernverkehrs ermöglichen, sich seiner Verpflichtung, Möbel und Umzugsgut außerhalb der Nahzone nur in den dafür bestimmten Sonderfahrzeugen zu befördern, weitgehend zu entziehen. Er könnte sich z. B., obwohl der Umfang eines einheitlichen Möbeltransports die Verwendung mehrerer Möbelwagen erforderlich macht, mit einem einzigen Spezialmöbelwagen behelfen und den größeren Teil der Ladung auf einem einfachen Anhänger befördern, für den er nicht einmal die allgemeine Genehmigung zum Güterfernverkehr einzuholen braucht. Für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 42 GüKG würde es nach jener weiten Auslegung sogar genügen, wenn nur ein einziges Möbelstück der Gesamtladung in dem Möbelwagen, der ganze übrige Teil in einem nicht genehmigten Anhänger befördert würde. Eine solche und ähnliche Missbräuche ermöglichende weite Auslegung des „Restgut“-Begriffs würde ganz offensichtlich gegen den allgemein anerkannten Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, verstoßen. Demgegenüber würde auch das in § 5 GüKG enthaltene Verbot, die Vorschriften des Gesetzes durch Schaffung von Verschleierungstatbeständen zu umgehen, keine sichere Abhilfe schaffen können.
Bereits aus diesen Gründen erachtet es der Senat für geboten, den Begriff des Restguts eng zu fassen. Dazu sieht er sich außerdem aus sozialen Gesichtspunkten gedrängt. Der einzelne Vertragspartner ist gegenüber den Unternehmen des Möbelfernverkehrs meist der wirtschaftlich unterlegene. Er muss den Beförderungsvertrag zudem auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen, die in den wesentlichen, sich auf die Rechte der Vertragsparteien beziehenden Punkten im Voraus festgelegt sind. Ein solcher allgemein festgelegter Vertragsinhalt gibt ihm keine ausreichende Handhabe, seine dem Unternehmer anvertrauten Güter gegen Verderb zu schützen, wenn der Vertrag nur den Mindestanforderungen des Gesetzes genügt. Das wirkt sich vor allem im Umzugsverkehr zu Ungunsten des Umziehenden aus, dessen ganzes Vermögen häufig nur in seiner beweglichen Habe besteht.
Nach alledem sieht der Senat, entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch, wenigstens auf dem hier in Betracht kommenden einfach gestalteten alltäglichen Lebensgebiet, als „Restgut“ eines Möbeltransports im Sinne des § 42 GüKG den kleineren Teil der Gesamtladung an, der bei der Beladung der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs (Möbelwagen oder Möbelwagenanhänger) infolge Raummangels übrig geblieben ist. Damit stimmt auch der von den Landesreferenten für den Güterkraftverkehr auf der Tagung in Saarbrücken vom 29./30. März 1960 – mit Ausnahme des bayerischen Vertreters – einstimmig vertretene Standpunkt überein. Darüber hinaus hält es der Senat gerade mit Rücksicht auf die im besonderen Maße schutzwürdigen Interessen des Umziehenden für erforderlich, das Restgut auf den wesentlich kleineren, weniger wertvollen und weniger empfindlichen Teil der Ladung zu beschränken. Wann diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, kann der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben. Er wird dabei einer vernünftigen Verkehrsauffassung entsprechend darauf abzuheben haben, ob die Restladung nach Umfang, Empfindlichkeit und Wert einen so unbedeutenden Teil des Gesamtguts darstellt, dass ihre Beförderung auf einem nicht besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeug von den Beteiligten, namentlich auch von dem Eigentümer des Beförderungsguts, noch als erträglich hingenommen zu werden pflegt.
Diese Entscheidung entspricht in ihren Grundzügen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
| Rotberg | Martin | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Flitner |