Revision verworfen: Zechtour, Fahrzeugüberlassung und fahrlässige Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 437/57
- Datum
- 24.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch Einladung zur Fortsetzung von Alkoholkonsum und durch Überlassen des Fahrzeugs eine Risikoentwicklung fördert, kann sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, wenn die spätere Gefährdung voraussehbar ist.
Die Voraussehbarkeit alkoholbedingter Fahrunsicherheit ist zu bejahen, wenn der Handelnde bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass weiterer Alkoholgenuss zu unsicherem Fahren führen kann.
Als Halter eines Fahrzeugs obliegt die Pflicht, die Benutzung desselben durch einen erkennbar angetrunkenen Dritten zu verhindern; wer sich durch vorheriges Verhalten in einen Zustand versetzt, der dies unmöglich macht, verletzt diese Pflicht fahrlässig.
Wer durch tätiges Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen die Gefährdung anderer ermöglicht, kann als Nebentäter für daraus folgende fahrlässige Körperverletzungen verantwortlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 14. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
2263 ███
In der Strafsache gegen den Kaufmann Werner ███ aus St██, geboren █████ in ██, wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 230 StGB,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 14. März 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund folgenden Sachverhalts der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig erachtet:
Am 29. Januar 1957 lud der Angeklagte, der von seiner früheren Firma eine größere Ausgleichszahlung für seine Vertretertätigkeit erhalten hatte, den ihm bekannten und rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ████ zu einer Zechtour ein. Zunächst besuchten sie die Gaststätte ███ in █████. Schon auf dem Weg dorthin steuerte ██████ den Personenwagen des Angeklagten mit dessen Einverständnis. Die Zeche bezahlte dieser. Als beide gegen 18.00 Uhr das Lokal verließen, um ein anderes aufzusuchen, war der Angeklagte angetrunken, aber nicht volltrunken. Noch vor der Weiterfahrt hatte er seinem Freund ██████, der den Wagen auch weiterhin lenkte, 50.— DM gegeben, damit dieser später für ihn die Bezahlung von Getränken übernehme, weil es „dumm aussehe, wenn immer nur er, ███, bezahle“. Nach kurzem Aufenthalt in der zweiten Gaststätte fuhren beide in eine dritte, █████████. Dort tranken sie in Gesellschaft einiger anderer Personen mehrere Flaschen Sekt. Als sie gegen 22.00 Uhr, erheblich angetrunken, in die Stadt zurückfuhren, wobei wieder ███ das Steuer übernahm, um eine vierte Gaststätte zu besuchen, erfasste ██████████ drei hart am rechten Straßenrand in derselben Richtung mit ██████████████████ Beleuchtung fahrende Radler, obwohl er genügend Platz gehabt hätte, sie in ausreichendem Abstand zu überholen. Ein Radler wurde erheblich verletzt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt und die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen unter Bestimmung einer Sperrfrist von drei Jahren.
Seine für die Verletzung der Radfahrer ursächliche Fahrlässigkeit sieht sie darin, dass er ███ zur weiteren Teilnahme an der gemeinsamen Zechtour aufforderte, ihm zur besseren Bestätigung der Einladung 50.— DM aushändigte und sein Fahrzeug zur Lenkung überließ, obwohl er bei genügender und ihm zumutender Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass ███ im Verlauf der späteren Zechen infolge Alkoholgenusses in einen Zustand der Fahrunsicherheit geraten und dann andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder verletzen werde. Der Angeklagte sei zwar im Zeitpunkt des Unfalls volltrunken gewesen. Als er aber seinem Freund ███████ vor dem Verlassen der █████████ 50.— DM schenkte, sei seine Zurechnungsfähigkeit noch nicht ausgeschlossen gewesen. Er habe nicht nur durch tätiges Verhalten eine Mitursache zur Verletzung der drei Radler gesetzt, sondern auch durch pflichtwidriges Unterlassen: Als Halter des Kraftwagens sei er nämlich verpflichtet gewesen, die Rückfahrt von der Wirtschaft ████████ in die Stadt durch ████████ zu verhindern. Zwar sei er bei Beginn des letzten Fahrtabschnitts, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem er die Weiterfahrt als Halter hätte verhindern müssen, nicht mehr zurechnungsfähig gewesen. In diesen Zustand habe er sich aber durch die vorausgehenden Zechen fahrlässigerweise versetzt. Denn er habe sich in noch zurechnungsfähigem Zustand sagen müssen und können, dass er nach weiterem Alkoholgenuss nicht mehr in der Lage sein werde, die Fahrt durch seinen angetrunkenen Kameraden zu verhindern.
II. Die lediglich auf sachlich-rechtlichem Gebiet liegenden Einwände der Revision gegen das Urteil gehen sämtlich fehl.
1.) Mit Recht sieht die Strafkammer im Verhalten des Angeklagten einen durch tätiges Verhalten bewirkten Beitrag zu dem späteren Unfall. Nicht anders als in dem in VRS 4, 527 vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall hat auch im vorliegenden es ermöglicht, d. h. es verursacht, dass der im späteren Verlauf der Zechtour fahrunsicher gewordene ███ andere verletzte. Dass dieser noch nicht fahruntüchtig war, als ihm der Angeklagte sein Fahrzeug überließ und ihn zum weiteren Zechen einlud, steht nicht entgegen. Denn mit Recht nimmt die Strafkammer an, dass er diese Entwicklung der Dinge hätte voraussehen können und müssen. Vergebens wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts. Die Voraussehbarkeit hat das Landgericht nicht, wie die Revision irrtümlicherweise meint, einfach deshalb bejaht, weil der Angeklagte seinem Freund 50.— DM aushändigte, damit dieser spätere Zechschulden damit begliche. Vielmehr hat es sie mit Recht daraus hergeleitet, dass die mit einer Geldhingabe verbundene Einladung zum Zweck der unmittelbaren Fortsetzung einer bereits begonnenen gemeinsamen Zechtour geschah. Da es aber auf einer solchen Fahrt durch einen angetrunkenen Fahrer zu Unfällen kommen werde, ist eine leider allzu häufig erlebte Erfahrungstatsache. Auch bei einem sonst in nüchternem Zustand zuverlässigen Fahrer, wie es ███ gewesen sein mag, kann es unter dem Alkoholeinfluss zu unsicherem und gefährlichem Fahren kommen. Der Angeklagte hätte nach der Überzeugung der Strafkammer erkennen können, dass █████████ sich trotz seiner voraussehbaren alkoholbedingten Fahrunsicherheit nicht werde abhalten lassen, den Wagen weiter zu steuern.
2.) Auch die Hilfserwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich fahrlässigerweise in einen Zustand versetzt, in welchem er nicht mehr imstande war, seine Halterpflicht zu erfüllen, nämlich die Benutzung seines Fahrzeugs durch den angetrunkenen █████ zu verhindern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Darin ist in Übereinstimmung mit der Strafkammer eine fahrlässige Verletzung der Pflichten zu sehen, deren Erfüllung ihm als dem über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten oblagen.
3.) Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts ist nicht, wie die Revision zu glauben scheint, dahin zu verstehen, der Angeklagte sei Täter gewesen. Er war vielmehr Nebentäter der von diesem begangenen fahrlässigen Körperverletzungen.
4.) Die übrigen Ausführungen der Revision, auch die zum Strafmaß, sind offensichtlich unbegründet.
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |