Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben – Rückverweisung wegen lex mitior

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 43/74
Datum
19.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes teilweise statt. Er änderte den Schuldspruch dahin, dass die Taten unter die neu gefasste Vorschrift des § 176 StGB fallen, hob jedoch den Strafausspruch auf. Zur Neufestsetzung der Strafe verwies der Senat die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsregel war die Anwendung des milderen Gesetzes (lex mitior) nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird das Strafrecht nach der Tatzeit geändert, ist zu prüfen, ob die Neufassung ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist; ist dies der Fall, findet die Neufassung Anwendung.

2

Bei der Lex‑mitior‑Prüfung hat das Revisionsgericht gemäß § 354a StPO die festgestellten Tatumstände zugrunde zu legen und den Strafrahmen der alten und neuen Regelung zu vergleichen.

3

Führt die Anwendung des milderen Gesetzes zu einer geringeren Strafdrohung oder beeinflusst sie den Schuldumfang so, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht eine geringere Strafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Die rechtliche Neubewertung einer Tat unter der Neufassung kann dazu führen, dass verschiedene Tatbezeichnungen der neuen Normen erfüllt werden; maßgeblich ist der Vergleich der Strafdrohungen und der Einfluss auf die Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 12. September 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 43/74 in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Helmut ██████ aus ██ (Westf.), dort geboren am ███████ 1942, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 12. September 1973 a) dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist (§ 176 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 und 3 StGB n.F.), b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrages u. a. ausgeführt: Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Einzelvorbringens der Revision nach der zur Zeit der Aburteilung des Angeklagten geltenden Fassung des § 176 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwischenzeitlich ist jedoch § 176 StGB durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I 1973, 1725) geändert worden. Der Senat muss deshalb gemäß § 354a StPO prüfen, ob die Neufassung ein milderes Gesetz i. S. des § 2 Abs. 3 StGB ist. Diese Prüfung ergibt, dass das im Urteil festgestellte Verhalten des Angeklagten mit allen seinen Einzelakten auch nach den neugefassten Vorschriften strafbar ist. Es erfüllt teilweise den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB n.F. (vgl. „einige Fälle“ und „ein Fall“, in denen Britta den Geschlechtsteil des Angeklagten angefasst und daran gerieben hat) und teilweise denjenigen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB n.F. Der Vergleich der früheren und jetzigen Strafdrohungen zeigt jedoch, dass § 176 StGB n.F. – die Anwendung des Abs. 3 dieser Bestimmung kommt ersichtlich nicht in Betracht – das mildere Gesetz ist, dessen Anwendung zur Aufhebung des Strafausspruchs führt. Sowohl im Hinblick auf die Herabsetzung der Mindeststrafe in § 176 Abs. 1 StGB n.F. als auch auf die geringere Strafdrohung für die Einzelakte, die § 176 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 StGB n.F. erfüllen, welcher Umstand für den Schuldumfang von Bedeutung ist, lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn zur Zeit seiner Urteilsfindung schon die neue Gesetzesfassung gegolten hätte.

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

MeyerSpiegelSalger
MayrHürxthal