Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Rücktrittsprüfung bei versuchtem schweren Raub — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 436/83
Datum
24.03.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet wird, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob das Weglaufen des Angeklagten als freiwilliger Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) zu werten ist. Es fehlte an einer darlegenden Auseinandersetzung, ob äußere Umstände die Tatvollendung verhindert oder der Abbruch auf autonomen Entschluss des Täters beruhte. Dieses prozessuale Unterlassen ist ein Sachmangel, der die Aufhebung rechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung eines unbeendeten Versuchs hat das Gericht zu prüfen, ob ein freiwilliger Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB vorliegt; das Unterlassen dieser Prüfung kann einen Sachmangel darstellen, der zur Aufhebung des Urteils führt.

2

Ein Rücktritt ist nur dann freiwillig, wenn der Täter aus autonomen, nicht durch äußere, von ihm nicht beeinflussbare Umstände erzwungenen Gründen von der Vornahme weiterer Tatentäti­gkeiten absieht; das Gericht muss darlegen, welche Umstände vorlagen.

3

Das Gericht hat alle naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung erschöpfend zu erörtern; unklare oder nicht erörterte naheliegende Szenarien rechtfertigen eine Revision.

4

Werden in Tateinheit mehrere Gesetzesverletzungen angenommen, schließt dies grundsätzlich eine nur teilweise Aufhebung aus; ist ein entscheidungserheblicher Sachmangel gegeben, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 24. März 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen Harald K. ███ aus ██, geboren am █████████████████ 1958 in ██████████████████, einstweilen untergebracht, wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in einer Spielhalle beobachtet, wie das spätere Opfer ██████████ 137,-- DM gewann. Auf dem Heimweg bat er ███████████, ihm Geld zu geben; dieser weigerte sich. Plötzlich zog der Angeklagte ein Fahrtenmesser und forderte unter Drohungen 200,-- DM. Da ███████████ dem Verlangen wiederum nicht nachkam, stach der Angeklagte unvermittelt auf ihn ein. Er brachte ihm einen lebensgefährlichen Stich in den Bauch bei, der auch die Leber verletzte (UA 7, 14). Das Landgericht „geht davon aus“, dass der Angeklagte dem Opfer kein Geld weggenommen habe, sondern voller Angst davongelaufen sei (UA 12).

2. Rechtlich bedenkenfrei würdigt das Landgericht das Tatgeschehen als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Es unterlässt jedoch zu prüfen, ob in dem Weglaufen ein Rücktritt vom Raubversuch (§ 24 Abs. 1 StGB) zu erblicken ist. Eine solche Möglichkeit liegt hier nicht fern. ██ hatte seinen aus Hartgeld bestehenden Gewinn lose in die Manteltasche gesteckt. Das Geld war für den Angeklagten daher wohl ohne weiteres erreichbar. Dass das Erscheinen des Wachtmanns ████████████, die Benachrichtigung der Polizei oder das Verhalten ███████████s die Vollendung der Tat nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten verhindert hätte, ist nicht festgestellt und versteht sich nicht von selbst. Welcher Art die Angst des Angeklagten war, ist nicht näher erläutert. Unter diesen Umständen gebot die Pflicht zur erschöpfenden Prüfung aller naheliegenden Möglichkeiten der Sachverhaltsgestaltung (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 13) dem Landgericht, die Frage des (freiwilligen) Rücktritts zu erörtern. Das Unterlassen dieser Erörterung ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötig. Da die vom Landgericht angenommenen Gesetzesverletzungen in Tateinheit begangen sind, scheidet auch eine lediglich teilweise Aufhebung aus.

SalgerHürxthalMeyer-Goßner
GoydkeJähnke