Strafzumessung: Berücksichtigung beamtenrechtlicher Disziplinarmaßnahmen erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 436/82
- Datum
- 14.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind nach §46 Abs.1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind.
Zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen, die sich aus der Bestrafung ergeben, gehören zu den bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Wirkungen.
Unterbleibt die Berücksichtigung solcher beamtenrechtlichen Folgen durch das Urteil, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen rechtfertigt.
Die Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen dient der Gesamtwürdigung der zu erwartenden Nachteile für den Täter und ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil es sich um disziplinarrechtliche Maßnahmen handelt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 22. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 436/82
in der Strafsache gegen den Bundesbahnbetriebsinspektor a.D. Heinrich C. aus ████, geboren am ███ 1929 in ███, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████████ wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███████ nicht erkennen; der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt: "Unberücksichtigt hatten bei der Frage der Strafzumessung mögliche beamtenrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten █████████ zu bleiben. Diese knüpfen gerade an die Höhe eines bestimmten Strafausspruchs an und können demzufolge nicht zu dessen Reduzierung herangezogen werden. Darüber hinaus haben sie neben der strafrechtlichen Sanktion eine selbständige, zum Teil völlig anders gelagerte Bedeutung" (UA 159).
Das ist rechtsfehlerhaft. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind. Das gilt auch hinsichtlich zwingend vorgeschriebener beamtenrechtlicher Disziplinarmaßnahmen, die sich aus der Bestrafung ergeben (hier § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG) und die Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten haben.
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