Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung: Berücksichtigung beamtenrechtlicher Disziplinarmaßnahmen erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 436/82
Datum
14.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung zurück. Begründet wurde dies damit, dass zwingende beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen (BeamtVG §59 Abs.1 Nr.2 a) als Teil der bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Wirkungen nach §46 Abs.1 StGB zu gelten haben und das Landgericht diese unzulässig ausgeklammert hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind nach §46 Abs.1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind.

2

Zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen, die sich aus der Bestrafung ergeben, gehören zu den bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Wirkungen.

3

Unterbleibt die Berücksichtigung solcher beamtenrechtlichen Folgen durch das Urteil, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückzuverweisen rechtfertigt.

4

Die Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen dient der Gesamtwürdigung der zu erwartenden Nachteile für den Täter und ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil es sich um disziplinarrechtliche Maßnahmen handelt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 22. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 436/82

in der Strafsache gegen den Bundesbahnbetriebsinspektor a.D. Heinrich C. aus ████, geboren am ███ 1929 in ███, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten █████████ wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███████ nicht erkennen; der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt: "Unberücksichtigt hatten bei der Frage der Strafzumessung mögliche beamtenrechtliche Konsequenzen für den Angeklagten █████████ zu bleiben. Diese knüpfen gerade an die Höhe eines bestimmten Strafausspruchs an und können demzufolge nicht zu dessen Reduzierung herangezogen werden. Darüber hinaus haben sie neben der strafrechtlichen Sanktion eine selbständige, zum Teil völlig anders gelagerte Bedeutung" (UA 159).

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind. Das gilt auch hinsichtlich zwingend vorgeschriebener beamtenrechtlicher Disziplinarmaßnahmen, die sich aus der Bestrafung ergeben (hier § 59 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG) und die Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten haben.

RuBKnoblichGoydke
SalgerEngelhardt

Zitiert von (1)