Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 436/74
- Datum
- 26.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden in einem Urteil widersprüchliche Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit getroffen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Zurechnungsfähigkeit zurückzuverweisen.
Bei der Anwendung des § 51 StGB ist zwischen vollständiger Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit zu differenzieren; Indizien, die auf eine Unfähigkeit hinweisen, künftiges Fehlverhalten zu verhindern, können auf vollständige Schuldunfähigkeit hindeuten.
Gerichtliche Schlussfolgerungen zur Schuldfähigkeit müssen mit den Ergebnissen sachverständiger Begutachtungen und der Urteilsbegründung in Einklang stehen; offensichtliche Widersprüche oder nicht nachvollziehbare Feststellungen machen die Revision erfolgreich.
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt eine belastbare und widerspruchsfreie Feststellung der Zurechnungsfähigkeit bzw. ihres Ausfalls voraus und ist erst nach abschließender rechtlicher Würdigung der Schuldfähigkeit zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18. April 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 436/74
in der Strafsache gegen den Rentner Albert ██ aus ████, geboren am ███████ 1903 in █████, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, der Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Sachbeschwerde greift durch.
Die Strafkammer ist nach Anhörung von zwei Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem heute 70 Jahre alten Angeklagten zwar ein altersbedingter Persönlichkeitsabbau vorliege, dieser jedoch keinen solchen Umfang erreicht habe, dass der Angeklagte als zurechnungsunfähig i. S. des § 51 Abs. 1 StGB anzusehen sei. Nach ihrer Auffassung ist die „Einsichts- und Steuerungsfähigkeit“ des Angeklagten – gemeint ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben vom 11. September 1974 zutreffend dargelegt hat, nur seine „Steuerungsfähigkeit“ – zwar nicht aufgehoben, aber infolge deutlicher hirnorganischer Wesensveränderung doch erheblich beeinträchtigt i. S. des § 51 Abs. 2 StGB (UA 9 – 11). Im Widerspruch dazu heißt es an anderen Urteilsstellen, der Angeklagte sei „von sich aus nicht in der Lage“, es „zu verhindern, dass es erneut zu ähnlichen Straftaten wie bisher kommen“ werde (UA 14) und „seine pädophilen Neigungen zu beherrschen“ (UA 15). Wäre das wirklich so, lägen bei ihm nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, sondern die des § 51 Abs. 1 StGB vor.
Unter diesen Umständen kann die Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer wird sich vielmehr mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erneut auseinandersetzen müssen.
Auf die Aufklärungsrüge braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
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