Revision gegen Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 436/69
- Datum
- 26.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nicht dazu bestimmt, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene, nachteilige Neubeurteilung zu ersetzen; eine solche Vergleichswürdigung der Beweise im Revisionszug ist unzulässig.
Zwischenzeitlich eingetretene Gesetzesänderungen sind im Revisionsverfahren zu beachten; einschlägige Übergangsregelungen sind anzuwenden (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO).
Alkoholbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit kann nach § 51 Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt werden und die Anwendung bzw. Bindung an den Strafrahmen beeinflussen.
Die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als Rechtsfehler vorliegen; innerer Ermessensspielraum bleibt bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 24. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 436/69 in der Strafsache gegen den Arbeiter Roland █████ aus ████, geboren am █████ in ███, Kreis [REDACTED], wegen Nötigung zur Unzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,
████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung, Bundesanwalt des ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Juli 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen Diebstahls zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Zum Teil übergeht die Revision die im Urteil eindeutig getroffenen Feststellungen und versucht, die Beweise anders als die Strafkammer zu würdigen; das ist unzulässig. Im Übrigen sind ihre Hinwendungen unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 22. Oktober 1969 im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.
Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Entgegen der Meinung der Revision ist durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) weder der Strafrahmen der hier abgeurteilten Verbrechen und Vergehen geändert noch die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung für die erkannte Gesamtstrafe eröffnet worden (vgl. § 23 StGB i. d. F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 11 StrRG). Allerdings darf nach § 27b StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. [REDACTED] – anders als bisher – eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten seit dem 1. September 1969 nur noch unter besonderen, dort näher bestimmten Umständen verhängt werden. Diese Gesetzesänderung muss auch im Revisionsrechtszug beachtet werden (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO). Bei der vor allem durch die zum Teil einschlägigen Vorstrafen und das hier abgeurteilte Unzuchtsverbrechen gekennzeichneten Persönlichkeit des Angeklagten ist es indessen auszuschließen, dass die Strafkammer an Stelle der für den Diebstahl verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis eine Geldstrafe ausgesprochen hätte, wenn sie die Gesetzesänderung schon hätte berücksichtigen müssen.
Der Senat teilt schließlich auch nicht das Bedenken des Generalbundesanwalts, dass die Strafkammer möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen sei. Sie hat nicht ausschließen können, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen ist (§ 51 Abs. 2 StGB). U. a. deswegen hat sie ihm mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt und von der Verhängung einer Zuchthausstrafe abgesehen. Zutreffend ist sie deshalb von einer Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgegangen. Dass sie ihren folgenden Erwägungen zur Strafzumessung im engeren Sinne die Überzeugung vorangestellt hat, diese Strafe müsse „erheblich überschritten“ werden, lag in ihrem tatrichterlichen Ermessen. Nun hat sie dann zwar, was ihr unbenommen war (vgl. RGSt 68, 294, 295; BGHSt 16, 360, 362, 363), im Rahmen dieser Strafzumessung die durch Alkoholgenuss bedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit noch einmal strafmildernd berücksichtigt. Infolgedessen war sie an den Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB nach unten nicht mehr gebunden, sondern hätte die Strafe für das Unzuchtsverbrechen bis auf ein Viertel seiner Mindeststrafe ermäßigen können (§§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB). Dass die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen haben könnte, ist jedoch auszuschließen. Sie hat durch den Hinweis auf § 51 Abs. 2 StGB zu erkennen gegeben, dass sie sich der weiteren Milderungsmöglichkeit nach Versuchsgrundsätzen bewusst war.
| Meyer | Mayr | Hirxthal | |||
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