Treffer
BGH Urteil

BGH: Bedingter Tötungsvorsatz beim Überfall mit Pistolen- bzw. wuchtigem Schlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 436/59
Datum
04.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte griffen das Urteil des Schwurgerichts wegen Mordversuchs in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub mit der Sachrüge an. Streitpunkt war vor allem, ob das Tatgericht bedingten Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt und ob es aus Tatplan, Rollenverteilung und Schweigen der Beteiligten zulässige Schlüsse gezogen hatte. Der BGH hielt die Beweiswürdigung für möglich und erfahrungsrechtlich tragfähig und sah keinen Verstoß gegen die Grundsätze zum dolus eventualis. Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen; zudem wurde die über drei Monate hinausgehende Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz erfordert neben der Vorstellung der Todesmöglichkeit die Billigung des Erfolgs; aus bloßer Gefahrscheinlichterkenntnis darf nicht ohne Weiteres auf Billigung geschlossen werden.

2

Schlüsse des Tatrichters im Rahmen der freien Beweiswürdigung müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.

3

Aus der ursprünglichen Bereitschaft zu einem besonders gefährlichen Tatplan kann der Tatrichter Rückschlüsse darauf ziehen, dass auch bei einer späteren Modifikation ein tödlicher Ausgang weiterhin billigend in Kauf genommen wurde, wenn die Abkehr nicht aus Rücksicht auf das Opfer erfolgte.

4

Das Ausbleiben von Widerspruch oder Bedenken bei der Erörterung eines besonders gefährlichen Tatplans kann als Beweisanzeichen für die Billigung eines möglichen tödlichen Erfolgs gewertet werden.

5

Die gezielte Übertragung des gefährlichsten Teils der Tatausführung auf einen als besonders durchsetzungsfähig und entschlossen ausgewählten Mittäter kann ein Indiz für das Inkaufnehmen eines tödlichen Ausgangs sein.

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████████ ██ und ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in ███ vom April 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die seit dem 28. April 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Tatbestand

Das Schwurgerichts hat die Angeklagten ██ und █████ sowie ███ wegen Mordversuchs in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, ███ außerdem wegen versuchten Totschlags verurteilt, und zwar ████ und ███ zu zehn Jahren Zuchthaus, ███ zu einer Gesamtstrafe gleicher Art und Höhe. Allen drei Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von ███ bis ██████████ Jahren aberkannt.

Gegen das Urteil haben nur ███ und ███ Revision eingelegt. Diese stützen sich auf die Verletzung sachlichen Rechts.

Gründe

1. Revision der Angeklagten ███████████ a) Die Revision rügt, das Schwurgerichts sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Angeklagten zwingend an eine tödliche Wirkung des mit einer Pistole zu versetzenden Schlages gedacht und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen hätten. Eine solche Wertung sei dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das Schwurgerichts hat nur seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass der von den Angeklagten in Aussicht genommene wuchtige Schlag zu einer schweren Schädigung und in deren Gefolge zum Tode des Opfers führen konnte und dass die Angeklagten sich dessen bewusst waren (S. ██ UA). Das verstößt nicht gegen die Lehren der Strafzumessung.

b) Die Revision meint, das Schwurgerichts habe aus der Gefährlichkeit des ursprünglichen Tatplans, der zufolge █████████ ████ zunächst durch Vorhalten einer Pistole überwältigt und erst bei Widerstand niedergeschlagen werden sollte, was dem wegen der Gegenwart des ██████ „dabeistehenden“ ██████ „Gläubigers“ auf die Folgen „keine Rücksicht“ genommen habe (S. ██ UA), keine Schlüsse auf den Vorsatz der Angeklagten ziehen dürfen. Die abgeurteilte Tat sei nicht nach dem ursprünglichen, sondern nach einem modifizierten Plan begangen worden.

Nach der Darstellung des Schwurgerichts haben die Angeklagten den ursprünglichen Tatplan nicht wegen dessen größerer Gefährlichkeit für ██ ███████████████ aufgegeben, sondern weil sie die Gegenwart des kräftigen und „mit allen ███████ ████████████ ███████ und das auf dessen Mißvergnügen drohende Eingreifen der Nachbarn“ (S. 8/9 UA) fürchteten.

Bei dieser Sachlage war dem Schwurgerichts nicht verwehrt, aus der ursprünglichen Bereitschaft der Angeklagten, das Opfer ████████████ mehr zu gefährden, als dies die später gewählte Art der Tat mit sich brachte, zu folgern, dass die Angeklagten auch weiterhin einen tödlichen Ausgang des Überfalls billigend in Kauf nahmen.

c) Das Schwurgerichts hat den Umstand, dass keiner der Angeklagten bei der Erörterung des ████████████████ besonders gefährlichen Tatplans widersprach oder auch nur Bedenken äußerte, als Beweisanzeichen für die Billigung des möglichen Todes des Opfers gewertet. Die Revision bemängelt dies mit dem Hinweis, dass das Schweigen eher den Schluss zulasse, dass keiner der Beteiligten an die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs des Überfalls auch nur gedacht habe.

Damit wird kein Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts beanstandet (§ 337 StPO). Schlüsse, die der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zieht, brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, dass sie möglich sind und nicht gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen. Das war hier nicht der Fall. Das Schwurgerichts hat schon auf Grund anderer Umstände, insbesondere des von den Angeklagten gefassten Tatentschlusses, die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagten den möglichen Tod des Opfers ins Auge fassten.

d) Gegen den Vorwurf der Revision, die Beweisführung des Schwurgerichts sei mit dessen Feststellung unvereinbar, die Angeklagten hätten dem wütenden ███ das Leben retten wollen, indem sie die Persönlichkeit des Opfers durchschauten, gilt das zu c) Entsprechende.

e) Der Revision der Angeklagten ███████████ ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie geltend macht, das Schwurgerichts habe den bedingten Vorsatz verkannt. Dieses hat vielmehr richtig zwischen der Vorstellung und der Billigung der möglicherweise tödlichen Wirkung des geplanten Schlages unterschieden (vgl. besonders S. 18/19 UA). Das Schwurgerichts hat auch nicht den Fehler begangen, aus der bloßen Erkenntnis der genannten Gefahr auf deren Billigung durch die Angeklagten zu schließen (vgl. BGHSt 7, 363, 367). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Schwurgerichts seine Überzeugung, die Angeklagten hätten den als möglich vorausgesehenen Tod des Opfers billigend in Kauf genommen, auf andere Umstände gestützt hat.

aa) Die Beschwerdeführer fühlten sich durch Geldsorgen außergewöhnlich bedrängt. ██ ████ jedenfalls, dass der von Hause aus fleißige und ██████████ ohne lange Überlegung den Vorschlag ███ annahm, ███ zu überfallen und zu berauben, um sich und seine beiden Beschwerdeführer vor der Ausführung des ihnen zur Last gelegten Verbrechens auf das Rollgeld eines Hotelportiers zu planen.

Das Schwurgerichts hat diesem Umstand zwar bei der Beweiswürdigung (S. 15–21 UA) nicht besonders hervorgehoben. Dass er für das Gericht gleichwohl von erheblichem Gewicht war, ergibt sich einmal aus der auf S. 13 UA eingestreuten Bemerkung, dass jeder der Angeklagten „von der im Aussicht genommenen Beute kommen wollte und keinem ███████ Weg scheute“, zum anderen ███ in der Sachverhaltsschilderung getroffenen Feststellung, die Angeklagten seien „um ihr Ziel, die Erlangung des Geldes, ohne Gefahr der Störung und des Erkanntwerdens zu erreichen, bereit gewesen, als Preis den Tod des ███ zu zahlen“.

bb) Die Gefahr einer tödlichen Wirkung des dem Tatopfer zugedachten Schlages war greifbar nahe. █████ ██████████ ließ nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Angeklagten die Gefahr nicht leichtfertig in der Hoffnung abtun, es werde nicht so schlimm werden, sondern zwang sie „zur Stellungnahme vor sich ███████ und brachte jeden von ihnen zu dem Ergebnis, den Überfall mit dem Ziel der Beraubung so, wie er ihnen der Eintritt einer tödlichen Verletzung auch, komme was wolle, durchzuführen“ (S. █████ UA).

cc) Keiner der Angeklagten hat bei der Erörterung des ursprünglichen, nach der Ansicht des Gerichts besonders gefährlichen Tatplans Widerspruch erhoben oder auch nur Bedenken geäußert (S. 79 UA).

Das Schwurgerichts hat allerdings nicht ausgeschlossen, dass ███ vor der Ausführung des geänderten Tatplans seinen Tatgenossen vorhielt, ███ könne durch den Schlag zu Tode kommen, und ███ hierauf geantwortet habe, er mache das schon, denn ███████ (S. 20 UA). Ohne Rechtsirrtum hat es jedoch angenommen, dass diesem Umstand keine Bedeutung zukomme. Denn das Schwurgerichts war davon überzeugt, dass der „intelligente“ ██ ███ ████ mit der Antwort des ███ nicht ernsthaft rechnete, vielmehr die naheliegende Frage, wie denn die „artfremd und offensichtlich gefährliche“ Handlung eines die längere Bewusstlosigkeit des ██████ herbeiführenden Schlages gebannt werden könne, nur deshalb nicht aufwarf, weil er sie angesichts der erkannten Unmöglichkeit einer █████████████████ für überflüssig hielt und eine unliebsame Verdeutlichung der Gefährlichkeit des Vorhabens vermeiden wollte.

Nach dem Gesagten geht der Vorwurf der Revision fehl, das Schwurgerichts habe die Frage der Billigung des als möglich erkannten Todes nur formelhaft bejaht. Die Beweiswürdigung des Tatrichters begegnet darüber hinaus auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken.

2. Revision des Mitangeklagten ███ a) Das Schwurgerichts hat die Annahme, die Angeklagten hätten die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs des Unternehmens erkannt, auch darauf gestützt, dass ███ und ███ dem Mitangeklagten ███ gerade den „gefährlichsten Teil der Tatausführung“ übertragen haben. Die beiden Beschwerdeführer hätten ███ eigens hierfür geworben und den Erfolg durch ihn gesichert gesehen, weil er etwas vom Boxen verstand und über das erforderliche Geschick und die nötige Kraft und Entschlossenheit verfügte. Ferner, weil ihn seine unglücklichen ehelichen Verhältnisse der Fremdenlegion zugetrieben hätten, so dass er in Deutschland nichts mehr zu verlieren gehabt habe. Die Revision hält diese Beweisführung für rechtsfehlerhaft, weil sich aus den ███ Urteilsgründen ergebe, dass ███ die Ausführung des Überfalls nur deshalb übernommen habe, weil dieser die Angeklagten ████ persönlich kannte und die Tat daher schneller und unauffälliger hätte durchgeführt werden können.

In der Tat ist es so dargestellt, dass ███ das Herauslocken des Opfers aus seiner Wohnung und für ██████ (nach dem ursprünglichen Tatplan) die Bedrohung mit einer Pistole übernehmen sollte, weil er befürchtete, ohnehin als erster der Tat verdächtigt zu werden, und sich deshalb ein Alibi verschaffen wollte, indem er zu Hause blieb. Es hat aber auch festgestellt, dass ███ im Einvernehmen mit ███ den Dritten ablenken sollte und █████████████ █████ bewusst Buchholtz gewinnen wollte, den Mitangeklagten ███ wegen der genannten █████████████ ███ als besonders geeigneten Mann für die Tat ansah (S. █ UA). Nach dem Treffen mit ██ ██ bestärkte ███ den von dessen Bereitschaft zum Mitmachen und dessen Persönlichkeit und Eignung für die Tat überzeugten ███, mit ihm in der Tatnacht zur Tatausführung zu kommen (S. 8 UA).

Danach hat das Schwurgerichts zwar in jedem Fall vor Augen gehabt, dass die unmittelbare Tatausführung mit Ausnahme der Wegnahme von Geld und Schmuck und der Unterbrechung der Persönlichkeit dem ███ übertragen war. Die Gründe, die für die Auswahl gerade des ███ maßgebend waren, sind jedoch nicht rechtsfehlerhaft.

b) Zum Einwand, das Schwurgerichts habe die Übertragung des „gefährlichsten Teils der Tatausführung“ auf den in Schlägereien erfahrenen und auf Grund seiner verzweifelten Stimmung zu allem entschlossenen ███ nicht als Beweisanzeichen dafür heranziehen dürfen, dass die Angeklagten einen tödlichen Ausgang des Überfalls ins Auge fassten, gilt das zu 1. b) Entsprechende.

c) Der Revision des ███ ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie geltend macht, das Schwurgerichts habe den bedingten Tötungsvorsatz verkannt. ██ hat richtig zwischen der Vorstellung und der Billigung der möglicherweise tödlichen Wirkung des geplanten Schlages unterschieden (vgl. besonders S. 18/19 UA). Das Schwurgerichts hat auch nicht den Fehler begangen, aus der bloßen Erkenntnis der genannten Gefahr auf deren Billigung durch die Angeklagten zu schließen (vgl. BGHSt 7, 363, 367). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Schwurgerichts seine Überzeugung, die Angeklagten hätten den als möglich vorausgesehenen Tod des Opfers billigend in Kauf genommen, auf andere Umstände gestützt hat.

aa) Die Beschwerdeführer fühlten sich durch Geldsorgen außergewöhnlich bedrängt. ██ ████ jedenfalls, dass der von Hause aus fleißige und ██████████ ohne lange Überlegung den Vorschlag ███ annahm, ███ zu überfallen und zu berauben, um sich und seine beiden Beschwerdeführer vor der Ausführung des ihnen zur Last gelegten Verbrechens auf das Rollgeld eines Hotelportiers zu planen.

Das Schwurgerichts hat diesem Umstand zwar bei der Beweiswürdigung (S. 15–21 UA) nicht besonders hervorgehoben. Dass er für das Gericht gleichwohl von erheblichem Gewicht war, ergibt sich einmal aus der auf S. 13 UA eingestreuten Bemerkung, dass jeder der Angeklagten „von der im Aussicht genommenen Beute kommen wollte und keinem ███████ Weg scheute“, zum anderen ███ in der Sachverhaltsschilderung getroffenen Feststellung, die Angeklagten seien „um ihr Ziel, die Erlangung des Geldes, ohne Gefahr der Störung und des Erkanntwerdens zu erreichen, bereit gewesen, als Preis den Tod des ███ zu zahlen“.

bb) Die Gefahr einer tödlichen Wirkung des dem Tatopfer zugedachten Schlages war greifbar nahe. █████ ██████████ ließ nach der Überzeugung des Schwurgerichts die Angeklagten die Gefahr nicht leichtfertig in der Hoffnung abtun, es werde nicht so schlimm werden, sondern zwang sie „zur Stellungnahme vor sich ███████ und brachte jeden von ihnen zu dem Ergebnis, den Überfall mit dem Ziel der Beraubung so, wie er ihnen der Eintritt einer tödlichen Verletzung auch, komme was wolle, durchzuführen“ (S. █████ UA).

cc) Keiner der Angeklagten hat bei der Erörterung des ursprünglichen, nach der Ansicht des Gerichts besonders gefährlichen Tatplans Widerspruch erhoben oder auch nur Bedenken geäußert (S. 79 UA).

Das Schwurgerichts hat allerdings nicht ausgeschlossen, dass ███ vor der Ausführung des geänderten Tatplans seinen Tatgenossen vorhielt, ███ könne durch den Schlag zu Tode kommen, und ███ hierauf geantwortet habe, er mache das schon, denn ███████ (S. 20 UA). Ohne Rechtsirrtum hat es jedoch angenommen, dass diesem Umstand keine Bedeutung zukomme. Denn das Schwurgerichts war davon überzeugt, dass der „intelligente“ ██ ███ ████ mit der Antwort des ███ nicht ernsthaft rechnete, vielmehr die naheliegende Frage, wie denn die „artfremd und offensichtlich gefährliche“ Handlung eines die längere Bewusstlosigkeit des ██████ herbeiführenden Schlages gebannt werden könne, nur deshalb nicht aufwarf, weil er sie angesichts der erkannten Unmöglichkeit einer █████████████████ für überflüssig hielt und eine unliebsame Verdeutlichung der Gefährlichkeit des Vorhabens vermeiden wollte.

Nach dem Gesagten geht der Vorwurf der Revision fehl, das Schwurgerichts habe die Frage der Billigung des als möglich erkannten Todes nur formelhaft bejaht. Die Beweiswürdigung des Tatrichters begegnet darüber hinaus auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken.

3. Rechtsmittelbelehrung Die weitere Prüfung des Urteils im Übrigen lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Ihre Revisionen sind daher als unbegründet zu verwerfen.