Revision: Verwerfung der Revision des Angeklagten; Rückverweisung nach Erfolg der Anklage- und Nebenklägerrevision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 436/55
- Datum
- 12.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; eine erneute Beweiswürdigung ist nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen zulässig.
Wer entgegen § 34 Abs. 1 StVO Personen auf der Ladefläche mitnimmt und bei vereister Fahrbahn deutlich zu schnell fährt, handelt pflichtwidrig und begründet dadurch ein erhöhtes Risiko für schwere Verletzungen Dritter.
Für die fahrlässige Tötung genügt, dass der Täter den Tod einzelner Personen als mögliches Endergebnis seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen konnte; nicht jede Einzelheit des Geschehensablaufs muss vorab konkret vorhersehbar sein.
Auch wenn der Tod durch eine medizinische Zwischenfolge (z. B. Fettembolie) eintritt, kann fahrlässige Tötung vorliegen, sofern der tödliche Ausgang im Rahmen der dem Täter möglichen Lebenserfahrung lag.
Hat der Tatrichter nicht geprüft, ob bei den Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs gegeben war, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 8. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bierverleger Herbert G. geboren am ████ in ████ wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt Dr. █ bei der Verhandlung als Vertreter der ███████████████████, zugestellter █, ██████ ████ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 8. Juni 1955 wird verworfen. Der Rechtsmittelführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das bezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Beschwerdeführer, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 20. Februar 1955 (Karnevalssonntag) mit seinem Lastkraftwagen mehrere Personen auf deren Bitte zu einer Gastwirtschaft. Während der Fahrt standen einige Fahrgäste auf der Ladefläche des Wagens; der Maurer W. saß auf der Kante des rechten Umrahmungsbrettes unmittelbar hinter dem Führerhaus so, dass sein Gesicht über die Ladefläche hinausragte. Der Angeklagte fuhr sehr schnell, obwohl die Fahrbahn vereist und glatt war. Als er einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen musste, rutschte sein Wagen so weit nach rechts, dass er mit der rechten Seitenwand an einem die rechte Fahrbahn begrenzenden Baum entlangstreifte; W. prallte mit seinem Gesicht gegen den Baum und fiel nach innen auf die Ladefläche. Infolge der dabei erlittenen Verletzungen trat im Laufe des nächsten Tages eine Fettembolie ein und führte den Tod des W. herbei.
Das Landgericht hat den der fahrlässigen Tötung angeklagten Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin – Witwe W. – Revision eingelegt.
I. Revision des Angeklagten
Nach den Urteilsgründen rutschte der Wagen des Angeklagten beim Ausweichen auf der vereisten Fahrbahn so weit nach rechts, dass er mit der rechten Seitenwand der Ladefläche gegen einen Baum stieß und daran entlangstreifte. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden; die Beweistatsachen, auf die sich die richterliche Überzeugung gründet, brauchte das Landgericht im Urteil nicht anzugeben. Dass der Angeklagte den Anstoß nicht bemerkte und das Fahrzeug keine Beschädigungen aufwies, ändert diese Feststellung nicht aus. Welche weiteren Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts noch hätten benutzt werden sollen, führt die Revision bei ihrer Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht selbst nicht aus.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts enthält keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten. Das Landgericht macht ihm zur Last, dass er entgegen dem Verbot des § 34 Abs. 1 StVO auf der Ladefläche seines Lastwagens mehrere Personen mitnahm, dass er sich, obwohl er den Zustand seiner Fahrgäste kannte, vor Antritt der Fahrt nicht um sie kümmerte, vor allem, dass er ohne Rücksicht auf ihre gefährliche Unterbringung auf der Ladefläche des Lastwagens zu schnell auf der vereisten Fahrbahn fuhr. Dass der Angeklagte damit den Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt und gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat, kann nicht zweifelhaft sein (§§ 1 Abs. 2, 34 StVO). Daher spielt es keine Rolle, ob er das Aufsteigen des W. auf den Lastwagen veranlasste. Auf diese Pflichtwidrigkeiten ist der Unfall zurückzuführen. Nur weil der Angeklagte zu schnell fuhr, rutschte er mit seinem Wagen beim Ausweichen ab und geriet an den Baum. Es wäre im Übrigen ohne Bedeutung, wenn etwa nur der Verunglückte ███ den Baum gestreift hätte und █████ ████ der Lastwagen mit seinem Gesicht mit dem Baum in Berührung kam, wie die Revision behauptet.
Auch in diesem Falle könnte die schnelle Fahrweise des Angeklagten nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Unfall mit seinen Folgen entfiel.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten den Unfall hätte vermeiden können, dass er auch die Verletzung eines Fahrgastes als Folge seines verkehrswidrigen Verhaltens vorauszusehen vermochte. Was die Revision hierzu im Einzelnen noch vorträgt, liegt neben der Sache.
Damit sind die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung bedenkenfrei nachgewiesen. Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.
II. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
a) Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist nicht näher ausgeführt und daher nicht beachtlich.
b) Die Sachrüge beider Revisionen greift durch. Das Landgericht hat fahrlässige Tötung verneint, weil schon die Eigenart und die besondere Schwere der Verletzungen des W., vor allem aber das Auftreten der Fettembolie und der erst dadurch verursachte Tod des W. Erfolge seien, die im Rahmen des hier vorhersehbaren Geschehensablaufs völlig außerhalb der Erfahrung des täglichen Lebens und außerdem des vorstellbar Möglichen lägen. Dass von den Beteiligten einer gleich zu Tode kommen werde, wenn die angetrunkene Karnevalsgesellschaft bei einem Stoß des Wagens durcheinander auf die Ladefläche purzele, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorauszusehen gewesen.
Bei dieser Würdigung hat sich der Tatrichter von rechtsirrtümlichen Erwägungen leiten lassen. Grundsätzlich braucht der Erfolg nur im Endergebnis, nicht aber in allen Einzelheiten des konkreten Geschehensablaufs voraussehbar zu sein (Olshausen StGB § 222 Anm. A).
Es genügt daher, wenn der Angeklagte mit dem Tode einzelner Fahrgäste als Folge seines verkehrswidrigen Verhaltens rechnen musste. Das kann unter den hier gegebenen Umständen nicht zweifelhaft sein.
Der Angeklagte fuhr auf der vereisten Straße so rasch, dass Rutschgefahr und damit die Möglichkeit eines Anpralls auf feste Gegenstände bestand. Die Fahrgäste standen ohne festen Halt auf der Ladefläche des Lastwagens, sie waren angetrunken. Dass ein plötzliches Abrutschen auf der vereisten Fahrbahn und ein dadurch bewirktes Auffahren auf einen festen Gegenstand unter solchen Umständen einen tödlichen Ausgang haben konnte, war voraussehbar. Freilich muss das, was sich im konkreten Fall wirklich abgespielt hat, noch im Rahmen der dem Täter bekannten Erfahrung des täglichen Lebens liegen. Dass sich ein Fahrgast in angetrunkenem Zustand während einer Fahrt auf der Ladefläche eines Lastwagens auf dessen Umrahmungsbrett setzt, weil er keine andere Sitzgelegenheit hat, und bei einem Anstreifen an einem Baum infolge dieser Sitzweise verletzt wird, ist aber keineswegs ein so ungewöhnliches Ereignis, dass es auch bei sorgfältiger Überlegung nicht berücksichtigt zu werden brauchte. Dasselbe gilt für das Auftreten einer Fettembolie nach schweren inneren Verletzungen.
Ob am Angeklagten bei seinen Kenntnissen und Fähigkeiten diese Überlegungen möglich waren, hat das Landgericht nicht geprüft. Eine abschließende rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht kann daher noch nicht getroffen werden.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin müssen sonach Erfolg haben. Auf die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, die von der Revision der Nebenklägerin noch erhoben wird, kommt es mithin nicht mehr an.
| Krumme | Dr. Sauer | Dr. Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Augustin | Dr. Seibert |