Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben; Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 436/51
- Datum
- 29.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterlassung des richterlichen Augenscheins verletzt die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) nur dann, wenn die Umstände des Einzelfalls oder ein Antrag der Parteien eine Ortsbesichtigung erforderlich machen.
Tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts tragen den Schuldspruch, sofern sie nicht durch zulässige, substantiierte Angriffe tatsächlicher Art nach § 337 StPO erschüttert werden.
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, ein Tatbestandsmerkmal der strafrechtlichen Tat (z. B. der Eintritt des Todes bei fahrlässiger Tötung) zugleich als zusätzlichen strafschärfenden Umstand zu verwerten; maßgeblich sind Art der Begehung, Ausmaß des Unrechts und die Schuld.
Alkoholisierung und durch lange Dienstzeiten bedingte Übermüdung können in Verbindung mit unterlassenen Vorsorgemaßnahmen die Verletzung verkehrsrechtlicher Sorgfaltspflichten und die Verwirklichung einschlägiger StVZO-Vorschriften begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 15. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Manfred █████ aus ██████, geboren am ███████████████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:
Für Recht:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. März 1951, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr nach dem Genuss von vier Glas Bier und einem Gläschen Steinhäger einen Vollschlepper seiner Arbeitsgeberin am 29. Oktober 1950 morgens um 5.30 Uhr über die Bundesstraße 1 in Richtung Dortmund mit etwa 45 km/st. Ihm entgegen kamen Radfahrer. Es war dunkel und regnete; er hielt deshalb die Mitte der breiten Straße ein. Als sich ihm der Maschinist ███ auf dem Rad näherte, blendete er ab. Kurz darauf lenkte er nach links und stieß auf der linken Straßenseite mit dem Radfahrer zusammen. Dieser war sofort tot.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Fahrerflucht (§ 139a StGB) freigesprochen, ihn jedoch wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8 und 49 StVO und der §§ 2 und 71 StVZO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Normen.
Verfahrensrechtlich beanstandet die Verteidigung, die Strafkammer habe eine Ortsbesichtigung unterlassen; sie erblickt darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Rüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung drei Tatzeugen, einen Sachverständigen und die beiden Polizeibeamten vernommen, die die ersten Erhebungen am Unfallort eingeleitet haben. Ein Antrag oder auch nur eine Anregung, außerdem noch den richterlichen Augenschein einzunehmen, wurde in der Hauptverhandlung nach der Sitzungsniederschrift und nach dem Vorbringen der Revision von keiner Seite angebracht. Nach Lage des Falles ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin zu finden, dass das Gericht von einer Ortsbesichtigung absah.
Entgegen den sachlich-rechtlichen Ausführungen der Revision hat das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme die sichere Überzeugung erlangt, dass der Zusammenstoß darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte von der „Straßenmitte“ – also nicht von der Mitte der rechten Fahrbahn – nach links gelenkt hat, als er noch etwa vom Radfahrer entfernt war. Das geschah entgegen der für widerlegt erachteten Einlassung des Angeklagten, obwohl ihn die Verkehrslage nicht dazu nötigte, die vorgeschriebene rechte Fahrbahnseite zu verlassen, und obwohl er das ihm entgegenkommende Licht genügend bemerkt hatte. Diese Feststellungen, die die Verteidigung mit Ausführungen tatsächlicher Art erfolglos bekämpft (§ 337 StPO), tragen den Schuldspruch aus § 222 StGB in Tateinheit mit §§ 1, 8 Abs. 2, 49 StVO.
Das Landgericht hat es ferner als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte übermüdet war, weil er unter dem Einfluss von Alkohol stand – die Blutprobe wies zur Zeit der Entnahme, etwa 1½ Stunden nach dem Unfall, 1,45 ‰ Alkoholgehalt aus – und weil er sich seit 8 Uhr des Vortages im Dienst befand. Da der Angeklagte keine Vorsorge getroffen hat, um die Gefährdung anderer zu verhindern, sind die Voraussetzungen der §§ 2, 71 StVZO nachgewiesen.
Bei der Strafzumessung, die auf die allgemeine Sachrüge nachzuprüfen ist, hat die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Unvorsichtigkeit des Angeklagten ein Menschenleben zum Opfer gefallen sei. Damit verwertet sie ein Tatbestandsmerkmal aus § 222 StGB als Strafschärfungsgrund. Das ist fehlerhaft. Nicht die Verwirklichung des Tatbestandes, sondern nur die Art der Verwirklichung, die Größe des Unrechts und der Schuld kann auf die Bemessung der gebotenen Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von Einfluss sein. Da der Strafausspruch auf der rechtlich unzulässigen Erwägung beruhen kann, musste das Urteil insoweit aufgehoben werden.
| Dr. Grosse | Dr. Hille | ||
| Dr. Ohrenberger | Dr. Augustin |