Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 43/59
Datum
24.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs und unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs. Der BGH hält die Feststellungen zur Schuld für tragfähig, rügt jedoch die Strafzumessung des Landgerichts. Mangels ausreichender Würdigung mildernder Umstände wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine verspätet erhobene Rüge der unzureichenden Aufklärung ist unbeachtlich.

2

Das Gericht darf im Urteil seine eigene Wahrnehmung und Sachkunde zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zugrunde legen; frühere Gutachten dürfen allein zur Prüfung dienen, ob ein Sachverständigengutachten zu bestellen ist.

3

Bei der Strafzumessung sind erhebliche mildernde Umstände (z. B. bestehendes Arbeitsverhältnis, geringer Schadensumfang, Selbstanzeige oder entschädigende Leistung) in die Wertung einzubeziehen; deren Unterlassen kann einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.

4

Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter durch Täuschung eine Vermögensverfügung des Getäuschten herbeiführt; das Vortäuschen von Eigentum oder die unbefugte Nutzung eines Fahrzeugs kann ursächlich für eine Vermögensverfügung sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 10. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Konrad ████████, zuletzt wohnhaft in ██, dort geboren am █, wegen Betrugs i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Landgerichtsrat Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 10. November 1958 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von 50 und 30 DM verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

1.) Soweit in den Ausführungen der Revision eine Aufklärungsrüge zu erblicken sein und geltend gemacht werden sollte, dass der Angeklagte zur Beobachtung seines Geisteszustandes in eine Heil- und Pflegeanstalt hätte eingewiesen werden müssen, ist die Rüge verspätet und daher unbeachtlich.

2.) Im Einzelnen hat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt.

a) Die Verurteilung wegen Betrugs in einem Fall ist darauf gegründet, dass der Angeklagte zu Unrecht Krankengeld von der Allgemeinen Ortskrankenkasse bezogen hat.

b) Der zweite Betrugsfall betrifft folgenden Vorgang. Im Februar 1958 suchte der Schlosser PC Sand für Bauzwecke. Am Eingang des Grubengeländes ███ des Kraftwerks ████, wo er den Sand kaufen wollte, traf er den Angeklagten, den er für einen Angestellten der Grube hielt, der aber in Wirklichkeit nicht zum Betrieb der Grube gehörte, und fragte ihn, ob er hier Sand bekommen könnte. Dieser erklärte, dass er zur Besorgung des gewünschten Sandes in der Lage sei. Er müsse jedoch sofort 10 DM haben, um die erforderliche Ausgabemarke kaufen zu können. Es kam dem Angeklagten dabei nur darauf an, Geld zu erlangen. PC, der dies nicht erkannte, händigte ihm die 10 DM aus. Am nächsten Tage erschien der Angeklagte in Fortführung seiner Absicht, ██ Geld für die Sandbeschaffung abzunehmen, in dessen Wohnung und erklärte wahrheitswidrig, er habe den Sand beschafft und auch bereits bezahlt, er benötige aber noch weitere 25 DM. Jetzt wurde PC stutzig und verlangte von dem Angeklagten entweder die Ausgebemarke oder den Sand. Schließlich gab er dem Angeklagten noch weitere 5 DM, da dieser erklärte, für „sein“ Motorrad, mit dem er bei PC erschienen war, dringend Benzin zu benötigen. PC glaubte dem Angeklagten, dass es sich um das Kraftrad des Angeklagten handele. Tatsächlich gehörte ihm dieses jedoch nicht, vielmehr benutzte er es unbefugt. Hätte PC dies gewusst, so hätte er ihm die 5 DM nicht gegeben.

PC hat weder sein Geld noch den Sand erhalten.

c) Anfang Februar 1958 wollte der Angeklagte mit seinem Fahrrad von seiner Arbeitsstelle nach ████ fahren. Als jedoch gleich nach der Abfahrt die Kette an dem Rad riss, begab er sich zu dem werkseigenen Parkplatz, wo Mopeds und Motorräder der Grubenarbeiter abgestellt waren und suchte sich dort ein fremdes Moped aus, mit dem er die Fahrt durchführte. Nach Beendigung stellte er es wieder an seinen Platz und war-

tete auf den unbekannten Besitzer. Als er feststellte, dass es dem Arbeiter St██████ gehörte, gab er sich zu erkennen und teilte ihm den Sachverhalt mit. Als ██████ ihm Vorhaltungen machte, gab der Angeklagte ihm 1 DM mit der Bitte, keine Anzeige zu erstatten.

Gegen die Schuldspruche sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Soweit das Gericht im Falle b) ausführt, ███ hätte dem Angeklagten die 5 DM für das Benzin nicht gegeben, wenn ihm der Sachverhalt bekannt gewesen wäre, will es ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen, dass der Glaube PCs an das Eigentum des Angeklagten entscheidend gewesen sei, sondern, dass er ihm das Geld nicht gegeben haben würde, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass er das Benzin für ein Motorrad, zu dessen Benutzung er nicht befugt sei, kaufen wolle. Mithin lassen die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte einen Rechtsfehler nicht erkennen. Einen Einzelangriff in dieser Richtung hat der Angeklagte auch nicht erhoben.

Er macht vielmehr geltend, dass die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Mängel aufwiesen. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat nicht die in früheren Verfahren erstatteten Gutachten übernommen. Es hat vielmehr seinen eigenen Eindruck in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt und auf Grund eigener Sachkunde entschieden. Dies war zulässig, weil der Sachverhalt keine besonderen Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit oder erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bot. Den Inhalt der in den früheren Urteilen enthaltenen Darlegungen von Sachverständigen hat das Landgericht nur zur Beurteilung der Frage verwertet, ob Anlass vorhanden war, einen Sachverständigen zuzuziehen. Diese Verwertung der früheren Gutachten war zulässig.

Wohl aber geben die Ausführungen zur Strafzumessung zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Zubilligung mildernder Umstände versagt und im Übrigen zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte müsse „scharf angefasst“ werden.

Es ist zwar zutreffend, dass der Angeklagte bereits 20-mal vorbestraft worden ist, darunter auch mit Freiheitsstrafen. Bei den Ausführungen des Urteils, das der Angeklagte niemals zugegriffen und es auf einem festen Arbeitsplatz nicht ausgehalten habe, ist jedoch nicht berücksichtigt, dass er zur Zeit, als er sich der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten schuldig gemacht hat, in einem Arbeitsverhältnis stand. Das gleiche gilt für den verhältnismäßig geringen Umfang des Schadens, den der Angeklagte dem Schlosser Pempe zugefügt hat, und ferner den Umstand, dass der Angeklagte sich dem Eigentümer des Mopeds selbst zu erkennen gegeben und ihm eine Entschädigung für den Gebrauch gezahlt hat. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass für die Strafe wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht geblieben sind. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen muss.

SeibertHoepnerFlitner
KrummeLang-Hinrichsen