Revision teilweise erfolgreich: Wegfall der Verurteilung wegen Handeltreibens, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 435/86
- Datum
- 18.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß §154a Abs.2 StPO derart beschränkt werden, dass bestimmte in der Anklage enthaltene Tatbestände entfallen.
Eine Rüge nach §344 Abs.2 Satz2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht darlegt, zu welchen Beweisthemen nicht vernommene Zeugen gehört werden sollten und welches Ergebnis deren Vernehmung gehabt hätte.
Eine beanstandete Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens genügt den Bestimmtheitsanforderungen des §344 Abs.2 StPO nicht, wenn das Vorbringen widersprüchlich ist; bei nur kurzzeitigem Drogenkonsum kann das Gericht die Schuldfähigkeit aus eigener Sachkunde beurteilen.
Fällt eine Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Tatbestands (§§ BtMG) weg und lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass dies die Bemessung der Freiheitsstrafe oder Nebenfolgen beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 435/86
URTEIL in der Strafsache gegen Norbert Edmund ██ aus ██████████, geboren am ██ ██ 1952 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, dass der Vorwurf des tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausscheidet.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil 2. des Landgerichts Saarbrücken vom 13. März 1986 a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und bei ihm sichergestellte Geldbeträge eingezogen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von März 1985 bis zu seiner Festnahme am 3. Mai 1985 fortlaufend Heroin zum Eigenverbrauch erworben und am Tage seiner Festnahme 8,52 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 25 %, das er in den Niederlanden gekauft hatte, über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung dahin, dass der Vorwurf des tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausscheidet. Damit entfällt im Schuldspruch die Verurteilung wegen dieses Straftatbestandes.
2. Soweit sich die Revision im Übrigen gegen den Schuldspruch richtet, den der Senat neu gefasst hat, bleibt sie erfolglos.
a) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
aa) Die Rüge, das Landgericht habe die in der Anklageschrift genannten, zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen ██ und Feld nicht vernommen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulissig. Das folgt schon daraus, dass die Revision weder vorträgt, zu welchen Beweisthemen diese Zeugen hätten gehört werden sollen, noch mitteilt, welches Ergebnis ihre Vernehmung gehabt hätte (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pikart in KK § 344 StPO Rdn. 51). Das weitere Vorbringen der Revision in diesem Zusammenhang bedarf danach keiner Erörterung.
bb) Unzulässig ist auch die Rüge, das Landgericht habe es zu Unrecht unterlassen, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Die Revision trägt hierzu vor, es habe „möglicherweise eines Sachverständigen nicht bedurft“, meint aber zugleich, „die Einholung eines Sachverständigengutachtens“ sei „unumgänglich gewesen“. Dieses widersprüchliche Vorbringen entspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot, das § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine solche Rüge aufstellt (vgl. Pikart in KK § 344 StPO Rdn. 33; Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 344 StPO Rdn. 25, jeweils m. w. Nachw.).
Im Übrigen ist die Rüge auch unbegründet. Der Drogenkonsum des Angeklagten erstreckte sich nur über „ca. 1 1/2 Monate“; die Beschaffungsfahrt in die Niederlande hat er nicht „im Zustande eines akuten Rausches oder unter starken Entzugserscheinungen geplant und begangen“ (UA 13). Das Landgericht konnte daher die Frage, ob der Betäubungsmittelkonsum die Schuldfähigkeit beeinträchtigt hatte, aufgrund eigener Sachkunde beurteilen.
b) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachbeschwerde hat nach der Beschränkung der Strafverfolgung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision ist deshalb insoweit zu verwerfen.
3. Der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
Zwar ist davon auszugehen, dass auch dann, wenn das eingeführte Heroin nur zum Eigenverbrauch bestimmt war, der Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG hier nicht zur Anwendung kommen kann. Der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne dieser Bestimmung steht nämlich schon der Umstand entgegen, dass der Angeklagte vielfach, auch einschlägig vorbestraft ist und „insgesamt mindestens 8 Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht“ (UA 3), gleichwohl aber „weniger als 3 Monate nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Haft“ (UA 14) die hier abgeurteilte Tat begangen hat. Das Landgericht hat zudem bezüglich des von ihm angenommenen tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG verneint (UA 13). Gleichwohl vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass sich die Verurteilung wegen dieses Straftatbestandes bei der Bemessung der Freiheitsstrafe und der Anordnung der Einziehung als Nebenstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
| Salger | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Hürxthal | Goydke |