BGH: Keine Qualifikation als schwere räuberische Erpressung bei Täuschung ohne Mitführen eines Mittels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 435/85
- Datum
- 08.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Waffe, einen Gegenstand oder ein Mittel bei sich führt, das nach seiner Vorstellung zum Einsatz gelangen soll (Beisichführen).
Körperliche Fähigkeiten des Täters und seine Fähigkeit zur Täuschung stellen kein ‚Mittel‘ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar; ein Tatmittel muss äußerlich abgrenzbar oder zum Einsatz geeignet sein.
Scheinwaffen können tatsächlichen Waffen gleichgestellt werden, wenn ein objektiv geeigneter Gegenstand beisichgeführt und vom Tatgericht festgestellt ist; bloße Vortäuschung ohne tatsächlich mitgeführtes Mittel genügt nicht für die Qualifikation als schwere räuberische Erpressung.
Wenn eine rechtliche Änderung zugunsten des Angeklagten zu treffen ist und keine neuen entscheidungserheblichen Feststellungen zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst ändern und die hiervon betroffenen Strafaussprüche aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 435/85 in der Strafsache gegen █ geboren am ███ Paul Walter ██, geboren am 2. 1961 in ████████, wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. April 1985
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes und wegen räuberischer Erpressung verurteilt wird,
b) im Ausspruch über die wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen schwerer räuberischer Erpressung – unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lünen, Zweigstelle Werne, vom 16. Oktober 1984 (16 Ls 48 Js 531/84) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie die Verurteilung wegen Raubes und die deswegen ausgeworfene Freiheitsstrafe angreift, gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung beanstandet, führt sie zur Änderung des Schuldspruchs und damit zur Aufhebung der von der Änderung betroffenen Strafausspruche (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung beruht auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte suchte am 8. August 1984 das Modegeschäft ██ auf. Der Tochter der Inhaberin, der Zeugin ME, hielt er eine schwarze Dameneinkaufstasche vor, in die er seine rechte Hand gesteckt hatte. Er erklärte, er habe eine Pistole und wolle Geld aus der Kasse haben. Da Frau ME nicht sofort reagierte, schlug er die Tasche gegen ihren Mund; sie erlitt davon eine Schwellung an der Oberlippe. Unter dem Eindruck dieser Tätlichkeit und aus Angst vor der vermeintlichen Waffe legte sie das in der Kasse befindliche Geld – insgesamt 85,– DM – auf den Wechselteller. Der Angeklagte steckte das Geld ein und verließ das Geschäft, nachdem er zuvor noch ein Entschuldigungsschreiben der Zeugin übergeben hatte.
Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 249 StGB). Zu Unrecht hat das Landgericht aber angenommen, die Tat sei als schwere räuberische Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifiziert.
aa) Die Vorschrift hat zur Voraussetzung, dass der Täter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Das Landgericht ist der Meinung, dieser Tatbestand sei erfüllt, weil der Angeklagte Frau ME „unter Vorhalt einer vermeintlichen“ Waffe zur Herausgabe des Geldes genötigt habe. Es stützt sich dabei ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Scheinwaffen und Scheingegenstände den Waffen und Gegenständen gleichstellt (BGHSt 24, 248; BGH NJW 1976, 339; BGH NStZ 1981, 436; BGH bei Holtz MDR 1983, 91).
Die Strafkammer hat jedoch nicht angenommen, dass die vom Täter mitgeführte und bei der Tat auch eingesetzte Dameneinkaufstasche ein solches zur Drohung geeignetes Scheinwerkzeug sei. Sie hält vielmehr die Täuschung, die darin lag, dass der Angeklagte seinen Finger so in die Tasche drückte, dass die angegriffene Frau ME glauben konnte, er halte in dieser eine Schusswaffe versteckt, für ein „Mittel“, das dazu diente, den Widerstand der Zeugin durch Drohung mit Gewalt zu überwinden. Damit hat sie aber die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht festgestellt.
bb) Der Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt ausdrücklich ein Beisichführen der Waffe, des Gegenstandes oder des Mittels, das nach der Vorstellung des Täters zum Einsatz gelangen soll. Von den Waffen und Gegenständen unterscheidet sich das Mittel dadurch, dass es, etwa weil es flüssig oder gasförmig ist, ohne Kontur und nicht abgrenzbar ist (Herdegen in LK, 10. Aufl. § 250 Rdn. 75; § 244 Rdn. 42; Oreher/Troendle, StGB 16. Aufl. Rdn. 8; Samson in SK § 244 Rdn. 16). Der Körper des Täters und seine Fähigkeiten, etwa – wie hier – seine Fähigkeit zur Täuschung des Opfers, können deshalb kein Tatmittel im Sinne der genannten Vorschrift sein. Das hat das Landgericht verkannt.
Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen dazu getroffen werden können, der Angeklagte habe in der Tasche ein Werkzeug
gesehen und gerade durch dessen Einsatz die Erpressung ermöglichen wollen (BGHSt 30, 375, 376). Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs, die sich zugunsten des Angeklagten auswirkt, kann der Senat selbst vornehmen. Sie führt zur Aufhebung der wegen räuberischer Erpressung verhängten Freiheitsstrafe und damit der Gesamtstrafe.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin: Es versteht sich hier nicht von selbst, dass eine neue Gesamtfreiheitsstrafe – die wegen des Verschlechterungsverbotes zwei Jahre nicht übersteigen darf – nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die neu entscheidende Strafkammer wird sich deshalb in den Gründen ihres Urteils mit der Frage der Strafaussetzung auseinandersetzen müssen.
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