Revision: Tateinheit von Vergewaltigung und Trunkenheit im Verkehr; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 435/82
- Datum
- 26.08.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, ob mehrere Taten durch eine einheitliche Handlung verbunden sind; dient eine Handlung der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der Unfreiheit und wird eine weitere Tat in diesem Zustand begangen, liegt Tateinheit vor.
Eine Verkehrsstraftat (z.B. vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr) kann durch dieselbe einheitliche Handlung verwirklicht werden, die zugleich die Voraussetzungen einer Entführung oder sonstigen Freiheitsberaubung schafft; solche Taten können daher in Tateinheit stehen.
Fehlt die tatrichterliche Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer weiteren Tat (z.B. Entführung), ist zugunsten des Angeklagten von dieser Möglichkeit auszugehen, sofern das Revisionsgericht keine zusätzlichen sicheren Feststellungen treffen kann.
Die Feststellung von Tateinheit führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; strafrechtliche Nebenfolgen (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre) können hiervon unberührt fortbestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 27. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 435/82 in der Strafsache gegen den Soldaten Thomas Eberhard ██ aus ████, geboren am ██████ 1958 in ███, Kreis █████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. April 1982
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird,
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie hat teilweise
Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen es, dass die Strafkammer den Angeklagten der Vergewaltigung und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen hat. Dagegen hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, dass die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis der begangenen Straftaten als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB beurteilt hat.
Vergewaltigung und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr stehen hier in Tateinheit. Zugunsten des Angeklagten ist nämlich von der Möglichkeit auszugehen, dass er bereits während der Fahrt mit dem Pkw den Zweck verfolgte, sein Opfer durch die Ortsveränderung in eine Lage zu bringen, die es seinem ungehemmten Einfluss preisgab (vgl. BGHSt 29, 233).
In diesem Falle hat der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Entführung wider Willen der Entführten (§ 237 StGB) verwirklicht. Da die Vergewaltigung während des durch die Entführung herbeigeführten und noch aufrechterhaltenen Zustandes der Unfreiheit des Opfers begangen worden ist, besteht zwischen beiden Straftatbeständen Tateinheit (BGHSt 18, 29 ff.).
Die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr ist durch dieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich das Fahren mit dem Pkw, verwirklicht worden. Die Entführung, welche somit die beiden anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammenfasst, ist auch nicht als minder schwere Tat, der eine solche Klammerwirkung nicht zukommt, anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 – 4 StR 504/72 – bei Dallinger in MDR 1973, 556).
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Entführung wider Willen der Entführten verurteilt hat, obwohl das Opfer einen Strafantrag (Bl. 23 d. A.) gestellt hat. Das Landgericht hat sich mit der Möglichkeit, dass auch der Tatbestand des § 237 StGB verwirklicht ist, in dem angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt.
Zugunsten des Angeklagten ist deshalb von dieser Möglichkeit auszugehen, so dass Tateinheit auch hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorliegt. Andererseits ermöglichen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen es dem Revisionsgericht nicht, selbst eine Verurteilung wegen Entführung auszusprechen. Da der Senat hier auch ausschließen kann, dass noch zusätzliche sichere Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können, und dass der Angeklagte sich gegen eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Straftaten anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO), ändert er den Schuldspruch, wie in der Beschlussformel ausgesprochen.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nach sich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis können dagegen bestehen bleiben.
| Erfolg. | Knoblich | Ruß | |||
| Salger | Engelhardt | Goydke |