Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft wegen Beweiswürdigung verworfen – Freispruch bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 435/79
Datum
25.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen Freisprüche des Landgerichts Essen in Betrugs- und Unterschlagungssachen. Zentrale Fragen betrafen die Aufklärungsrüge und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Die Aufklärungsrüge war unzulässig mangels bestimmter Beweisbehauptung; die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Im Zweifel gilt der Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie keine bestimmte Beweisbehauptung enthält und damit die geschuldete Konkretisierung vermissen lässt.

2

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den schriftlichen Urteilsgründen alle in der Hauptverhandlung erörterten oder verwerteten Zeugenaussagen namentlich zu behandeln; das Unterlassen einzelner Nennungen begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, die Aussagen seien ungewürdigt geblieben (§§ 261, 267 StPO).

3

Die Revision darf die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung nur beanstanden, wenn die im Urteil niedergelegten Feststellungen widersprüchlich sind oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßen; eine bloße andere Würdigung ist nicht ausreichend.

4

Kann der Tatrichter trotz Berücksichtigung aller geeigneten Beweismittel letzte Zweifel an der Schuld nicht überwinden, ist der Freispruch rechtlich nicht angreifbar (in dubio pro reo).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 27. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten █████, geboren am ███ ██ ████, 2. den Kaufmann Bernhard █, geboren am ██ ██ ████ in ██ ██████,

wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Engelhardt, Goydke,

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ ████████████ als Verteidiger des Angeklagten M█,

Justizangestellter █

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 1978 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten in der Revisionsinstanz zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagte vom Vorwurf der Unterschlagung, den Angeklagten M█ auch vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Verfahrensbeschwerde I.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungsrüge überhaupt fristgemäß begründet worden ist. Die Rüge ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie keine bestimmte Beweisbehauptung enthält. Der Hinweis, in Anbetracht der für die Kammer gebliebenen Unsicherheiten und Zweifel hätte Frau Besser als Zeugin „Angaben machen können“, genügt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Das gilt auch für den nur eine Beweisanregung darstellenden weiteren Hinweis, es habe „darüber hinaus die Möglichkeit bestanden“, die Zeugin zu befragen, „ob“ sie gewisse Umstände bestätigen könne.

Sachbeschwerde II.

1. Soweit die Staatsanwaltschaft hier ohne Unterstützung durch den Generalbundesanwalt die Verletzung der §§ 261 und 267 Abs. 5 StPO rügt, ist sie offensichtlich unbegründet, da der Tatrichter nach keiner Vorschrift verpflichtet ist, alle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern. Deshalb lässt die Tatsache, dass die Straf-

kammer sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit den Bekundungen des Zeugen Bre█ und anderer vernommener Zeugen auseinandersetzt, nicht den Schluss zu, sie habe diese Aussagen ungewürdigt gelassen und somit ihre Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung geschöpft.

2. Im Übrigen greift die Revision das Urteil in unzulässiger Weise in seiner Beweiswürdigung an. Für das Revisionsgericht ist nur das maßgeblich, was der Tatrichter in dem Urteil über das Ergebnis der Hauptverhandlung feststellt. Hier hat die Strafkammer alle aus dem Urteil ersichtlichen und naheliegenden Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zuungunsten der Angeklagten ermöglichen, in den Gründen widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erörtert. Dass sie letztlich den Umständen, die nach ihrer Auffassung zu Zweifeln an der Schuld der Angeklagten Anlass geben konnten (UA 23, 28 und 29), entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“.

3. Dafür, dass der Tatrichter die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt hätte, bestehen nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte. Eine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder nicht haben dürfe, gibt es nicht. Kann der Tatrichter auch unter Verwendung aller vorhandenen geeigneten Beweismittel und trotz Berücksichtigung der belastenden Feststellungen letzte Zweifel nicht überwinden, so kann gegen diese

fehlende persönliche Gewissheit aus Rechtsgründen nicht angegangen werden (ständ. Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 9. Oktober 1979 – 5 StR 319/79).

SalgerHürxthalGoydke
SpiegelEngelhardt