Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterbringung in Trinkerheilanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 435/73
Datum
11.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt; die Freiheitsstrafe (8 Monate) und deren Aussetzung zur Bewährung bleiben bestehen. Die angeordnete Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt nach § 42 StGB wurde aufgehoben. Die Maßregel beruhte teilweise auf einer informatorischen Befragung der Ehefrau, die nicht als Zeugin vernommen wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Unterbringung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 42 StGB setzt eine auf ordnungsgemäß verwertbaren Beweiserhebungen beruhende Feststellung einer krankhaften, gewohnheitsmäßigen Alkoholabhängigkeit voraus.

2

Informatorische Befragungen Dritter sind nicht als Ersatz für eine förmliche Zeugenvernehmung verwertbar; nur eine verlässlich protokollierte Zeugenaussage nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs.1 Nr.2 StPO) ist verwertbar.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordnung einer Maßregel auf verfahrenswidrig verwerteten Angaben beruht, ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Sind Anlass und Wahrscheinlichkeit einer Unterbringung zu erwarten, sind die nach der Strafprozessordnung hierfür vorgesehenen besonderen Verfahrensvorschriften (vgl. § 246a StPO) bei der erneuten Hauptverhandlung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ den Schlosser Günter geboren █████████ 1940 in ████ wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hurxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, █████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheiloder Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts, jedoch enthält die Revisionsbegründung, soweit sie die Unterbringung betrifft, auch Beanstandungen des Verfahrens. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242 StGB) unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 17 StGB) und der durch Alkoholgenuss verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) lässt weder im Schuld- noch im Strafausspruch, soweit dieser die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und deren Aussetzung zur Bewährung betrifft, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Dagegen kann die angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt keinen Bestand haben.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer bei der Prüfung, ob hier die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen, auf die Beurteilung durch die „informatorisch vernommene Ehefrau“ des Angeklagten Bezug nimmt und darauf die Feststellung gründet, der Ange-

klagte sei dem Alkohol so sehr verfallen, dass er trotz seines entgegenstehenden Willens aus eigener Kraft nicht von ihm lassen kann (UA S. 9).

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, das hinsichtlich der Ehefrau des Angeklagten keinerlei Vermerke enthält, ist diese nicht als Zeugin vernommen worden. Nur eine solche Vernehmung – nach Belehrung über das ihr zustehende Verweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO – hätte es aber ermöglicht, ihre Aussage zu verwerten. Informatorische Befragungen als Ersatz für eine Zeugenvernehmung kennt die Strafprozessordnung nicht. Da nicht auszuschließen ist, dass die Anordnung der Maßregel auf diesem Verfahrensfehler beruht, kann sie keinen Bestand haben.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird § 246a StPO zu berücksichtigen sein, denn nunmehr ist mit einer Unterbringung im Sinne dieser Bestimmung „zu rechnen“.

Im Übrigen bedarf es bei dem hier gegebenen Sachverhalt eingehender Ausführungen dazu, ob der Angeklagte tatsächlich gewohnheitsmäßig im Übermaß alkoholische Getränke zu sich nimmt, insoweit also von einem durch Gewohnung erworbenen krankhaften Hang beherrscht wird (vgl. BGHSt 3, 339 ff).

MeyerHurxthalKnoblich
SpiegelSalger