Revision verworfen: Notwehr bei tödlichem Faustschlag bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 43/57
- Datum
- 26.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr (§ 53 StGB) liegt vor, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff unmittelbar droht oder andauert und die Verteidigungshandlung erforderlich ist, um den Angriff abzuwehren.
Bei der Erforderlichkeitsprüfung sind die konkreten Umstände und die berechtigten Erwartungen des Angegriffenen (einschließlich früheren Verhaltens des Angreifers) maßgeblich; das Fehlen von Kenntnis über besondere Verletzlichkeiten des Opfers (z.B. Prothese) schließt die Rechtfertigung nicht aus.
Eine ursprünglich gerechtfertigte Abwehrhandlung geht in eigenständige strafbare Handlung über, wenn der Verteidiger nach Wegfall des Angriffs aus neu gefasstem Vorsatz weiter Gewalt anwendet (separate Tatbestandsverwirklichung).
Die revisionsgerichtliche Sachprüfung kann die Annahme einer Notwehrlage nicht beanstanden, wenn aus den Urteilsgründen insgesamt hinreichend hervorgeht, dass ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff und die Erforderlichkeit der Abwehr vorlagen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Münster, 9. Oktober 1956
Rubrum
4 StR 43/57
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Eduard ███████ aus ████████, geboren ██████████ 1930, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Krumme als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster vom 9. Oktober 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszug werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der zur Tatzeit fünfundzwanzigjährige, seit 1954 verheiratete Angeklagte wohnte in Billerbeck im selben Hause mit dem früheren Landwirt █████████, das Urteil bezeichnet ihn als einen „Mann in besten Alter“. ███ war im Mai 1956 als krank und arbeitsunfähig ausgesteuert worden, bezog zuletzt Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge und bestritt seinen Unterhalt mit der Rente einer Witwe ███, zu der er in einem „eheähnlichen Verhältnis“ stand. Im letzten Jahr vor der Tat des Angeklagten trank ███ fast täglich eine bis zwei Flaschen billigen Wermutwein, den er mit sogenanntem „Leckbier“ aus Gastwirtschaften vermischte. Wenn er getrunken hatte, war er streitlustig und „mitunter unberechenbar“. In solchem Zustand hatte er im März 1956 schon versucht, auf ████, den Schwager des Angeklagten, unvermutet mit einem Beil einzuschlagen, und ihn, nachdem dieser Schlag abgefangen war, mit einem Hammer auf die Schulter geschlagen.
Am 14. Juni 1956 hatte ███ die Ehefrau des Angeklagten in Gegenwart eines beim Umbau des Hauses beschäftigten Maurers durch Redensarten geschlechtlichen Inhalts in ihrer Frauenehre beleidigt. Dies verbat sich der Angeklagte am Abend desselben Tages, als ███ mit ihm ein allgemein gehaltenes Gespräch begann. ███ bestritt das ihm Vorgeworfene, der Angeklagte blieb aber bei seinen Vorwürfen und gab ihm zu verstehen, dass er seiner Frau Glauben schenke. ███ stand dann auf und gestikulierte wild mit seinen Händen. Dann schlug er plötzlich dem Angeklagten mit der geballten Faust vor die Brust. „Um einen weiteren Angriff ███ auszuschließen“, schlug der Angeklagte diesem mit der rechten und linken Faust mindestens je einmal links und rechts gegen das Kinn.
Durch die Einwirkung dieser Schläge wurde die Oberkieferprothese, von deren Vorhandensein der Angeklagte nichts wusste, zertriummert und in seinen Kehlkopfeingang gedrückt; dadurch wurde der Kehlkopfdeckel zugedrückt. Zugleich brachen der Unterkiefer links und der Oberkiefer rechts; das verursachte eine Erschlaffung und eine geringe Verengung des Kehlkopfeingangs. Das Zusammenwirken dieser Umstände führte in etwa drei bis vier Minuten zum Tod ███ durch Ersticken.
Das Schwurgericht sieht den schweren Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 Abs. 1, 226 StGB) als verwirklicht an, nimmt aber an, dass die Schläge des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt seien. Es hat ihn daher insoweit freigesprochen und ihn nur wegen weiterer Schläge, die er auf Grund eines neu gefassten Vorsatzes dem bereits hingestürzten ███ als „Denkzettel“ für die Beleidigung seiner Ehefrau versetzt hat, aus § 223 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Revision führt zur Sachrüge nur noch aus, dass die Feststellungen des Schwurgerichts weder die Annahme einer Notwehrlage im Sinne des § 53 StGB noch die einer vermeintlichen Notwehr rechtfertige; auch sei es zweifelhaft, ob derart wuchtige Fausthiebe zur Abwehr erforderlich gewesen seien. Ihr ist zuzugeben, dass der Tatrichter die Anwendung des § 53 StGB ausdrücklich nur damit begründet, der Angeklagte habe sich nach ███s Schlag an dessen Oberkörper an den Schwager erinnert, nunmehr „das Gefühl“ (UA 5) oder „die Überzeugung“ (UA 8) bekommen, „es werde Zeit, etwas zu unternehmen, um █████████ der Fortsetzung des Angriffs zu hindern“, und jetzt zugeschlagen, um einen weiteren Angriff ███ auszuschließen. Die nach § 53 StGB unerlässliche Feststellung des höheren Tatbestands einer Notwehrlage ist aber den Urteilsgründen insgesamt zu entnehmen. Ihr Einweis auf den Vorfall mit ████ sollte sich ersichtlich nicht nur auf einen vermeintlichen Angriff ███s beziehen, sondern feststellen, dass er sich nicht mit dem einen Schlag begnügt, sondern seinen Angriff auf den Angeklagten ebenso fortgesetzt haben würde, wie er das einige Monate vorher gegenüber ██████ trotz dessen Abwehr getan hatte. Eine solche Einstellung ███s, die nicht nur nach der Meinung des Angeklagten, sondern in Wirklichkeit unmittelbar in eine Verletzungshandlung umschlagen konnte und dadurch den Eintritt einer unmittelbaren Rechtsverletzung androhte, sodass ein weiteres Hinausschieben der Abwehr deren Erfolg in Frage gestellt haben würde, war rechtlich ebenfalls ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, der den Angeklagten zum Gegenangriff berechtigte (RGSt 16, 69/71; 53, 132; 67, 337/339). Dass das Urteil so zu verstehen ist, ergeben auch seine ergänzenden Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, nämlich, dass ███ nicht als Schwächling anzusehen sei; wenn er auch von kleiner Statur war, so sei er doch nur wenig kleiner als der Angeklagte und ein Mann im besten Alter gewesen, habe auch als langjähriger Landwirt über entsprechende Kräfte verfügt; auch sei er trotz hohen Blutalkoholgehalts reaktionsfähig gewesen.
Diese Feststellungen stützen zugleich rechtlich unangreifbar die Darlegung, dass die Fausthiebe des Angeklagten gegen ███s Kinn zur Abwehr seines noch gegenwärtigen Angriffs erforderlich waren. Das Schwurgericht stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte habe hierbei nicht gewusst, dass ███ eine Oberkieferprothese trug.
II. Auch im Übrigen ergibt die durch die Sachrüge gebotene Nachprüfung des ganzen Urteils sachlichrechtliche Fehler weder zugunsten noch zuungunsten des Angeklagten.
| Rotberg | Krumme | Hoepner | |||
| Sauer | Flitner |