Treffer
BGH Urteil

Aufklärungspflicht: Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit bei Unfallflucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 435/58
Datum
28.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung/Körperverletzung sowie Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war u.a., ob das Tatgericht wegen früherer Schädelbrüche und Alkohol-/Schockeinwirkung seine verminderte Zurechnungsfähigkeit bzw. eine „Kopflosigkeit“ nach dem Unfall hätte prüfen müssen. Der BGH rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das medizinische Gutachten nur zur Fahrtüchtigkeit eingeholt und die Schuldfähigkeit nicht erörtert wurde. Das Urteil wurde insgesamt aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine (verminderte) Schuldfähigkeit vorliegen, es aber ein medizinisches Gutachten nur zu anderen Fragen (z.B. Fahrtüchtigkeit) einholt und die Schuldfähigkeit nicht prüfen lässt.

2

Ergeben sich aus einem ärztlichen Bericht Hinweise auf frühere Hirnverletzungen, die im Zusammenwirken mit Alkohol und Schock die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigen können, sind diese Umstände im Urteil zu erörtern und erforderlichenfalls durch sachverständige Begutachtung zu klären.

3

Unterbleibt die Auseinandersetzung mit einer Einlassung, die einen die Vorsatzbildung ausschließenden Zustand (z.B. Kopflosigkeit) begründen könnte, liegt zugleich ein sachlich-rechtlicher Darstellungsmangel vor.

4

Das Gebot des Linksgehens für Fußgänger begründet regelmäßig keine zusätzliche Pflicht, einem verkehrswidrig am rechten Fahrbahnrand herannahenden Fahrzeug durch Ausweichen auf einen unbefestigten Seitenstreifen Platz zu machen; ein Mitverschulden des Fußgängers mindert das Verschulden des Fahrzeugführers dadurch grundsätzlich nicht.

5

Für die Annahme unterlassener Hilfeleistung genügt es, dass der Täter nach einem Zusammenstoß aufgrund der Umstände ernstlich mit Verletzten rechnen muss und gleichwohl keine zumutbare Hilfe leistet.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau a. M., 28. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Installateur und Altmetallhändler Otto S. ██ aus ████████████, geboren am ███ in ██, ████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Selbert, Bundesrichter Prof. Dr. Lange-Hinrichsen, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau a. M. vom 28. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, Inhaber eines Autoverwertungsbetriebes in ████████████, besitzt seit Anfang Dezember 1956 einen Führerschein der Klassen I und III. Er wurde vor diesem Zeitpunkt u. a. zweimal wegen Fahrens ohne Führerschein zu Geldstrafen verurteilt.

Das Landgericht hat ihn nunmehr wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für immer entzogen. Sein Opel-Kapitän-Personenwagen wurde eingezogen.

Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am Sonntag, dem 30. März 1958, fuhr der Angeklagte nach dem Mittagessen mit seiner Haushälterin Erna ██████ in seinem Opel-Kapitän-Wagen zur Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten nach verschiedenen Ortschaften. Gegen 16.50 Uhr suchten beide einen bekannten Autoschlosser in Groß-███████ auf, wo sie zu einer Geburtstagsfeier eingeladen wurden. Dort trank der Angeklagte bis gegen 19.40 Uhr, wie er angibt, 2 Flaschen Bier und 1 Glas Kognak, und wollte dann über ██ nach ████████████ zurückfahren. Sein Blutalkoholgehalt betrug 0,98 ‰.

Auf der verhältnismäßig schmalen Landstraße nach ██ fuhr er mit seiner Haushälterin, die neben ihm saß, in seinem beleuchteten Wagen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h. Die Straße war in beiden Richtungen von Fußgängern und Fahrzeugen belebt. Auf einer etwa 200 m übersichtlichen und geraden Strecke kamen ihm paarweise Arm in Arm die Eheleute ██████ und ███ sowie die Witwe ███ mit dem 80-jährigen Rentner ██████ entgegen. Sie benutzten vorschriftsmäßig die linke Straßenseite. Die Männer gingen auf dem äußersten linken Fahrbahnrand, die Frauen daneben auf dem anschließenden, nicht befestigten Randstreifen. Voran schritt das Ehepaar Wo███████. Ihm folgten in Abständen von 7,50 m Frau G███ mit ██ und schließlich die Eheleute ████. Der Angeklagte näherte sich den Fußgängern mit unverminderter Geschwindigkeit und mit Fernlicht auf seiner äußersten rechten Straßenseite. Kurz vor ihnen blendete er ab. Obwohl ihm sonst niemand entgegenkam und er unbehindert nach links hätte ausweichen können, fuhr er geradeaus auf die Gruppe zu, die er erst auf eine Entfernung von 15 m gesehen haben will. Der an der Spitze gehende Ehemann ███████ erkannte die Gefahr, stieß seine Frau nach links von der Straße weg und sprang ihr dann nach. Die folgenden Paare konnten sich nicht mehr retten. U███████ und Jung wurden vom Wagen des Angeklagten erfasst und seitlich ins freie Feld geschleudert. Sie waren sofort tot. Frau ███ und Frau ███ wurden ebenfalls zur Seite geworfen und trugen erhebliche Verletzungen davon. Die Eheleute ██████ erlitten einen Nervenschock und mussten sich lange Zeit in ärztliche Behandlung begeben.

Der Opelwagen wurde bei dem Zusammenstoß schwer beschädigt. Die rechte Seite wurde eingedrückt; der rechte Scheinwerfer und die rechte Hälfte der Windschutzscheibe wurden zerschmettert, deren Splitter verletzten die dahinter sitzende Begleiterin des Angeklagten. Blut und Gehirnteile von U███████ flogen durch die Öffnung in das Innere des Wagens und besprudelten die Kleidung der Mitfahrerin. Der Angeklagte ließ sein Fahrzeug ausrollen und stieg aus, um sich die Beschädigungen anzusehen. Inzwischen kam Wo███████ herbeigelaufen und rief ihm zu, er solle nachsehen, was er angerichtet habe. Der Angeklagte erwiderte, er wolle einen Arzt holen, stieg wieder ein und fuhr in Richtung ██ davon, um möglichst rasch von der Unfallstelle fortzukommen und sich den Feststellungen seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen. Obwohl seine Begleiterin ihm weinend sagte, er müsse doch halten, fuhr er schnell in Richtung ████████████. Unterwegs fiel sein Wagen der Besatzung eines Polizeistreifenfahrzeugs auf, weil der rechte Scheinwerfer nicht brannte. Auf ein Haltezeichen fuhr der Angeklagte langsam an den haltenden Streifenwagen heran, gab aber gleich wieder Gas und fuhr schnell weiter. Nach einer Verfolgungsjagd von etwa 3 km, bei der er mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h durch die Ortschaft ████████████, auf freier Strecke sogar bis zu 90 km/h fuhr, gelang es dem Führer des Polizeifahrzeugs, ihn zu überholen und zum Halten zu zwingen. Als die Beamten die Beschädigungen des Opelwagens feststellten und in seinem Inneren Blut und Gehirnteile bemerkten, nahmen sie den Wagen und brachten den Angeklagten zur Blutentnahme ins Krankenhaus.

II.

Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge muss in einem Punkte Erfolg haben.

a) Zur Vornahme einer Ortsbesichtigung war das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet. Denn es hat auf Grund der Bekundungen der überlebenden unfallbeteiligten Fußgänger genau festgestellt, wie sie und ihre tödlich verletzten Begleiter vor dem Zusammenstoß auf der Straße gingen, und die Behauptung des Angeklagten, die Fußgängergruppe habe ein Drittel der rechten Fahrbahn versperrt, mit Sicherheit für widerlegt erachtet. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer eine Augenscheinseinnahme am Unfallort ohne Rechtsirrtum für entbehrlich halten. Zu ihr war sie auch nicht deshalb verpflichtet, weil der verunglückte U███████ 80 Jahre alt war und nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung (HA Bl. 68) einen Blutalkoholgehalt von 2,03 ‰ hatte; denn er ging am Arm der 69 Jahre alten Frau G███ und hatte dadurch einen ausreichenden Halt. Zudem ging er nicht an der Spitze der Fußgängergruppe, sondern hinter dem viel jüngeren Ehemann Wo███████, der sich gerade noch im letzten Augenblick durch einen Sprung auf das angrenzende Feld vor dem rasch nahenden Fahrzeug des Angeklagten retten konnte.

b) Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Tatrichter auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob U███████ infolge seiner Alkoholbeeinflussung in den Wagen hineingelaufen sein könnte. Diese Möglichkeit hat das Landgericht entgegen der Meinung der Revision für sämtliche am Unfall beteiligte Fußgänger rechtsirrtumsfrei ausgeschlossen (UA S. 6).

c) Dagegen rügt die Revision mit Recht, das Landgericht habe es unterlassen, die Beweisaufnahme durch Erweiterung des medizinischen Gutachtens auf die Frage zu erstrecken, ob der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig gewesen sei.

Nach dem bei den Akten befindlichen ärztlichen Untersuchungsbericht habe der Angeklagte in den Jahren 1938, 1940 und 1942 Schädelbrüche erlitten, die in Verbindung mit der Alkoholkonzentration und dem durch den Zusammenstoß eingetretenen Schock eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Augenblick der Unfallflucht bewirkt haben könnten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB würde nach Ansicht der Revision bei einer etwaigen Schuldfeststellung auch zu einer geringeren Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung führen müssen.

Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Landgericht den medizinischen Sachverständigen nur über die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten vernommen, um die Anwendbarkeit des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen. Es hat die Fahrtüchtigkeit bejaht, weil aus dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 0,98 ‰ allein nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden könne, dass der Angeklagte fahruntüchtig gewesen sei, und weil andere Umstände, aus denen dies entnommen werden könnte, nicht festzustellen seien. Nach dem Unfall sei er noch eine große Strecke gefahren, ohne durch seine Fahrweise aufzufallen. Auch sein schnelles Fahren und seine mangelnde Vorsicht vor dem Zusammenstoß seien keine typischen Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahrweise; solche Fehler würden vielmehr auch von Fahrern begangen, die nicht unter Alkohol stünden.

Weder in diesem Zusammenhang noch an irgendeiner anderen Stelle des Urteils werden die angeblichen drei Schädelbrüche erwähnt, auf die der Krankenhausarzt Dr. ███████████ anlässlich der Blutentnahme in seinem Untersuchungsbericht vom 30. März 1958 (HA Bl. 70R) hingewiesen hat. Auch die Zurechnungsfähigkeit und ebenso die vom Angeklagten behauptete Kopflosigkeit bei seiner Entfernung vom Unfallort sind im Urteil nicht erörtert.

Alle diese Umstände rechtfertigen — im Rahmen des hier zulässigen Freibeweises — die Annahme, dass der Tatrichter in der Hauptverhandlung nicht geprüft hat, ob der Angeklagte die im ärztlichen Untersuchungsbericht wahrscheinlich auf Grund der Angaben des Angeklagten bei der Blutentnahme erwähnten Schädelbrüche wirklich gehabt hat und ob sie im Zusammenwirken mit dem festgestellten Blutalkoholgehalt die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat beeinträchtigt oder gar einen den Vorsatz der Fahrerflucht ausschließenden Zustand der Kopflosigkeit des Angeklagten herbeigeführt haben könnten.

Dadurch hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt; denn es hätte auch ein Sachverständigengutachten über die angeblichen früheren Schädelbrüche und ihre Folgen einholen, falls die Untersuchung frühere Hirnverletzungen des Angeklagten ergeben hätte, auch einen Hirnfacharzt zur Beurteilung ihrer Auswirkungen, namentlich beim Hinzutreten des nicht unerheblichen Blutalkoholspiegels, zuziehen müssen (BGH NJW 1952, 633). Mindestens hinsichtlich der angeblichen Kopflosigkeit des Angeklagten nach dem Unfall liegt zugleich ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils vor, weil der Tatrichter sich mit der Einlassung des Angeklagten in dieser Richtung im Urteil nicht auseinandergesetzt hat.

Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang; denn es ist nicht abzusehen, zu welchem Ergebnis die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten führen wird, besonders wenn sich das Vorliegen einer schweren Hirnschädigung herausstellen sollte. Möglicherweise lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte schon zur Zeit des Unfalls, besonders infolge fehlenden Hemmungsvermögens, zurechnungsunfähig gewesen ist. Die angebliche Kopflosigkeit des Angeklagten nach dem Unfall könnte, wenn sie vorgelegen hätte, unter Umständen den Vorsatz der Fahrerflucht ausschließen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die Angaben der Haushälterin W██████ im Ermittlungsverfahren über die ständige Aufgeregtheit des Angeklagten während des Autofahrens (HA Bl. 79) und seine Kopflosigkeit unmittelbar nach dem Unfall (HA Bl. 57, 46) zu berücksichtigen. Auf den Bericht der Staatsanwaltschaft vom 31. März 1958 (HA Bl. 20R) wird ebenfalls hingewiesen. Falls sich ergeben sollte, dass der Angeklagte bei Begehung der Straftaten beschränkt zurechnungsfähig war, könnte der Tatrichter dennoch davon absehen, die Strafe deshalb zu mildern, falls der Angeklagte gewusst haben sollte oder wenigstens hätte erkennen müssen, dass er infolge seiner früheren Schädelbrüche schon nach dem Genuss geringer Alkoholmengen zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, besonders bei Dunkelheit, nicht mehr imstande sein würde.

III.

Für den Fall, dass sich das Landgericht in der neuen Verhandlung davon überzeugen sollte, dass der Angeklagte strafrechtlich wenigstens vermindert verantwortlich ist, wird auf die Sachrügen noch folgendes bemerkt:

1. Dass die Fahrweise des Angeklagten verkehrswidrig war, hat die Strafkammer auf Grund ihrer bisherigen Feststellungen rechtsbedenkenfrei angenommen. Denn der Angeklagte fuhr auf einer schmalen Straße, die in beiden Richtungen von Fußgängern und Fahrzeugen aller Art benutzt wurde, bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h, und zwar auch dann noch, als er kurz vor den Fußgängern abblendete. Außerdem fuhr er auf der äußersten rechten Straßenseite geradeaus auf sie zu, obwohl ihm zu dieser Zeit kein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkam und Platz genug zum Ausweichen nach links vorhanden war. Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte entgegen den Revisionsausführungen auch nicht damit rechnen, dass ein auf seiner Straßenseite entgegenkommender Fußgänger rechtzeitig vor ihm die Fahrbahn verlassen und seine Zuflucht auf dem unbefestigten und unregelmäßig breiten und deshalb zur Begehung wenig geeigneten Randstreifen suchen würde, da dieser nach der Verkehrslage darauf vertrauen konnte, dass das ihm entgegenkommende Fahrzeug rechtzeitig vor ihm nach links ausweichen werde.

2. Ein Mitverschulden der Fußgänger kommt entgegen der Meinung der Verteidigung hier nicht ohne weiteres schon deshalb in Betracht, weil sie nicht rechtzeitig vor dem Fahrzeug des Angeklagten beiseite gesprungen sind. Das Gebot des Linksgehens im § 37 Abs. 1 Satz 2 StVO kann nicht zu einer zusätzlichen Verpflichtung des Fußgängers führen, einem Fahrzeug Platz zu machen, das sich auf dem äußersten rechten Fahrbahnrand nähert, wenn kein Fußgängerweg vorhanden ist und sich die Notwendigkeit beiseitezutreten auch nicht daraus ergibt, dass ein Gegenfahrzeug den ihm auf seiner Seite entgegenkommenden Fahrzeugführer dazu zwingt, möglichst weit nach rechts auszuweichen. Zwar bezweckt diese Vorschrift in erster Linie den Schutz der Fußgänger, die durch Linksgehen der Gefahr, unvermutet von hinten angefahren zu werden, enthoben und in die Lage versetzt werden sollen, sich notfalls vor einem Fahrzeug rechtzeitig in Sicherheit zu bringen (BGHSt 10, 369). Ein verkehrswidrig fahrender Fahrzeugführer kann aber in aller Regel eine so weitgehende Rücksichtnahme nicht beanspruchen. Sein Verschulden wird jedenfalls dadurch nicht verringert, dass ein Fußgänger, der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft in Ermangelung eines ausreichenden Gehwegs zulässigerweise die äußerste linke Straßenseite benutzt, es aus Ungeschicklichkeit oder Unaufmerksamkeit unterlässt, sich vor einem Zusammenstoß durch Ausweichen auf einen unbefestigten Seitenstreifen zu schützen.

3. Die Voraussetzungen der pflichtwidrig unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB sind dem Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen. Dass eine Hilfeleistung notwendig sei, konnte der Angeklagte aus der Aufforderung des Ehemanns Wo███████, er solle sich ansehen, was er angerichtet habe, erkennen. Aus seiner Antwort, er hole den Arzt, ergibt sich auch, dass er diese Worte richtig verstanden hat. Schon aus diesem Grunde musste er ernstlich mit Verletzten rechnen, denen er Hilfe bringen konnte. Wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, war er sich dieser Möglichkeit auch bewusst, weil er den Zusammenstoß bemerkt und die Beschädigungen des Wagens sowie die Beschmutzung des Wageninnern mit Blut und Gewebeteilen gesehen hatte. Der innere Zusammenhang dieser Urteilsausführungen lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Angeklagte alle diese Beobachtungen nach der Überzeugung des Tatrichters sofort nach dem Zusammenstoß gemacht hat, bevor er sich unter dem Vorwand, einen Arzt zu holen, von der Unfallstelle entfernte. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Unverständlich ist der Einwand der Revision, der Angeklagte habe aus der Zerschmetterung der Windschutzscheibe und der übrigen erheblichen Beschädigungen seines Fahrzeugs nicht darauf schließen können, dass mehr als ein Sachschaden entstanden sei. Da er nicht von der Fahrbahn abgekommen war und die Fußgänger auf eine Entfernung von 15 m gesehen hatte, wie er selbst in der Hauptverhandlung zugab, war die Annahme eines Zusammenstoßes mit diesen und damit auch ihrer Verletzung unabweislich.

4. Die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung sind unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte zur Zeit der Straftaten voll zurechnungsfähig war, offensichtlich unbegründet.

Bundesrichter Dr. Selbert ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RothbergLange-Hinrichsen
KrummeHoepner