Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Vernehmung der anwesenden Tatzeugin führt zur Zurückverweisung (§ 244 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 435/56
Datum
20.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer Abhängigen und mit einem Kind verurteilt; der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf, als ihm ein fortgesetztes Verbrechen zur Last gelegt wurde, und verweist die Sache zurück. Entscheidendes Manko war, dass die als Tatzeugin anwesende Stieftochter nicht vernommen wurde, obwohl der Angeklagte sein vorprozessuales Geständnis in der Hauptverhandlung teilweise bestritt. Eine Vernehmung nach § 244 Abs. 2 StPO sei zur Überprüfung der Geständnisrichtigkeit geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Tatzeugin zur Hauptverhandlung anwesend, ist die Strafkammer nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, sie zu vernehmen, insbesondere wenn der Angeklagte das vorprozessuale Geständnis in der Hauptverhandlung bestreitet.

2

Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung nach § 254 StPO macht das Vorliegen eines Geständnisses ersichtlich, ersetzt aber nicht die Vernehmung unmittelbarer Tatzeugen zur Überprüfung der Richtigkeit dieses Geständnisses.

3

Der Aussage einer unmittelbaren Tatzeugin kommt gegenüber einem zuvor abgelegten Geständnis besonderes Beweisgewicht zu; wird das Geständnis bestritten, ist ihre Vernehmung zur tragfähigen Beweiswürdigung erforderlich.

4

Unterbleibt die gebotene Vernehmung einer anwesenden Tatzeugin, kann dies die Aufhebung der betreffenden Verurteilung und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 1. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Heinz █████ aus ████████, geboren am █████ in BC, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krume, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 1. Juni 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte missbrauchte im Januar 1950 seine damals achtjährige Stieftochter Eveline ███ zur Unzucht, indem er mit seinem erregten Glied zwischen den Oberschenkeln des Kindes, das sich entsprechend seiner Aufforderung zu ihm ins Bett gelegt hatte, beischlaffähnliche Bewegungen ausführte. Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat ihn auf Grund dieser Feststellungen wegen eines Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB zur Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Insoweit greift er das Urteil nicht an.

Er wendet sich mit verfahrensrechtlichen Einwänden gegen seine Verurteilung nur insoweit, als die Strafkammer ihn außerdem für schuldig hält, nach jenem ersten Sittlichkeitsverbrechen an Eveline sie in den Monaten Januar und Februar noch mindestens dreimal auf ähnliche Weise zur Unzucht missbraucht zu haben. Seine Revision muss zur Aufhebung dieser Verurteilung führen.

Zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten war Eveline als Zeugin geladen und erschienen. Von ihrer und anderer Zeugen Vernehmung wurde laut Sitzungsniederschrift im allseitigen Einverständnis abgesehen. Den Nachweis für den dem Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrunde liegenden Sachverhalt hielt die Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten und des Protokolls über seine ermittlungsrichterliche Vernehmung für erbracht. Dieses Protokoll wurde, wie das Urteil und die Sitzungsniederschrift übereinstimmend erwähnen, „gemäß § 254 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“.

Bei dieser Vernehmung hatte der Angeklagte, worauf die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung hinweist, wie schon vor der Polizei zugegeben, nicht nur in jenem ersten rechtskräftig entschiedenen Fall unzüchtige Handlungen mit Eveline vorgenommen zu haben, sondern auch in mindestens 3 – 4 weiteren Fällen. Die Strafkammer ist von der Richtigkeit des vor dem Ermittlungsrichter abgelegten Geständnisses überzeugt, obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptete, er habe nur in einem weiteren Fall und dabei im Halbschlaf, also im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, die erwähnten Handlungen an Eveline begangen. Diese Einlassung hält die Strafkammer für widerlegt: Er habe, wenn er wirklich nicht in mehreren weiteren Fällen sich verfehlt hätte, schon vor dem Ermittlungsrichter und nicht erst in der Hauptverhandlung seine Angaben vor der Polizei einschränken können, wenn sie der Wahrheit nicht entsprochen hätten. Dort wolle er sein angeblich unrichtiges, weiterreichendes Geständnis nur gemacht haben, weil er sich geschämt habe, dem Kinde gegenübergestellt zu werden, das vor der Polizei bereits eine weitere Zahl unzüchtiger Handlungen bekundet hatte. Vor dem Ermittlungsrichter aber sei, so führt die Strafkammer weiter aus, das Kind nicht anwesend gewesen, so dass er nicht habe zu fürchten brauchen, ihm gegenübergestellt zu werden, und deshalb keinen Grund gehabt habe, sich zu Unrecht zu belasten. Soweit er in dem einen noch in der Hauptverhandlung eingeräumten weiteren Fall im Halbschlaf gehandelt haben wolle, verdiene er deshalb keinen Glauben, weil er in diesem Zustand nicht, wie er ja zugab, sein erregtes Glied zwischen die Oberschenkel des Kindes habe stecken und beischlaffähnliche Bewegungen ausführen können. Überdies habe er in dem zeitlich ersten Fall die gleichen Handlungen bei vollem Bewusstsein ausgeführt, deshalb sei er sich auch in diesem anderen, angeblich im Halbschlaf begangenen Fall seines Treibens bewusst gewesen.

Wie der Revision zuzugeben ist, wäre die Strafkammer gemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, die als Zeugin anwesende Eveline zu vernehmen. Dieser Pflicht war das Landgericht nicht deshalb enthoben, weil der Angeklagte, was er in seiner Revisionsbegründung allerdings zu Unrecht bestreitet, auf ihre Vernehmung verzichtet hatte. Der Strafkammer standen zur Wahrheitsermittlung zwei Beweismittel zur Verfügung: Die Wahrnehmung einer Person, die als Tatzeugin unmittelbares Wissen von den Handlungen hatte, die dem Angeklagten zur Last lagen und die er in der Hauptverhandlung bestritt, und ein richterliches Geständnis des Angeklagten. Zwar durfte die Strafkammer, nachdem sie die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten nach § 254 StPO als Beweismittel zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hatte, davon ausgehen, dass der Angeklagte die Taten vor dem Ermittlungsrichter zugegeben hatte. Für die Frage aber, ob dieses Geständnis richtig war, er also die zugegebenen Taten begangen hatte, war außer der von der Strafkammer für erwiesen gehaltenen Tatsache jenes Geständnisses die Aussage der Eveline als der unmittelbaren Zeugin bedeutsam (§ 250 StPO). Da der Angeklagte die inhaltliche Richtigkeit seines Geständnisses in der Hauptverhandlung bestritt, hätte es für die Strafkammer nahegelegen, im Interesse der Wahrheitsfindung auf das Beweismittel zurückzugreifen, dem gegenüber einem zumal nach der Richtigkeit seines Inhalts bestrittenen Geständnis besonderer Beweiswert für die Aufklärung hätte beigelegt werden müssen.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision nicht mehr eingegangen zu werden. Die Strafkammer hat Gelegenheit, dieses Vorbringen in der neuen Verhandlung zu beachten. Es kann sich empfehlen, die Ehefrau des Angeklagten über seine Behauptung zu vernehmen, er habe mit ihr gelegentlich im Halbschlaf geschlechtlich verkehrt.

Auch die übrigens unbegründeten sachlichrechtlichen Einwände bedürfen keiner näheren Erörterung.

RotbergSauerDr. Wiefels
KrumeLang-Hinrichsen