Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 43/51
Datum
27.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Der BGH nimmt die Revision teilweise an und hebt die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung sowie die Gesamtstrafen auf, da Feststellungen zur Absicht eines Vermögensvorteils fehlen. Zurückverwiesen wird die Sache zur neuen Verhandlung; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Ansichbringen bei Hehlerei ist bereits mit der Annahme des Kaufgegenstandes und der Begründung des Besitzes vollendet, nicht erst mit der späteren behördlichen Zulassung.

2

Erfordernis eines Vermögensvorteils als Tatbestandsmerkmal zwingt das Gericht, in den Urteilsgründen tatsächliche Umstände darzulegen, aus denen die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, folgt; fehlen solche Feststellungen, ist die Sachrüge begründet.

3

Fehlt bei mehreren Verurteilten eine substantielle Feststellung zur tatbestandsrelevanten Absicht eines Mitangeklagten, so erstreckt sich eine sachlich-rechtliche Aufhebung auch auf dessen Verurteilung, wenn dieser keine erfolgreiche Revision eingelegt hat.

4

Die rechtliche Art der Teilnahme (Täter oder Gehilfe) muss aus dem Urteil hervorgehen; unterbleibt die Angabe der maßgeblichen Rechtsnorm für die Teilnahmehandlung, ist eine neue Verhandlung erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 21. November 1950

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Mechaniker Johann ██████ aus ████, geboren am █████ 1906 in ███████, wegen Hehlerei und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter van Gelder, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. ████████ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte und der Mitangeklagte ████ wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt sind, und hinsichtlich der Gesamtstrafen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ erwarb im Jahre 1947 einen Personenkraftwagen, den der Mitangeklagte ████ – und dieser wusste es – ein Dritter gestohlen hatte. Der Verkäufer hatte keine Papiere für den Wagen. Die Zulassung konnte der Angeklagte nur erlangen, wenn er eine Bescheinigung beibrachte, wie er in den Besitz des Wagens gekommen war. Er veranlasste den ████, eine inhaltlich unrichtige Bescheinigung auszustellen. ████ erklärte darin auf Veranlassung des Angeklagten, dass er den Wagen 1945 von der polnischen Wehrmacht als deren Plünderungsgut erworben und an den Angeklagten verkauft habe. Der Angeklagte legte die Bescheinigung dem Straßenverkehrsamt ███████████ vor und erhielt daraufhin einen Kraftfahrzeugbrief, in dem amtlich bescheinigt wurde, dass es sich um ein herrenloses Fahrzeug handle.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision sieht § 259 StGB als verletzt an. Die Auffassung des Landgerichts (S. 6 UA), das Ansichbringen des Wagens sei erst in dem Augenblick abgeschlossen gewesen, in dem der Wagen zugelassen wurde, sei unrichtig. Der Vorgang sei bereits abgeschlossen gewesen, als der Angeklagte den Wagen nach Einigung über den Eigentumsübergang in Empfang genommen und bei sich abgestellt habe. Der Angeklagte sei mit ████ erst drei Wochen später in Verbindung getreten. Das Landgericht habe daher aus dessen Aussage, der Angeklagte habe gewusst, dass es sich um einen gestohlenen Wagen handle (S. 5 UA), nicht folgen dürfen, dass er diese Kenntnis schon im Zeitpunkt der Inbesitznahme, also der eigentlichen Hehlereihandlung, gehabt habe.

Der Revision ist darin beizutreten, dass das Ansichbringen nicht erst mit der Zulassung des Wagens, sondern schon mit dem Abholen vom Verkäufer und der Begründung des Besitzes durch den Angeklagten vollendet war. Die Rüge im Ergebnis hat jedoch keinen Erfolg. Denn wenn auch wegen jenes Rechtsirrtums die Beweiskraft der Einlassung ████ für das Wissen des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb des Wagens fortfällt, so ergeben doch die hiervon unabhängigen angestellten Hilfserwägungen, dass nach der Überzeugung des Landgerichts schon bei den Kaufverhandlungen dem Angeklagten Umstände bekannt waren, die ihm die Annahme des strafbaren Vorerwerbs aufdrängten, dass er den Wagen trotzdem seines Vorteils wegen erwarb.

Die Revision bringt ferner vor, die mittelbare Falschbeurkundung sei nur ein Vergehen nach § 271 StGB, aber kein Verbrechen nach § 272 StGB. Das Urteil führe nicht aus, worin der Vermögensvorteil zu erblicken sei. Der Angeklagte habe der Straßenverkehrsbehörde für den Wagen 380 DM als Kaufpreis bezahlen müssen. Sein Vermögen sei durch die Beurkundung nicht vermehrt worden. Es sei die Absicht eines Vermögensvorteils nicht festgestellt.

Dass eine strafbare Falschbeurkundung vorliege, hat das Landgericht begründet. Von der Annahme aus, dass der Angeklagte die Erklärung in der Absicht abgegeben habe, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen. Es fehlt an der Darlegung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung ergeben. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, diese Lücke zu schließen, und kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.

Das Urteil ist sachlich-rechtlich fehlerhaft und muss daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Der Mitangeklagte ████, der bei der mittelbaren Falschbeurkundung mit dem Angeklagten ██████ zusammengewirkt hat, hat keine Revision eingelegt. Das Landgericht hat keine Tatsachen angeführt, in denen es auch von ihm die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sieht. Die sachlich-rechtliche Gesetzesverletzung erstreckt sich somit auch auf ihn.

Das Urteil muss daher wegen dieses Anklagepunkts auch hinsichtlich des Mitangeklagten mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Die Aufhebung erstreckt sich bei beiden Angeklagten auf die erkannten Gesamtstrafen.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte ██████ bei der mittelbaren Falschbeurkundung als Täter oder als Gehilfe mitgewirkt hat. Das aufgehobene Urteil lässt das nicht erkennen. Es führt für die rechtliche Art der Teilnahmehandlung nicht einmal die Gesetzesstelle an.

[Unterschriften] Richter Dr. Geier Dr. van Gelder mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Engels durch Urlaub verhindert ist, Dr. ████████ seine Unterschrift beizufügen.