Revision verworfen: Beihilfe durch Unterlassen bei Totschlag bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 43/50
- Datum
- 26.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe durch Unterlassen ist strafbar, wenn der Gehilfe objektiv eine rechtliche Pflicht zum Handeln hat und durch sein Unterlassen den tatbestandsmäßigen Erfolg mit bedingtem Vorsatz zumindest in Kauf nimmt.
Der Unterschied zwischen Täter- und Gehilfenvorsatz besteht darin, dass der Täter den Erfolg als eigenen will, während der Gehilfe die Herbeiführung des Erfolges durch einen anderen will; für die strafrechtliche Verantwortlichkeit genügt, dass das Unterlassen den Erfolg verursacht hat.
Mittäterschaft kann auch ohne vorherige Verabredung entstehen; ein während der Tatausführung stillschweigendes Einverständnis oder eine geistige Mitwirkung (z. B. Rat oder ermutigende Anwesenheit) kann zur Annahme gemeinsamer Täterschaft führen.
Persönliche Strafmilderungsgründe eines Haupttäters berühren nicht die Strafbarkeit oder die Verantwortlichkeit weiterer Beteiligter; sie können lediglich die individuelle Rechtsfolge des Betroffenen beeinflussen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Essen, 5. September 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Ivise █, geborene ██, geb. am ███ 1897 in ████, wegen Totschlags,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Bundesrichter Dr. Jagusch als Richter;
Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 5. September 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die 22 Jahre alte Tochter der Angeklagten wegen Totschlags und die Angeklagte wegen Beihilfe zum Totschlag verurteilt. Die Tochter gebar in der Wohnung der Mutter ein uneheliches Kind. Sie ließ das Kind, das lebend zur Welt gekommen war, zwischen ihren Beinen liegen und zog die Bettdecke hoch. Um es am Schreien zu hindern, steckte sie ihm zuerst ihren Finger in den Mund und drückte ihm dann auf Anraten ihrer Mutter ein zusammengeballtes Taschentuch 8 bis 10 Minuten lang auf den Mund, so dass das Kind erstickte.
Das Schwurgericht stellt fest, dass die Angeklagte den Tod des Kindes mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt hat, indem sie es unterlassen hat, einen Arzt oder eine Hebamme zuzuziehen oder das Neugeborene selbst an sich zu nehmen und zu versorgen. Zur inneren Tatseite führt es aus, die Angeklagte habe ihre Pflicht zum Eingreifen verletzt, sie habe damit gerechnet, dass das Kind durch ihr Unterlassen sterben könne, und diesen Erfolg gebilligt. Somit habe sie selbst den Willen zur Tat gehabt.
Soweit sie hierdurch zugleich Beihilfe zur Tat ihrer Tochter geleistet habe, gehe diese Beihilfe in ihrer Täterschaft auf.
Diese Darlegungen würden zwar für sich allein bedenklich sein, weil durch die Einfügung des Wortes „somit" der Eindruck erweckt wird, das Schwurgericht habe nur aus dem in diesem Absatz erörterten bedingten Vorsatz auf den Täterwillen geschlossen. Auch für die Beihilfe genügt nach § 49 StGB bedingter Vorsatz. Dass die Angeklagte mit dem Tode des Kindes gerechnet und diesen gebilligt hat, ist in diesem Zusammenhang erheblich. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob die Angeklagte eine Rechtspflicht verletzt hat; denn auch der Gehilfe macht sich durch Unterlassen strafbar, wenn er rechtlich zum Handeln verpflichtet war.
Der Unterschied zwischen Täter- und Gehilfenvorsatz besteht darin, dass der Täter den Erfolg als seinen eigenen will, während der Gehilfe die Herbeiführung des Erfolges durch einen anderen als eigenen will. Ob die Angeklagte den Tod des Kindes als eigenen Erfolg gewollt hat, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass sie den Tod des Kindes durch ihr Unterlassen verursacht hat.
Die Feststellungen lassen erkennen, dass das Schwurgericht zutreffend beurteilt hat, dass die Angeklagte und die Kindesmutter gleichmäßig an der Geburt interessiert waren. Beide Angeklagten wollten die Geburt verheimlichen. Sie hatten die Absicht, auf jeden Fall das Schreien des Kindes zu verhindern, damit die Geburt nicht bekannt werde. Ihnen war daher jedes Mittel recht, das geeignet war, das Kind zum Schweigen zu bringen. Die Angeklagte hat während des Geburtsaktes das Geschehen verfolgt. Sie hat mehrfach allein mit der Tochter im Haushalt nebensächliche Dinge besprochen, während das Kind zwischen den Beinen der Tochter lag. Sie ließ das neugeborene Kind, das sie selbst viermal geboren hatte, liegen, ohne es zu versorgen. Sie gab der Tochter den Rat, das Kind anstatt mit dem Finger mit einem Taschentuch am Schreien zu hindern.
Nach einigen Minuten kehrte sie zurück, hob die Bettdecke und sah, dass das Kind im Gesicht blau angelaufen war und sich nicht mehr bewegte. Sie machte keine Wiederbelebungsversuche und nahm nicht einmal das Taschentuch vom Munde des Kindes weg, sondern wickelte das Kind sofort in Tücher ein und schob es unter das Bett. Sie wollte es auf dem Friedhof heimlich vergraben.
Das Urteil führt aus, die Angeklagte sei auf Grund der natürlichen Verbundenheit zwischen Großmutter und Enkelkind zur Erhaltung der Gesundheit des Letzteren verpflichtet gewesen. Durch ihr Unterlassen habe sie den Tod des Kindes verursacht.
Die Kindesmutter würde sofort von ihrer Tat abgestanden haben, wenn die Angeklagte ihr verboten hätte, das Taschentuch aufzulegen, oder wenn sie das Kind pflichtgemäß an sich genommen und gewaschen hätte. Damit kennzeichnet das Schwurgericht die Angeklagte als die Führende bei der Ausführung der Tat und erkennt aus ihrem Gesamtverhalten, nicht nur aus dem festgestellten bedingten Vorsatz, die Folgerung, dass sie den Willen zur Tat gehabt hat.
Hierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu finden. Rechtliche Bedenken können aber dagegen erhoben werden, dass das Schwurgericht in der einvernehmlichen Haltung der Angeklagten nicht die Verwirklichung eines strafbaren Erfolges durch ein positives Tun gesehen und nicht geprüft hat, ob die Angeklagte in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der Kindesmutter, also als Mittäterin, gehandelt hat. Eine vorherige Verabredung ist zur Mittäterschaft nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Einverständnis während der Ausführung der Tat stillschweigend hergestellt wird. Eine geistige Mitwirkung durch Erteilung von Rat oder die ermutigende Anwesenheit bei Ausführung der Tat kann zur Annahme der Mittäterschaft ausreichend sein. Ihr steht nicht entgegen, dass die Kindesmutter ebenfalls nur nach § 217 StGB strafbar ist, denn diese Vorschrift begründet nur einen persönlichen Strafmilderungsgrund im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB (RGSt 72, 373; 74, 84).
Die Angeklagte ist aber dadurch nicht beschwert, dass sie nicht als Mittäterin, sondern als Täterin verurteilt worden ist. Auch im Übrigen lässt das Urteil keine die Angeklagte beschwerenden Gesetzesverletzungen erkennen.
| Dr. Augustin | Dr. Groß | Jagusch | |||
| Krumme | Dr. Kleinewefers |