Revision verworfen; Strafverfolgung in Fall III auf 8.7.1983 beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 434/90
- Datum
- 08.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatz) sind neben Ort, Zeit und Art der Begehung konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang der beabsichtigten Straftaten erforderlich.
Ein Gesamtvorsatz darf nicht allein auf unbestätigten Einlassungen des Beschuldigten gestützt werden; erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit schränken die Annahme eines Gesamtvorsatzes ein.
Bei rechtlichen oder tatsächlichen Zweifeln am Fortsetzungszusammenhang kann die Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden, um sachdienliche Verfahrenserledigungen zu ermöglichen.
Die Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO zwingt nicht zur Aufhebung einer Einzelstrafe, wenn der verbleibende Tatumfang die Strafbemessung nicht zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 20. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 434/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Gerhard S █████ aus █████████, geboren am ██ 1952 in [REDACTED], wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
I. Die Strafverfolgung wird im Fall III der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Zeit ab 8. Juli 1983 beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).
II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. Juni 1990 wird als unbegründet verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils begründet insofern rechtliche Bedenken, als das Landgericht sowohl im Fall III als auch im Fall IV der Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang bejaht hat.
Schon wegen der langen Dauer des Tatzeitraums von Februar 1981 bis September 1985 im Fall III, aber auch wegen zeitlicher Intervalle von bis zu vier Monaten zwischen den einzelnen Untreuehandlungen bei beiden vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Taten erscheint es aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft, dass der Angeklagte einen im Sinne eines Gesamtvorsatzes konkreten Tatentschluss gefasst haben kann (vgl. BGHR StGB § 1 Gesamtvorsatz 10, 18, 22). Die gegenteilige „Feststellung“ des Landgerichts entbehrt einer genügenden Grundlage. Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes sind neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten erforderlich (vgl. BGHSt 16, 124, 128 f.; BGHR StGB § 1 Gesamtvorsatz 9, 10, 13). Hierzu teilt das Landgericht mit, dass der Angeklagte im ersten Fall die ihm bekannten Kosten für die Erhaltung eines im Jahre 1979 erworbenen Hausanwesens (Finanzierungs- und Renovierungskosten) und im zweiten Fall den Pachtzins für eine von seiner Ehefrau betriebene Gaststätte mit dem Gewinn aus den Untreuehandlungen habe bestreiten wollen und sich deshalb zur wiederholten Tatbegehung entschieden habe. Die Beweiserwägungen ergeben indes, dass der Sachverhalt, aus dem die Strafkammer konkrete Vorstellungen des Angeklagten zum Gesamtumfang der Taten abgeleitet hat, nicht auf tatsächlichen Feststellungen, sondern auf der als nicht widerlegbar erachteten Einlassung des Angeklagten beruht (UA 11). Der Gesamtvorsatz darf jedoch nicht – auch nicht in einzelnen Elementen – unterstellt werden (BGHSt 23, 33, 35; 35, 318, 322/323 mit weit. Nachw.). Dies gilt hier umso mehr, als gegen die Angaben des Angeklagten zu diesem Punkt erhebliche Bedenken bestehen (angebliche Aufwendungen von insgesamt ca. 500.000,-- DM für Finanzierung und Renovierung eines zum Preis von 260.000,-- DM erworbenen und für 310.000,-- DM wieder veräußerten Hausanwesens).
Durch die rechtlich bedenkliche Annahme von Fortsetzungszusammenhang kann der Angeklagte zwar nicht im Fall IV der Urteilsgründe, wo eine Beschwer auszuschließen ist, jedoch im Fall III benachteiligt sein, weil bei rechtlicher Selbstständigkeit der einzelnen Untreuehandlungen die Strafverfolgung wegen der vor dem 8. Juli 1983 geschehenen Einzelakte verjährt wäre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Insoweit bedürfte die Frage des Gesamtvorsatzes daher an sich neuer tatrichterlicher Prüfung. Darauf kann jedoch verzichtet werden, weil der Senat die Strafverfolgung im Interesse sachdienlicher Verfahrenserledigung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Zeitraum beschränkt, für den Verjährung wegen der mit der ersten Beschuldigtenvernehmung eingetretenen Verjährungsunterbrechung (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht in Betracht kommt.
Die Beschränkung der Strafverfolgung nötigt nicht zur Aufhebung der im Fall III verhängten Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet. Angesichts des verbleibenden Tatumfangs schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei selbst vorgenommener Strafverfolgungsbeschränkung die – gemessen am Schaden – milde Einzelstrafe noch niedriger bemessen hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Meyer-Goßner | Goydke | Steindorf | |||
| Jahnke | Blauth |