Treffer
BGH Beschluss

Revision im Sicherungsverfahren: Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 434/89
Datum
22.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg im Sicherungsverfahren ein. Zentral war die Frage der Revisionsrechtfertigung und die Formulierung der Urteilsformel. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und ändert die Urteilsformel: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Da kein Schuldspruch erfolgt, werden die Anlasstaten nicht gekennzeichnet; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

In Sicherungsverfahren wird kein Schuldspruch erlassen; daher sind die begangenen Anlasstaten in der Urteilsformel in der Regel nicht zu kennzeichnen.

3

Das Revisionsgericht kann die Formulierung der Urteilsformel ändern, soweit dies zur klaren Anordnung von Maßregeln (z. B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) erforderlich ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 24. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 434/89

BESCHLUSS im Sicherungsverfahren gegen ████ ██ ██ Va geboren am ██ zur ████ ███████████ unter- ████████

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Satz 1 der Urteilsformel wird jedoch geändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.“

Da im Sicherungsverfahren kein Schuldspruch ergeht, unterbleibt die Kennzeichnung der begangenen Anlasstaten (BGHR StGB § 67b I besondere Umstände 2).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichJahnke