Revision im Sicherungsverfahren: Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 434/89
- Datum
- 22.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach den Vorschriften der Strafprozessordnung ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
In Sicherungsverfahren wird kein Schuldspruch erlassen; daher sind die begangenen Anlasstaten in der Urteilsformel in der Regel nicht zu kennzeichnen.
Das Revisionsgericht kann die Formulierung der Urteilsformel ändern, soweit dies zur klaren Anordnung von Maßregeln (z. B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) erforderlich ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 24. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 434/89
BESCHLUSS im Sicherungsverfahren gegen ████ ██ ██ Va geboren am ██ zur ████ ███████████ unter- ████████
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 24. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Satz 1 der Urteilsformel wird jedoch geändert und wie folgt neu gefasst:
„Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.“
Da im Sicherungsverfahren kein Schuldspruch ergeht, unterbleibt die Kennzeichnung der begangenen Anlasstaten (BGHR StGB § 67b I besondere Umstände 2).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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