Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung von Schuldsprüchen bei Diebstählen; Streichung der Bezeichnung "schwer"

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 434/70
Datum
27.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in zwei Revisionsteilen das Urteil des LG Bochum: Bei mehreren Angeklagten wurden bestimmte Schuldsprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Senat strich die Bezeichnung der Taten als "schwere" Diebstähle und ersetzte veraltete Strafbezeichnungen (Gefängnis) durch Freiheitsstrafen gleicher Dauer. Feststellungen zur Ausführung und zum Rückfall blieben grundsätzlich bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen über die Ausführung einer Tat nach § 243 StGB gehören zum Schuldspruch und bleiben grundsätzlich Teil des Urteils.

2

Die Bezeichnung einer Tat als "schwerer Diebstahl" ist ein Bestandteil des Schuldspruchs und kann von der Revisionsinstanz gestrichen werden, wenn sie nicht rechtlich haltbar ist.

3

Bei Änderung der formellen Strafbezeichnung durch die Revisionsinstanz (z. B. "Gefängnis" → "Freiheitsstrafe") ist eine gleichlange Ersatzstrafe zulässig.

4

Feststellungen zum Rückfall (§ 244 a.F., § 17 n.F. StGB) gehören zum Strafausspruch und können bestehen bleiben; bei Neufassung des Spruchs dürfen Taten jedoch nicht ohne Rechtsgrund erneut als Rückfalltaten bezeichnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 434/70 in der Strafsache gegen

1. ██ den Tankstellenleiter Gerd aus █████████████, geboren █████████ 1940 in ████████████, ███

2. den Automatenaufstellergehilfen Herbert aus ████████████████████, geboren am ████ 1940, ███

3. den Kraftfahrer Zlatko ██████████ 1938 in ██, ███████████████, jugoslawischer Staatsangehöriger, ████

4. den Montagearbeiter Hans-Georg aus ███, dort geboren ██████████ █████, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 27. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und ████████████ das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Oktober 1969, soweit es sie betrifft,

1. dahin geändert, dass a) ███████████ des Diebstahls in 26 Fällen, b) Schuldspruch des Diebstahls in 50 Fällen und des versuchten Diebstahls in einem weiteren Falle schuldig sind,

in den Strafaussprüchen mit Ausnahme der Feststellungen zum Rückfall aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten ███████ und KC gegen das Urteil werden verworfen.

Gründe

Jedoch entfallen in den diese Angeklagten betreffenden Teilen des Urteilsspruchs jeweils die Worte "schweren" und "schwerer". Außerdem treten an die Stelle der gegen sie verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.

Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 1970, auf den verwiesen wird.

Die Feststellungen über die Ausführung der Diebstahlstaten nach § 243 StGB alter und neuer Fassung gehören zum Schuldspruch und bleiben unberührt bestehen. Die Bezeichnung dieser Taten als "schwere" Diebstähle hat der Senat in den die Revisionsführer betreffenden Teilen des Urteilsspruchs gestrichen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. August 1970 4 StR 276/70, zur Veröffentlichung bestimmt).

Die zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen zum Rückfall nach § 244 a.F. StGB und § 17 n.F. StGB werden vom Aufhebungsgrund nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs dürfen die Diebstähle nicht mehr als Rückfalltaten gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237, 238).

Rechtsmittels.SandersHirschthal
BortzlerMayrSpiegel

Zitiert (1)