Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Vereidigung des Zeugen (§§59, 64 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 434/63
Datum
07.02.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung mit der Rüge, ein Zeuge sei nicht vereidigt und der Grund hierfür nicht in der Sitzungsniederschrift vermerkt. Der BGH stellte einen Verfahrensmangel nach §§ 59, 64 StPO fest und sah nicht aus‑geschlossen, dass das Urteil hiervon beeinflusst wurde. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; weitere Revisionsvorbringen müssen die Vorinstanz bei Bedarf berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen und wird der Grund hierfür nicht in der Sitzungsniederschrift angegeben, liegt ein formeller Verfahrensmangel vor (§§ 59, 64 StPO).

2

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine unterbliebene Vereidigung die Entscheidungsfindung beeinflusst hat, ist eine Revisionserhebung begründungsrelevant und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.

3

Das Revisionsgericht kann die Bedeutung einer unvereidigten Zeugenaussage für die Feststellungen nicht selbst hinreichend überprüfen; deshalb ist bei Zweifeln an der Unbeeinflussbarkeit die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Stellt das Revisionsgericht einen aufhebenden Verfahrensfehler fest, braucht es weitere Revisionsgründe nicht zu entscheiden; diese verbleiben zur Prüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung der Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 28. Mai 1963

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreinermeister Emil S. ██ aus ██, dort geboren am ██ 1928, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Zeuge ██ ██ nicht vereidigt worden ist, ohne dass der Grund für das Unterbleiben der Vereidigung in der Sitzungsniederschrift angegeben worden ist (§§ 59, 64 StPO). Die Möglichkeit, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, kann nicht ausgeschlossen werden; das Revisionsgericht kann nicht prüfen, inwieweit die Bekundungen des Zeugen ████ für die Feststellungen von Bedeutung waren.

Weil deshalb das Urteil aufgehoben werden muss, braucht auf das weitere Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden. Ihre Ausführungen wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, sofern es nicht seine bisherigen Feststellungen ergänzen kann oder zu anderen Feststellungen als bisher gelangt.

KrummeFlitnerSpiegel
Lang-HinrichsenBortzler