Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Vereidigung des Zeugen (§§59, 64 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 434/63
- Datum
- 07.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen und wird der Grund hierfür nicht in der Sitzungsniederschrift angegeben, liegt ein formeller Verfahrensmangel vor (§§ 59, 64 StPO).
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine unterbliebene Vereidigung die Entscheidungsfindung beeinflusst hat, ist eine Revisionserhebung begründungsrelevant und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.
Das Revisionsgericht kann die Bedeutung einer unvereidigten Zeugenaussage für die Feststellungen nicht selbst hinreichend überprüfen; deshalb ist bei Zweifeln an der Unbeeinflussbarkeit die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Stellt das Revisionsgericht einen aufhebenden Verfahrensfehler fest, braucht es weitere Revisionsgründe nicht zu entscheiden; diese verbleiben zur Prüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 28. Mai 1963
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schreinermeister Emil S. ██ aus ██, dort geboren am ██ 1928, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Zeuge ██ ██ nicht vereidigt worden ist, ohne dass der Grund für das Unterbleiben der Vereidigung in der Sitzungsniederschrift angegeben worden ist (§§ 59, 64 StPO). Die Möglichkeit, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, kann nicht ausgeschlossen werden; das Revisionsgericht kann nicht prüfen, inwieweit die Bekundungen des Zeugen ████ für die Feststellungen von Bedeutung waren.
Weil deshalb das Urteil aufgehoben werden muss, braucht auf das weitere Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden. Ihre Ausführungen wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, sofern es nicht seine bisherigen Feststellungen ergänzen kann oder zu anderen Feststellungen als bisher gelangt.
| Krumme | Flitner | Spiegel | |||
| Lang-Hinrichsen | Bortzler |