Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Kuppelei und schwerer Unzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 434/61
- Datum
- 01.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB liegt auch dann vor, wenn der Minderjährige ein gewisses Maß an Neigung zeigt, aber dem fortgesetzten Drängen des Täters nachgibt.
Eine rein körperliche Erkrankung begründet nicht ohne Weiteres verminderte Zurechnungsfähigkeit; konkrete Anhaltspunkte für Einfluss auf Einsichts- oder Steuerungsvermögen sind darzulegen.
Bei der Prüfung der Verführung sind Ausnutzung abhängiger Verhältnisse, vorbereitende Enthemmungshandlungen und fortgesetztes Drängen als tatbestandsrelevante Umstände zu würdigen.
Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, sofern sie in der Revision nicht substantiiert dargetan werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 7. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Alfred Sch. █████ aus ██ █████, dort geboren am ██ █████████, wegen schwerer Kuppelei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7. April 1961 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei und wegen schwerer Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Der Angeklagte rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Verfahrensrüge ist nicht begründet worden und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht bedurfte die Frage einer Erörterung, ob das Landgericht ausreichend festgestellt hat, dass eine Verführung des bereits rechtskräftig verurteilten Opfers ████████ auch nach dem ersten Akt der unzüchtigen Handlung (UA S. 3 unter a) bei den weiteren Vorgängen, die sich vor dem 21. Geburtstag ████ ereigneten, vorlag. Da dieser zu jenem Zeitpunkt „am Ende des geschützten Alters stand und eine Wiederholung der vorangegangenen Handlungen des Angeklagten *erwartete oder doch in Rechnung stellte*“ (UA S. 7), musste das Merkmal der Verführung besonders sorgfältig geprüft werden.
Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, ist die Strafkammer davon überzeugt, dass der Minderjährige in keinem Falle von sich aus zu den Handlungen bereit war, sondern schließlich dem Drängen des Angeklagten, wie dies im Falle c) ausdrücklich hervorgehoben ist (UA S. 4), nachgegeben hat, bis es ihm dann später wiederholt gelang, den Angeklagten abzuwehren und sich ihm schließlich ganz zu entziehen (UA S. 6 f).
Diese Feststellungen reichen aus, um die Verurteilung, soweit sie auf § 175a Nr. 3 StGB gestützt ist, zu tragen. Ein gewisses Maß an Geneigtheit und Bereitwilligkeit des Minderjährigen steht der Annahme der Verführung nicht entgegen (BGHSt 13, 228, 230). Dies gilt auch, wenn der Minderjährige, wie hier, *„im Wesentlichen einer durch sein Verhältnis mit der Tochter bedingten Konfliktslage“* erliegt (UA S. 8).
Auch im Übrigen ergeben sich gegen die Schuldsprüche keine Bedenken.
Das Landgericht ist nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte zwar körperlich schwer geschädigt sei (bösartige Mastdarmgeschwulst, die operativ entfernt wurde und in der Folgezeit mehrere Kuren erforderlich machte), die bei ihm notwendig gewordenen Eingriffe jedoch auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen ohne Einwirkung geblieben seien. Das Landgericht hat seine Ansicht zwar nicht näher begründet. Dies führt aber nicht zu durchgreifenden Bedenken, weil der lediglich körperliche Eingriff wegen eines körperlichen Leidens nicht dazu drängte, sich in den Urteilsgründen näher mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit auseinanderzusetzen. Das Urteil lässt deutlich erkennen, dass das Landgericht die Möglichkeit eines Einflusses des körperlichen Zustandes auf die Straftaten, insbesondere dass die Folgen seiner Krankheit den Angeklagten zu *„geschlechtlichen Ersatzhandlungen“* veranlassten, nicht übersehen hat (UA S. 9). Die in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen erfolgte Verneinung der verminderten Zurechnungsfähigkeit ist daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch die übrigen Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt (UA S. 9). Sie war nicht verpflichtet, dabei sämtliche Milderungsgründe zu erwähnen. Warum die gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen des Angeklagten wesentlich schwerer wiegen als die des rechtskräftig verurteilten ████, ist im Urteil eingehend dargelegt. Dabei hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei hervorgehoben, dass der Angeklagte die natürlichen Hemmungen ██████ durch vorbereitende körperliche Betastungen abgebaut habe und er sich bewusst gewesen sei, dass ███ sich durch die ihm durch Rat und Tat gewährte Unterstützung bei seiner Bewerbung um die Tochter des Angeklagten in seiner Entscheidungsfreiheit eingeengt fühlte.
Bei der Strafbemessung für die schwere Kuppelei brauchte die Strafkammer den Umstand, dass die Tochter des Angeklagten und ███████ verlobt waren und kurz vor der Eheschließung standen, angesichts der besonderen Gestaltung der sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden Kuppeleihandlungen – der Angeklagte nahm sie zum Teil auch zu seiner eigenen geschlechtlichen Befriedigung vor, indem er die beiden jungen Leute bei dem Geschlechtsverkehr belauschte – nicht als Milderungsgrund zu verwerten.
Da das Urteil auch im Übrigen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Flitner | |||
| Martin | Bortzler |