Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 434/60
Datum
11.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt ein Mordurteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Schwurgericht den bedingten Tötungsvorsatz (dolus eventualis) des Angeklagten nicht ausreichend begründet hat. Entscheidend ist, dass bloßes Vorhersehen der Todesmöglichkeit ohne Darlegung der innerlichen Billigung nicht genügt. Das Schwurgericht hat Umstände, die gegen Billigung sprechen könnten, nicht gewürdigt, weshalb erneute Prüfung erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme des bedingten Vorsatzes reicht es nicht aus, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgs für möglich hält; erforderlich ist, dass er den als möglich erkannten Erfolg innerlich billigt und damit für den Fall seines Eintritts gewollt hat.

2

Die Billigung des Erfolgs muss zum Zeitpunkt der Tatausführung vorliegen; sie kann auch in einem Zustand starker Erregung bestehen und bedarf keiner ruhigen, überlegten Entscheidung.

3

Bei der Prüfung der Billigung sind alle Umstände zu würdigen, die für oder gegen ein innerliches Hingenommenwerden des Erfolgs sprechen (u.a. Verhältnis zum Opfer, Verhalten vor und nach der Tat, etwaige Motive).

4

Unterbleibt eine substantielle Auseinandersetzung mit Umständen, die gegen Billigung sprechen, verbleiben Zweifel an der rechtlich zutreffenden Anwendung des Begriffs des bedingten Vorsatzes und rechtfertigen Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Schwurgericht Arnsberg/Westf., 25. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████, geboren am ███ ███ ███ █████ ██████ █████ █ █████ ██ ██████████████████ wegen Mordes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg/Westf. vom 25. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte in der Nacht zum 26. Juli 1959 das drei Jahre alte Kind Angelika seiner auswärts wohnenden Schwester, das er und seine Ehefrau im Juni 1959 vorläufig in ihre Wohnung aufgenommen hatten, aus Ärger darüber, dass das Kind sein Bett nass gemacht hatte, mit einem Eisenrohr dermaßen andauernd und heftig geschlagen hat, dass das Kind außer zahlreichen blutunterlaufenen Stellen am ganzen Körper auch schwere innere Verletzungen davontrug, die seinen alsbaldigen Tod durch Lähmung des Atemzentrums zur Folge hatten.

Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte das Kind nicht mit unbedingtem Vorsatz getötet. Das Schwurgericht hat vielmehr angenommen, dass der Angeklagte sich darüber im Klaren war, dass die heftigen Schläge den Tod des Kindes herbeiführen könnten, und dass er „diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen“ hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. In formeller Hinsicht beanstandet sie, dass das Schwurgericht die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten, der die Tat unter Alkoholeinfluss begangen hat, angenommen hat, ohne seine Alkoholverträglichkeit durch einen „Alkoholtest“ nachzuprüfen. Sachlich-rechtlich hält sie die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten nicht für gerechtfertigt.

Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Der Revision ist beizupflichten, dass die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht ausreichend begründet ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, seine Handlung könne einen bestimmten schädlichen Erfolg herbeiführen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Täter bei seiner Handlung den als möglich vorgestellten Erfolg auch innerlich gebilligt und damit für den Fall seines Eintritts gewollt hat (BGH bei Dallinger MDR 1952, 16; BGHSt 7, 363). Im Urteil BGHSt 7, 363 hat der Bundesgerichtshof zwar ausgesprochen, dass der Täter auch einen solchen Erfolg billigen kann, der ihm an sich unerwünscht ist. In diesem Falle wollten die Täter einen Raub begehen. Sie nahmen den durch ihre Handlungen herbeigeführten, ihnen an sich unerwünschten Eintritt des Todes ihres Opfers in Kauf, weil sie anders die Vollendung des Raubes nicht erreichen konnten; damit haben sie den Eintritt des Todes gebilligt. In ähnlichen Gedanken bewegt sich das zum Abdruck im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs (LM) bestimmte Urteil 5 StR 131/60 vom 5. Juli 1960. Hier hat eine Frau ihren Verlobten, der sich das Leben nehmen wollte, in einer Schlinge hilflos hängen lassen, obwohl sie die Möglichkeit des Eingreifens gehabt hätte. Weil es ihr gleichgültig war, ob ihr Verlobter am Leben blieb oder starb, hat sie bei ihrem Unterlassen den Eintritt seines Todes innerlich gebilligt.

Das Schwurgericht hat zwar ausgeführt, der Angeklagte habe die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Kindes billigend in Kauf genommen. Während es aber die Ursächlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten für den Eintritt des Todes des Kindes, die Grausamkeit seines Tuns, seine Vorstellung von der Möglichkeit des tödlichen Erfolges und seine strafrechtliche Verantwortlichkeit eingehend und in einer Weise, die der rechtlichen Nachprüfung standhält, gewürdigt hat, hat es zur Frage der Billigung des tödlichen Erfolges nichts außer der einen oben erwähnten Bemerkung gesagt. Es hat sich insbesondere nicht mit den Umständen auseinandergesetzt, die dagegen sprechen konnten, dass der Angeklagte den Tod des Kindes wirklich gebilligt, d. h. für den Fall, dass er eintreten werde, gewollt hat. Deshalb bleiben Zweifel, ob das Schwurgericht den Begriff des Billigens rechtlich zutreffend verstanden und nicht nur schablonenhaft verwendet hat.

Anders als im Falle des Urteils BGHSt 7, 363 sind keine Umstände dargetan, die darauf schließen ließen, dass der Tod des Kindes dem Angeklagten zwar unerwünscht, aber irgend eines ins Auge gefassten Zieles halber schließlich doch recht gewesen wäre. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils deuten auch nicht darauf hin, dass dem Angeklagten – wie es im Falle des Urteils 5 StR 131/60 zutraf – der Tod des Kindes von vornherein gleichgültig gewesen wäre. Bei der Verneinung des unbedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten hat das Schwurgericht selbst hervorgehoben, dass der Angeklagte zu dem Kind „eine gewisse Zuneigung gefasst“ hatte und dass er ihm unmittelbar vor der Tatausführung noch Süßigkeiten gekauft hatte (UA 13, vgl. auch UA 5 und 9). Als unwiderlegt hat das Schwurgericht das Vorbringen des Angeklagten erachtet, er habe sich in den Tagen und Wochen vor dem 25. Juli 1959, wenn er sich zu ebenfalls sehr schweren Züchtigungen habe hinreißen lassen, jedesmal darüber geärgert (UA 8). Auch dass er in der Tatnacht das Kind, das durch die Schläge seiner Meinung nach ohnmächtig geworden war, durch Herzmassage ins Leben zu rufen versuchte und dass er es, in eine Wolldecke gewickelt, zu seiner Frau ins Bett legte (UA 10), könnte dagegen sprechen, dass ihm der Tod des Kindes gleichgültig gewesen wäre oder dass er ihn gar gewollt hätte.

Die Billigung bildet das Unterscheidungsmerkmal des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit. Allerdings braucht die Billigung nur im Zeitpunkt der Tatausführung bestanden zu haben. Sie erfordert auch nicht eine in gewisser Ruhe und Sachlichkeit getroffene Überlegung. Ein bedingter Tötungsvorsatz ist ebenso wie der unbedingte auch bei einer dem Zustand starker Erregung entspringenden Tat denkbar und deshalb auch möglich, wenn der Täter vor der Erregung eine Tötung abgelehnt haben würde oder wenn er alsbald nach der Tat sein Tun bedauert. Es würde also für diesen Vorsatz genügen, wenn der Täter während der Tatausführung den als möglich erkannten Tötungserfolg bewusst hingenommen hätte, um sein durch das Opfer veranlasstes Unlustgefühl ohne Rücksicht auf die Folgen durch ungehemmtes Wüten austoben zu können.

Unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte wird das Schwurgericht erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte den Tod des Kindes wirklich gebilligt und damit für den Fall, dass er eintreten werde, gewollt hat. Davon wird es abhängen, ob der Angeklagte des Mordes oder der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig befunden werden kann.

RotbergKrummeFlitner
Lang-HinrichsenBortzler

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