Treffer
BGH Urteil

Vorfahrt bei Rückwärtsfahrt in Einmündung; keine Pflicht zur Hilfsperson (§ 13 StVO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 434/59
Datum
13.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem tödlichen Verkehrsunfall beim Rückwärts-Überqueren einer vorfahrtberechtigten Einmündung wurde der Fahrer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH bejaht das Vorfahrtrecht auch bei Rückwärtsfahrt und verneint die Anwendbarkeit von § 17 StVO, wenn zunächst die einmündende Straße verlassen wird. Der Vorfahrtberechtigte muss zwar die durch Rückwärtsfahrt entstehenden Nachteile durch zusätzliche Vorsicht (insb. langsame Geschwindigkeit) ausgleichen, schuldet aber keine generelle Sicherung durch eine Hilfsperson. Da der Angeklagte im Schritttempo fuhr und ein aufmerksamer Wartepflichtiger den Unfall hätte vermeiden können, erfolgte Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorfahrtrecht nach § 13 Abs. 1 StVO besteht auch dann, wenn der von rechts Kommende rückwärts in die andere Straße einfährt.

2

Die Vorfahrtslage ist allein nach dem Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zu beurteilen und unabhängig von weiteren, nachfolgenden Fahrabsichten (etwa einer anschließenden Grundstückseinfahrt).

3

§ 17 StVO ist auf das Verlassen der einmündenden Straße zur Überquerung der bevorrechtigten Straße nicht anzuwenden, auch wenn diese Überquerung der Vorbereitung einer Grundstückseinfahrt dient.

4

Übt ein Vorfahrtberechtigter sein Vorfahrtrecht rückwärts aus, hat er die dadurch für den Wartepflichtigen entstehenden zusätzlichen Nachteile durch erhöhte Sorgfalt, insbesondere durch deutliche Geschwindigkeitsverringerung, auszugleichen.

5

Eine allgemeine Pflicht des rückwärts fahrenden Vorfahrtberechtigten, zur Sicherung des Fahrmanövers eine Hilfsperson heranzuziehen, besteht nicht, wenn die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen ausreichen, um bei pflichtgemäßem Verhalten des Wartepflichtigen eine Gefährdung zu vermeiden.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 6. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alfons ████, geboren ████ in ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████

Leitsatz

a) Der in einer Straße von rechts Kommende ist auch dann zur Vorfahrt berechtigt, wenn er in die andere Straße rückwärts einfährt. Dieses Recht ist unabhängig davon, dass der Vorfahrtberechtigte unmittelbar nach Überquerung der anderen Straße in ein dahinter gelegenes Grundstück einfahren will. § 17 StVO ist dann auf das Verlassen der einmündenden Straße nicht anwendbar.

b) Wer als Vorfahrtberechtigter rückwärts in eine Kreuzung oder aus einer einmündenden Straße in eine andere einfährt, muss die besonderen Nachteile, die daraus für einen Wartepflichtigen gegenüber der normalen Verkehrslage (Vorwärtsfahrt des Vorfahrtberechtigten) entstehen, durch zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere durch Verringerung seiner Geschwindigkeit, ausgleichen. Eine allgemeine Pflicht, andere Personen zu Hilfe zu ziehen, besteht nicht.

BGH, Urt. v. 13. November 1959 – 4 StR 434/59 (LG Aschaffenburg)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 6. Juli 1959 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Am 28. August 1958 gegen 19.15 Uhr kam es auf der Ortsverbindungsstraße von Steinbach nach Hofstetten im Landkreis Lohr am Main zu einem Zusammenstoß zwischen einem vom Angeklagten gelenkten Lastwagen und dem auf einem Motorrad fahrenden Maschinenschlosser Richard R. aus ████████. Dieser kam dabei ums Leben. Der Unfall ereignete sich, als der Angeklagte gerade begonnen hatte, die Ortsverbindungsstraße in Rückwärtsfahrt aus der in sie senkrecht einmündenden, leicht ansteigenden Staustufenstraße zu überqueren, die zu einer Staustufe am Main hinabführt. Dorthin war der Angeklagte von Steinbach her nach links etwa 15 m weit abgebogen. Er wollte nun in eine auf der anderen Seite der Verbindungsstraße ungefähr in der geraden rückwärtigen Verlängerung der Staustufenstraße gelegene Garage seiner Firma, des Transportunternehmens K., mit dem Heck seines Lastwagens voraus einfahren. Als er beim Rückwärtsfahren zunächst in raschem Tempo mit der hinteren Bordwand seines Wagens bis zum Rand des geteerten Teils der insgesamt 6,5 m breiten Hofstettener Straße gelangt war, verringerte er seine Geschwindigkeit bis auf langsames Schrittempo. Bei einem Blick aus der geöffneten linken Wagentür nach hinten sah er, wie eine von zwei vor der Einfahrt zum Anwesen K. stehenden Frauen in nächster Bestürzung die Hand hob. Er bremste daraufhin sofort. Im selben Augenblick prallte der aus Richtung Hofstetten – für den Angeklagten also, wenn er mit Sicht nach vorne gefahren wäre, von links her – mit etwa 40 bis 50 km/h herankommende Motorradfahrer an den hinteren Teil der rechten Bordwand des Lastwagens. Er wurde zu Boden geschleudert und erlitt eine Gehirnzerrüttung.

II. Die Strafkammer geht zwar zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass ihm, obwohl er rückwärts in die Hofstettener Straße einfuhr, gegenüber dem von links her kommenden Motorradfahrer das Recht zur Vorfahrt zugestanden habe. Wegen der besonderen Gefahren, die mit seiner Rückwärtsfahrt verbunden gewesen seien, habe er jedoch nach Meinung des Landgerichts vor der Überquerung der Hofstettener Straße diese nach beiden Richtungen beobachten müssen. Weil ihm aber die Sicht nach Hofstetten durch einen Gartenzaun an der Einmündung der Staustufenstraße in die Hofstettener Straße und durch dahinterstehende noch höhere Sträucher und Büsche verwehrt gewesen sei, hätte er, so meint die Strafkammer, eine andere Person zu Hilfe ziehen müssen, damit diese ihn auf etwaige Gefahren rechtzeitig hätte aufmerksam machen können. Eine solche Hilfe hätte ihm entweder eine der beiden vor dem Anwesen K. stehenden Frauen oder eine andere in der Firma tätige Person leisten können. Wäre ihm eine solche Hilfe aber nicht zuteil geworden, so hätte, wie die Strafkammer schließlich darlegt, die Möglichkeit bestanden, dass er zunächst nach vorne in den Hof des Anwesens K. fuhr, dort wendete und dann rückwärts in die Garage einbog. Hätte der Angeklagte eine dieser Möglichkeiten genutzt, so wäre nach Überzeugung der Strafkammer der Unfall vermieden worden, weil sowohl er wie der Verunglückte sich rechtzeitig hätten wahrnehmen und aufeinander einstellen können.

Auf Grund dieser Überlegungen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen, ihn zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Strafzumessung hat sie zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass auch der Verunglückte dadurch zu dem Unfall beigetragen habe, dass er seine rechte Fahrbahnseite nicht sorgfältig genug beobachtet und deshalb den Lastwagen, dessen hinteren Teil er auf mindestens 40 m hätte erkennen können, zu spät gesehen habe.

III. Die auf verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Gesichtspunkte gestützte Revision des Angeklagten hat die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung zur Folge.

1. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe in mehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflicht verletzt, kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge zum Erfolg führt.

2. Bei ihrer Prüfung muss in Übereinstimmung mit der Strafkammer davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte gegenüber dem Kraftradfahrer zur Vorfahrt berechtigt war, weil er aus der für diesen von rechts her in die Hofstettener Straße einmündenden Staustufenstraße kam. Dem Vorfahrtrecht des Angeklagten stand nicht entgegen, dass er nach rückwärts fuhr, um jene Straße zu überqueren. Insoweit schließt sich der erkennende Senat, wie auch die Strafkammer, einem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1958 und seiner Begründung an (VRS Bd. 14, 346).

Das Recht des Angeklagten zur Vorfahrt begegnet auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil die von ihm geplante Überquerung der Hofstettener Straße die Einfahrt in ein unmittelbar jenseits davon gelegenes Garagengrundstück vorbereiten sollte. Trotz dieses Fahrtziels darf doch die beabsichtigte Überquerung verkehrsrechtlich nicht als Teil einer bevorstehenden Grundstückseinfahrt beurteilt und der hierfür geltenden besonderen Vorschrift des § 17 StVO unterstellt werden. Denn bevor der Angeklagte in das Garagengrundstück hinter der Hofstettener Straße einfahren konnte, musste er die einmündende Straße verlassen. Dieses jener Einfahrt zeitlich und räumlich vorausgehende Verkehrsvorhaben aber wollte er aus der für den Motorradfahrer von rechts her einmündenden Staustufenstraße ausführen, also an einer Stelle, wo die Regelung des § 13 Abs. 1 StVO Platz griff, die dem Angeklagten die Vorfahrt gegenüber dem Kraftradfahrer einräumte.

Die Frage, ob einem Verkehrsteilnehmer an einer Straßenkreuzung oder -einmündung ein Recht zur Vorfahrt vor einem anderen Verkehrsteilnehmer und umgekehrt diesem eine Pflicht zum Warten erwächst, darf allein im Blick auf den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich und muss unabhängig davon beantwortet werden, welche weiteren Verkehrsmaßnahmen der eine oder andere Verkehrsteilnehmer beim Verlassen dieses Bereichs zu ergreifen beabsichtigt. Diese Absicht ist für andere Straßenbenutzer nicht rechtzeitig erkennbar. Nur bei streng örtlicher Betrachtung der Verkehrslage, aus der sich ein Recht zur Vorfahrt des einen und eine Wartepflicht des anderen Verkehrsteilnehmers ergibt, kann die wichtige gesetzliche Regelung des § 13 StVO den im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlichen Zweck erfüllen.

3. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob der Angeklagte als Vorfahrtberechtigter sich ebenso verhalten durfte, wie wenn er sich in Vorwärtsfahrt befunden hätte, oder ob sich nicht für ihn aus der Tatsache, dass er sein Vorfahrtrecht in Rückwärtsfahrt ausüben wollte, besondere Pflichten ergaben.

Hätte er sich der Hofstettener Straße in Vorwärtsfahrt genähert, so wären für ihn die für jeden anderen Vorfahrtberechtigten in gleicher Verkehrslage geltenden Grundsätze maßgebend gewesen, die in einem Beschluss der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1954 (BGHSt 7, 118 ff.) dargelegt sind. Da ihm unmittelbar bis zur Fluchtlinie der Hofstettener Straße die Sicht nach links durch einen Zaun und durch überragendes Gebüsch verwehrt gewesen wäre, hätte er sich einer Verkehrslage gegenübergesehen, wie sie Gegenstand der Beurteilung jenes Beschlusses war. Der Angeklagte hätte demgemäß grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der für ihn nicht sichtbare Motorradfahrer sein Vorfahrtrecht beachten werde. Er wäre nicht verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er für den Fall der Verletzung seines Vorfahrtrechts hätte anhalten können. Er hätte vielmehr eine Geschwindigkeit einhalten dürfen, die bei der gegebenen Verkehrslage die allgemeine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer und demgemäß auch einen Wartepflichtigen gebot. Er hätte sie so bemessen müssen und dürfen, dass ein Wartepflichtiger sich bei Beobachtung der in erster Linie ihm obliegenden besonderen Sorgfalt auf das Überquerungsvorhaben rechtzeitig hätte einstellen und seine Geschwindigkeit danach hätte einrichten können. Eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/h wäre kaum zu hoch gewesen, weil ein aufmerksamer Wartepflichtiger bei solcher Geschwindigkeit des Angeklagten rechtzeitig seine eigene Geschwindigkeit entweder wirksam hätte verlangsamen oder erforderlichenfalls vor dem Lastwagen des Angeklagten hätte halten können.

Daraus, dass der Angeklagte sich anschickte, in Rückwärtsfahrt die Hofstettener Straße zu kreuzen, entstanden gegenüber dem Normalfall der Vorwärtsfahrt nicht nur für ihn, sondern auch für einen Wartepflichtigen zusätzliche Schwierigkeiten. Ihnen musste der Angeklagte auf wirksame Weise gerecht werden. Wenn er schon bei Vorwärtsfahrt wegen der erheblichen Behinderung seiner Sicht nach Hofstetten zu diesem Nachteil durch ein erhöhtes Maß an Sorgfalt, das diesen Nachteil einigermaßen auszugleichen imstande wäre, nach Möglichkeit hätte unschädlich machen müssen, so musste er die zusätzlichen Nachteile, die sich aus seiner Rückwärtsfahrt ergaben, durch ein zusätzliches Maß an Sorgfalt wettmachen. Das aber hat er, wie die Feststellungen der Strafkammer zweifelsfrei ergeben, getan. Er fuhr, als er die Fluchtlinie der Hofstettener Straße erreichte, nur noch in langsamem Schritttempo. Auf eine so niedrige Geschwindigkeit hätte ein Wartepflichtiger, wenn er die gebotene Sorgfalt beobachtet hätte, sein Fahrverhalten rechtzeitig einstellen können, so dass es zu keinem Zusammenstoß gekommen wäre. Wie die Strafkammer feststellt, hätte der verunglückte Motorradfahrer schon auf 40 m die sich langsam in seine Fahrbahn schiebende Rückwand des Lastwagens erkennen können. Selbst seiner Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h hätte er sie bei genügender Sorgfalt entweder ermäßigen oder er hätte bei nach links ausschwenken, ja erforderlichenfalls sogar anhalten und ein Auffahren auf den Lastwagen vermeiden können.

Reichte somit die Vorsicht des Angeklagten, die er anwandte und die insbesondere in der Verringerung seiner Geschwindigkeit auf langsames Schrittempo bestand, aus, um einen Zusammenstoß mit einem aufmerksamen Wartepflichtigen zu vermeiden, so war er nicht verpflichtet, noch weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Insbesondere durfte er davon absehen, eine andere Person zur Abschirmung seines Überquerungsvorhabens gegen den Fahrverkehr auf der Hofstettener Straße zu Hilfe zu ziehen.

Die Feststellungen der Strafkammer eröffneten dem Senat die Möglichkeit, selbst abschließend in der Sache zu erkennen.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeFlitner